Falschparker und Nötigung

16 Antworten

Eindeutig:

Der Tatbestand der Nötigung ist in § 240 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und lautet:

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Übrigens ist eventuell nicht nur die Nötigung betroffen. Da mit einem Auto vorsätzlich Gewalt angewendet wurde kann dies dazu führen, das nach entsprechender Meldung ans Strassenverkehrsamt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wird. Oder kurz gesagt, Du verlierst Deinen Führerschein eventuell durch diese Handlung. Du darfst aber die Polizei rufen, wenn das Fahrzeug Dich am Ausfahren hindert. Die Polizei veranlasst dann den Abschleppvorgang.

Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und damit eine genügende Grundlage für die Beseitigung der noch fortdauernden Störung durch eine Abschleppmaßnahme gegenüber der Halterin eines auf einem privaten Stellplatz geparkten Fahrzeug blockierenden Fahrzeuges ist dann gegeben, wenn nach der für die Polizeibeamten überschaubaren Sachlage der Verdacht verwerflichen Handelns nach § 240 Abs. 2 StGB bestehen muß (Übernahme der Rechtsprechung des ersten Senates im Urteil vom 6. Mai 1993 - 1 R 106/90 -), OVG des Saarlandes 3. Senat, Urteil vom 15. September 1993, Az: 3 R 6/93).

gestern wurde bereits mal ähnliches gefragt. vielleicht hilft das auch: die frage war: Muss ich ein anderes Fahrzeug von meinemm Parkplatz wieder runter lassen???

Das darfst du nicht. Damit würdest du ggf. den Tatbestand der Nötigung erfüllen. Allerdings darfst du den Falschparker auf dessen Kosten von deinem Grund und Boden entfernen. Gugel mal unter dem Begriff "Besitzstörung" oder § 862 BGB.

das ist trotzdem nötigung. nur weil einer was falsch macht, gibt das einem nicht das recht, diesen in seiner freiheit zu beschneiden. ähnlich ist es beim fahren auf der autobahn: nur weil es ein tempolimit gibt, darf man nicht stur mit eben diesem auf der überholspur fahren und einen, der schneller fahren will, nicht vorbei lassen. das ist ebenso nötigung. du solltest also jemanden auf deinem grundstück nicht zuparken und ihm so das recht beschneiden, sich wieder zu entfernen.

Auf deinem Privatgrundstück kannst du das machen. Allerdings wieso der Streß. Meld dich bei der Polizei und gebe an, dass ein Unbekanntes Fahrzeug auf deinem Grundstück parkt und du das nicht willst. Der parkt dann da nicht mehr. Oder alternativ könntest du ihn auch erstmal darauf hinweisen, vielleicht weiß er nicht, dass es ein Privatgrundstück ist...

Hinweise hat er ja schon bekommen. Und die Polizei schreitet bei sowas nicht ein. Das ist Privatsache.

Die Polizei hat in diesem Fall gar nichts zu melden, da es sich um ein Privatgrundstück handelt.

@Saarland60

Mag sein, aber mit Sicherheit sagt sie dir wie du vorgehen kannst!

@ydnaso

Nein, tut sie nicht. Das ist eine zivilrechtliche Angelegenheit.

@Hunftsoll

fällt es nicht unter "störung des besitzstandes" oder sowas?

@ydnaso

Selbst wenn das zuträge, darf man niemanden nötigen.