"Neuprüfung der kompletten Familiensache verlangen?"

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo liebe Maxime,

scheinbar hat Deine Bekannte niemals Rechtsmittel in Anspruch genommen.

Deine Bekannte sollte lieber, wenn sie leider nichts angefochten hat, alle Fristen abgelaufen sind ein neues Verfahren anstreben.

Ansonsten: muss sie das erstinstanzliche Urteil bis zum Höchstgericht, ihrer Sache, anfechten.

(Auch bei aller Mühe kann ich wirklich keine, dem Familiengericht, übergeordnete Instanz finden.)

Das heißt aber auch: wenn das erstinstanzliche Urteil bestätigt wird, bleibt es auf ewig rechtskräftig.

Deine Bekannte kann sich allerdings wehren. Schaut doch bitte in den folgenden Link.

Leider ist die Seite geschützt, was ja auch sinnvoll für die Verfasserin ist.

http://books.google.de/books?id=ETKBzTIaU1EC&pg=PA125&lpg=PA125&dq=wie+kann+ein+rechtskr%C3%A4ftiges+urteil+angefochten+werden&source=bl&ots=LAIRZK9V7&sig=Pq923Y6UkR87xlcRMMNizrHyLw&hl=de&ei=WxPRTOidKYOVswbRwqW1Cw&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=3&ved=0CCEQ6AEwAg#v=onepage&q=wie%20kann%20ein%20rechtskr%C3%A4ftiges%20urteil%20angefochten%20werden&f=false

Eine Anfechtung, ein neues Verfahren mit einem neuen Urteil, egal wie es ausfällt, dauert seine Zeit bis es schlussendlich bestätigt wird. Es können Monate oder auch im schlimmsten Fall Jahr(e) sein.

Sich aber neue extreme Zustände entwickelt haben, die Beweisbar sind und eine komplette Fallaufnahme fordern, das aufrollen aller verlaufenen Umstände von damals und heute fordern, kann man das beantragen? Wenn garantiert ist, das Fehler damals nicht entsprechend nachgeforscht zu haben, das Urteil damals nicht hätte kommen dürfen!!

Ich, persönlich und (rein subjektiv gesehen) könnte mir vorstellen, dass ein neues Verfahren mehr Chancen hat.

Wenn neue, andere Beweise vorliegen, sollten die den heutigen Umständen angepasst werden, anstatt mit der Vergangenheit vielleicht ein Wirrwarr zu erzeugen.

Richter bzw. Familienrichter machen es sich all zu oft sehr einfach, weil sie sich auf die Angaben und Nachforschungen des JA und anderen Behörden verlassen.

Das ist keine Kritik, zulässig und oft auch wünschenswert.

Der Richter hat ein Urteil nach Aktenlage gesprochen. Was in den Akten steht ist nicht auf seinem Mist gewachsen.

Ein Fehlurteil kann schon bei den Ämtern, Behörden wie z.B. Jugendämtern anfangen. Auch gute Verbindungen, zu Leuten die bei Behörden arbeiten, spielen leider oft eine Rolle.

Jeder weiß wie das ist. Jemand kennt jemanden der jemanden kennt, der gerade dort arbeitet wo es für ihn wünschenswert ist.

Ein Beispiel aus dem Forum jurathek

Urteil in Strafsache wegen Betruges anfechten!Fehlurteil... bitte lesen wer Ahnung!

Ich bin in Berufung gegangen, mit meinem Pflichtverteidiger, den der Richter bestellt hat, und auch den Staatsanwalt PERSÖNLICH kennt! Berufungsverhandlung war so, mir wurde eingebrescht, diese zurückzuziehen am Tage des Termines! So blöd wie ich war, habe ich es getan, Urteil nun RECHTSKRÄFTIG! Mein Anwalt hat nie etwas für mich getan, und es kommt noch dazu, das mir gedroht wurde, wenn ich die Berufung nicht zurückziehe, wird eine weitere Anklage von Betrug dazukommen (Schadenhöhe: 300 Euro) und diese erneut verhandelt. Das bedeutet, gibt es Bewährung in Berufung, bin ich dran wenn ich wegen den 300 Euro verurteilt werde! Wird aber eingestellt, wenn ich Berufung zurückziehe! Im Urteil steht, ich habe keinen festen Job, diesen habe ich aber!

Es können auch zwei getrennte Verfahren eingeleitet werden.

Seit 2009 gilt folgende Regelung nachzulesen bei finanztip recht, familie und familiengericht

Das große Familiengericht für alle Trennungsstreitigkeiten kommt im Jahr 2009. Nach der Zustimmung des Bundesrates vom 18. September 2008 werden Ehescheidungen und alle Streitigkeiten in Familiensachen erheblich vereinfacht. Neu geschaffen wird ein Großes Familiengericht, das allein für Ehescheidungen und alle Streitigkeiten in Familiensachen zuständig wird. Das sogenannte Große Familiengericht wird somit zum Gericht für alle Familienstreitigkeiten bei einer Trennung. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst. Die gesetzlichen Änderungen treten voraussichtlich erst im Spätsommer 2009 (1. September 2009 ?) in Kraft, damit die Bundesländer ausreichend Zeit für die Umstellung haben. Mit der Einführung des Großen Familiengerichts wird vor allem die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte deutlich erweitert. Damit können alle Rechtsstreitigkeiten, die Ehe und Familie betreffen, von einem Gericht entschieden werden. Das Familiengericht entscheidet dann auch vermögensrechtliche Streitigkeiten, die aus einer Scheidung folgen. Bisher werden hierfür noch die Amtsgerichte und Landgerichte angerufen. Durch den Wegfall des Vormundschaftsgerichtes werden Rechtstreitigkeiten zu Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige oder Adoption sowie Schutz vor Gewalt, für die bislang das Vormundschaftsgericht beziehungsweise das Zivilgericht zuständig ist, vom Familiengericht entschieden. Vormundschaftsgerichtliche Zuständigkeiten, die nicht zu einem Familienverfahren werden, sollen auf ein neu zu schaffendes Betreuungsgericht übergehen.

Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts und beschäftigt sich nach § 23b Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mit folgenden Familiensachen (zitiert nach Schönfelder, H.: Deutsche Gesetze. Textsammlung. München: Verlag C. H. Beck, Stand Februar 2008): 1. Ehesachen (siehe unten); 2. Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist (siehe unten); 3. Verfahren über die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht zuständig ist (siehe unten); 4. Verfahren über die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht; 5. Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen; 6. Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen 7. Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen; 8. Verfahren über Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats; 8a. Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben; 9. Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind; 10. Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 11. Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/ 2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Annerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABL. EG Nr. L 160 S. 19) und nach dem Zweiten Teil des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. IS.701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288); 12. Kindschaftssachen; 13. Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 14. Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 und § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 15. Lebenspartnerschaftssachen

So nachzulesen bei blja bayern de

Ich mir noch einmal die Fragen Deiner Bekannten durchgelesen.

Deine Bekannte ist verzweifelt und hat mit sich selbst das größte Problem.

Sprich mit ihr. Sie muss zur Ruhe kommen. Sie kann Dinge die sich wohl über Jahre hingezogen haben müssen, nicht in einem Monat, nicht mal in einem Jahr aufarbeiten.

Sie wird bald selbst nicht mehr wissen, wo sie anfangen soll.

Ein Glück für sie, eine Freundin zu haben wie Dich.

Liebe Grüße zu Dir

mulle

Maxim wenn du es wirklich Beweisen kannst,das es ein Fehlurteil gewesen ist,dann versuche erstmal herraus zu finden,welcher Richter im Oberlandesgericht für diesen Fall zuständig wäre.Wenn es wirklich nochmal im Amstgericht abgelehnt wird,was ich annehme,da es sonst wieder im Amstgericht der gleiche Richter zuständig ist.Ich würde direkt den Richter im Oberlandesgericht ausfindig machen.Alles bis aufs kleinste Details Kopieren.Dann rufst du diesen Richter an,oder bittest gleich einen Persönlichen Termin.(Habe ich auch schon gemacht nur nebenbei gesagt.)Nimmst an diesem Termin deine Freundin mit,und legst dem Richter alles vor und erzählst es ihm.Die Richter haben mehr zeit als man es annimmt.Dann schaltest du einen Anwalt,den du in wirklichkeit nicht brauchst.Der ist nur als sicherheit da das man ihn nur sieht und Akteneinsicht bekommt um den Fall wieder aufzu rollen.Sei mal ganz ehrlich wozu braucht man die Anwälte?nur um Akteneinsicht und auf Berufung usw zu gehen,und weil er sich mit den ganzen Paragrapfen auskennt wäre es Sinnvoll eine da zu haben.Im entdefekt wirst du doch eh der jenige sein der alleine redet.Oder deine Freundin um die es geht.Gut ich weiß jetzt nicht wie Fit sie ist,aber wenn sie Fit genug ist und ihre Psyche Stabil ist dann soll sie das ganze in die Hand nehmen.Ich habe bis jetzt nie wirklich einen Anwalt gebraucht hatte zwar bei einem Fall 2 verschiedene Anwälte da gehabt aber hab die wirklich nie richtig gebraucht.Aber dachte naja wieso eigendlich nicht ist besser wenn einer da ist.Obwohl die Anwälte nie was gesagt haben,da ich nur geredet habe,ich war immer mein eigener Anwalt:D.Es sind neue Beweise und Zeugen da,naja wobei ich sagen muß das auf Zeugen nicht so viel Wert gelegt wird.Aber die Beweise sprechen eine andere sprache.Der Anwalt soll alles wieder auf rollen,und das geht, egal ob die Frist abgelaufen ist oder sonstiges.Das dauert dann halt etwas lange bis zur Verhandlung.

Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof ist die Folge.

Geht aber nur, wenn jeweils die Revision zugelassen wird im urteil.

Tampres1  02.11.2010, 23:56

Hm..Warum Landgericht? bei mir kam direkt nach dem Amtsgericht,das Oberlandesgericht.

Normalerweis das Landgericht, da das Famileiengericht das Amtsgericht ist.

Maxime1975 
Fragesteller
 02.11.2010, 20:08

Familiengericht ( Amtsgericht ), kommt dann nicht das Oberlandesgericht als nächstes? Welches danach dann zuständig?

Tampres1  03.11.2010, 08:06

Sorry aber es ist erst Amtsgericht dann Oberlandesgericht,und dann das Landgericht,danach das Bundesgerichtshof.

Schlauerfuchs  03.11.2010, 13:27
@Tampres1

Das ist fallsch zuerst Amtsgericht, dann Langgericht und dann Oberlandesgericht, danach Bundergerichtshof und zum Schluss das Bundesverfassungsgericht.

Tampres1  03.11.2010, 16:55
@Schlauerfuchs

Bei mir kam erst das Amstgericht,also wegen einer Familiensache,dann hat mein Anwalt Beschwerde eingelegt,und dann bekam ich einen Brief vom Oberlandesgericht wo dann auch eine verhandlung gab,die dann zu meinen Gunsten entschieden wurde.Warum war dan meine Verhandlung nicht beim Landgericht,wenn es davor kommt?

Schlauerfuchs  05.11.2010, 14:41
@Tampres1

Es gibt nebne der Beschwerde auch die Revision. Diese uebersprinkt ein Instanz in Deinen Fall das Landgericht. Meist hat man die Wahl zwische Beschwerde und Revision, dein Anwlr hat sich fuer die Revision entschieden und das wahr anscheined richtig...

Wie wäre es, wenn Du damit zu Deinem Anwalt gehst?

Maxime1975 
Fragesteller
 02.11.2010, 20:07

... Na, hätte ich doch nur deine Schlauheit gehabt, wäre mir diese Idee sicher auch eingefallen... Danke für dein Kommentar, aber wenn ich einen Anwalt gewollt hätte, hätte ich sicher auch dort nachgefragt.... ei ei ei....

Saarland60  02.11.2010, 21:11
@Maxime1975

Und wie soll ein Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet werden ohne Anwalt?

Oder ist man neuerdings Mitglied der Rechtspflege?...ei ei ei...

Maxime1975 
Fragesteller
 02.11.2010, 22:21
@Saarland60

...Ohje...Manchmal tut man sich einen sehr großen Gefallen damit, über gewisse Rechtsinhalte gut informiert zu sein... Das hat mich glücklicherweise erfolgreich, hohe Anwaltskosten einsparen lassen und einen Richterlichenbeschluss anfechten konnte, alleine mit sehr erfolgreichem Ausgang für mich...!!

mullemaeuschen  03.11.2010, 10:51

...hätte die Fragestellerin, diese Frage mit ihrem Anwalt erfolgreich klären können, würde sie sicherlich nicht hier im Forum um Hilfe bitten.

Hier gibt es möglicherweise Menschen die Ähnliches erlebt haben und aus Erfahrung berichten können.

Das ist ein Mehrwert gegenüber jeder anwaltlichen Auskunft (Chef verzeich mir).

LG zu Dir

mulle

Maxime1975 
Fragesteller
 03.11.2010, 21:33
@mullemaeuschen

...Lach.... danke dir für deinen tollen beitrag....!!