Päckchen verschwunden, mir wird mit Anzeige gedroht :(

8 Antworten

In dem Fall würde ich nachgeben, damit sich alles etwas beruhigt. Es kommt natürlich drauf an, von was für einer finanziellen Größenordnung wir hier sprechen. Ansonsten weißt du ja für die nächsten Male: Bei der Post immer eine Quittung geben lassen oder Einschreiben.

MiniPilgrim 
Fragesteller
 07.07.2014, 12:35

Das werde ich mir aufjedenfall geben lassen klar!! Es handelt sich ja nicht um Geld, was ich für den Artikel bekommen haben, wir haben zwei Artikel getauscht. Handelt sich so um 15-20 Euro.

Miniwaschmoehre  07.07.2014, 12:38
@MiniPilgrim

Der Klügere gibt nach ;). Bei den Summen würde ich einfach das Geld anbieten, dann hast du auch eine gute Grundlage, selbst wenn des zur anzeige kommen sollte.

MiniPilgrim 
Fragesteller
 07.07.2014, 14:32
@Miniwaschmoehre

Ja mach ich jetz auch, is mir doch zu blöd wegen 18 Euro so n Drama draus zu mache,stimmt schoN!

Du hast hier ein Problem. Generell ist anzuraten, Waren nur über eine Versandform mit Ablieferungsnachweis und Versicherung zu verschicken.

Beim Versand als Päckchen hast du weder einen Einlieferungs- noch einen Zustellungsnachweis. Auch ein Nachforschungsantrag ist nicht möglich. Du kannst also nicht beweisen, dass du deinen Verpflichtungen nachgekommen bist.

Sieh es mal aus der Sicht deines Gegenübers. Dieser bestellt und bezahlt. Dann bekommt er keine Ware. Wenn das tatsächlich stimmt, ist seine Verärgerung durchaus zu verstehen.

Ich kann dir an dieser Stelle nur den Rat geben, entweder nachzuliefern oder das Geld zurückzugeben. Im Streitfall wirst du unterliegen. Für künftige Vesendungen nimm bitte immer ein versichertes Paket mit Einlieferungs- und Zustellungsnachweis.

MiniPilgrim 
Fragesteller
 07.07.2014, 12:29

Klar verstehe ich die Verärgerung der anderen Kreislerin. Sie hat mir ja kein Geld überwiesen, sondern wir haben Artikel getauscht. Ihren hat sie ebenso nicht versichert gesendet, sonst hätte ich das natürlich auch gemacht.

Hallo, ich weiß nicht ob das für Päckchen auch geht, aber ich habe einmal ein Brief verschickt, der angeblich nie ankam (es war ein normaler Brief, also kein Einschreiben). Hier kann man (zumindest für Briefe) einen Nachforschungsauftrag erteilen: https://www.deutschepost.de/de/service1.html Bei mir konnte der Brief zwar leider nicht gefunden werden, aber habe auch schon von einigen positiven Erfahrungen gelesen. Erkundige dich doch mal bei der Post, ob es so was auch für Päckchen gibt. Wie gesagt, für Briefe gibt es so etwas und führt teilweise auch zum Erfolg.

Kein Vorsatz nachweisbar -> keine Verurteilung möglich.

Wenn die Käuferin unversicherten Versand gewünscht hat, kann sie auch nicht beweisen, dass sie es nicht bekommen hat.

Interesierter  07.07.2014, 12:58

Das muss sie auch nicht. Der Fragesteller muss die Erfüllung seiner Vertragspflichten beweisen, was er mangels Einlieferungsbeleg eben nicht kann.

Ach ja, immer die Drohung mit einer Anzeige. Völliger Blödsinn! Kein Polizist nimmt die Anzeige auf und schon gar nicht ist es Betrug.

Noch mal zum inzwischen wohl gefühlten 500 Mio Male: Beim Kauf von Privat an Privat trägt der Käufer das volle Risiko von Verlust und Beschädigung der Ware beim Transport und nicht der Verkäufer, es ist ganz klar im BGB geregelt.

Daher hast du rein gar nichts zu befürchten und wer zu geizig ist, versicherten Versand zu wählen, hat selbst Schuld. Zwar kann da auch die Sendung verloren gehen, aber dann haftet der Paketdienst.

Vielmehr würde ich dem Käufer ultimativ auffordern, die Beschimpfungen zu unterlassen, sonst stellst du Strafanzeige.

Bogenschuetzin  07.07.2014, 12:28

DH!!

Interesierter  07.07.2014, 12:32
@Bogenschuetzin

Klar Daumen runter! Die Antwort ist nämlich einfach nur falsch!

Interesierter  07.07.2014, 12:31
Völliger Blödsinn!

Das würde ich so nicht sagen. Bevor der Verlust beim Transport überhaupt eintreten kann, muss die Ware erst mal dem Transporteur übergeben werden. Schon diesen Schritt kann der Fragesteller hier nicht beweisen.

Und ganz klar ist es ein Betrug, wenn jemand etwas mit der Absicht verkauft, es nicht zu liefern. Es stellt sich hier evtl. ein Beweisproblem, aber der Tatbestand wäre in diesem Fall erfüllt.

Der Polizist ist zur Aufnahme der Anzeige verpflichtet.

Jewi14  07.07.2014, 12:35
@Interesierter

Sorry, aber du hast wirklich keine Ahnung von BGB, schau mal nach zum Thema Erfüllungs- und Leistungort. Daher sorry, ich mir zu blöd auf "Transporteur übergeben" einzugehen

Mir ist es leid, ständig rechtliche Laien alles wieder neu zu erklären, zumal die einfach nicht kapieren, dass ihr Laienwissen völliger Müll ist.

Interesierter  07.07.2014, 12:44
@Jewi14

Es wäre gut, wenn du wieder etwas runterkommst, denn offenbar bist du hier der Laie.

Natürlich sind Warenschulden grundsätzlich "Holschulden", wodurch der Verkäufer das Risiko des zufälligen Unterganges während des Transportes auf den Käufer übertragen kann.

ABER:

Dazu muss die Ware eben erst mal an den Transporteur übergeben werden. Nur dadurch wird die Hauptleistungspflicht des Verkäufers erfüllt. (Siehe §433 Punkt 1 BGB. Ohne Einlieferungsbeleg wird also der Verkäufer die Erfüllung seiner Leistungspflicht nicht belegen können.

Also für die Zukunft: Etwas Zurückhaltung wäre angebracht!

Jewi14  07.07.2014, 12:32

Ergänzung weil hier schon wieder totaler rechtliche Müll geschrieben wird: Es ist Sache des Käufers wie die Ware zu ihm kommt. Wurde vereinbart, der Verkäufer versendet es, so muss es das natürlich machen. Wird aber unversicherter Versand gewünscht, so gibt es nun mal keinen Nachweis darüber und so kann der Käufer daraus den Verkäufer kein "Ding drehen". Vielmehr hätte der Käufer auf versicherten Versand bestehen können (und bezahlen), dann hätte er die Sendungsnummer erhalten.

So wird kein Richter auf der Welt (genauer Deutschland) den Verkäufer irgendeine Schuld geben oder zur Zahlung verdonnern. Ein Prozess wird der Käufer auf jeden Fall verlieren.

MiniPilgrim 
Fragesteller
 07.07.2014, 12:33

Puh, klingt als kennt sich da jemand aus - bin echt erleichtert! Ich möchte ihr ja auch nicht unterstellen, dass sie nur behauptet sie hätte die Ware nicht erhalten.

Ich möchte nur sicher gehen, dass man bei unversicherten Päckchen KEINEN Verfolgungsantrag stellen kann - sonst heißt es noch ich hätte mich nicht gekümmert.

Sie hat mir ja kein Geld überwiesen, sondern mit mir getauscht dh. mir auch einen Artikel gesendet.

Bist du dir 100% sicher, dass sie damit nicht durchkommt und ich keine Anzeige erhalten werde?

Jewi14  07.07.2014, 12:40
@MiniPilgrim

Ja, 1000%, hier bei Gute Frage sind leider völlige rechtliche Versager, die einen rechtlichen Mist zusammenschreiben.

Wenn du dir ähnliche Fragen anschaust, wirst du erkennen, dass andere genauso antworten wie ich. Denke immer daran, es handelt sich hier um Zivilrecht und da gilt: Wer behauptet, der muss beweisen. Wenn der Käufer behauptet, du hättet die Ware gar nicht versandt, so muss er das auch beweisen.

Vorschlag für die Zukunft. Versichertes Paket oder Einschreiben. Dann hast du ein Nachweis für den Versand.

Interesierter  07.07.2014, 12:51
@Jewi14

Du kannst es 1000 mal wiederholen, richtiger wird deine Aussage nicht. Jeder Vertragspartner muss im Streitfall die Erbringung seiner Leistung beweisen. Kann er dies nicht, hat er ein Problem.

Woher willst du denn wissen, ob der Verkäufer das Päckchen überhaupt zur Post gebracht hat? Woher willst du wissen, ob vielleicht eine falsche Adresse drauf war? Fakt ist, du weisst es nicht. In beiden Fällen hätte der Verkäufer seine Leistungspflicht nicht erfüllt.

Es geht hier jedoch nicht primär darum, wer nun Recht hat oder nicht. Vielmehr stellt sich für den Fragessteller ein Beweisproblem. Entgegen deiner Aussage, liegt die Beweislast für die Erbringung der Leistung beim Leistungserbringer.

Messkreisfehler  07.07.2014, 12:52
@Jewi14

Nur weil etliche eine Halbwahrheit schreiben, macht es die noch lange nicht "richtig"...

Im Falle eines Rechtstreites müsste der Versender den Beweis erbringen, dass das Paket versendet wurde. Genau DA liegt das Problem, eine Quittung über einen Päckchen besagt nur das irgendein Päckchen verschickt wurde, das reicht in diesem Falle nicht aus.

Es gibt mittlerweile auch genügend Urteile bei denen der Beklagte (in dem Fall privater Verkäufer) verurteilt wurde weil er den Beweis des Versendens nicht erbringen konnte.