Meine Frau zieht einfach mit meine Kindern weg. Was kann ich jetzt tun?

7 Antworten

Was heißt denn "kein sinnvolles Ergebnis"?

Du kannst zum Anwalt gehen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht einklagen, damit Deine Kinder bei Dir wohnen können.
Kannst Du denn die Kinder nehmen?

Es würde mehr als nur schwierig werden, wenn Du das nicht kannst. Deine Ex kann nämlich nicht am Umziehen gehindert werden, nur bei Deinen Kindern würde das gehen.

Ich gehe mal davon aus, dass Deine (Noch)-Ehefrau nicht berufstätig ist, da sie sonst ja nicht so lange weg bleiben könnte. Erhält Sie irgendwelche Leistungen vom Amt? In dem Fall müsste Sie ja dort meines Wissens eine längere Ortsabwesenheit als Urlaub anmelden. Soviel ich weiß, wird ein mehrmonatiger Urlaub nicht genehmigt.

Zur Not muss man sie wohl auf diesem Wege zwingen zurück zu kommen, da sie wohl nicht auf die Leistungen vom Amt verzichen möchte / kann.

kann es sein, dass sie bereits umgezogen ist und die kinder umgemeldet hat? sind die kids denn noch in der derzeitigen kita gemeldet?

ich denke du solltest zum einwohnermeldeamt gehen und prüfen ob die kinder noch in deiner stadt gemeldet sind. dann ob sie noch in der kita gemeldet sind. sollte dies nicht der fall sein, hat deine ex fakten geschaffen und du stehst erstmal da und musst zwei überlegungen treffen: willst du die frau auffordern den umgang alle 14 tage mit dir umzusetzen und dies sofort. einen anspruch hast du bei dieser entfernung alle 14 tage von fr-so. hälftige ferien und feiertage, drei wochen sommerurlaub.

hierbei hast du wieder möglichkeiten: da sie die entfernung geschaffen hat von mehreren 100 km, kannst du verlangen dass sie die kosten der fahrten trägt und auch diese unternimmt. kürzeste strecke wäre hierbei ja wahrscheinlich ein flug. diesen würde ich sie jedes zweite wochenende finanzieren lassen. zur not auch gerichtlich durchsetzen, beschwert mit zwangskosten oder gefängnis. kann sie dies nicht, hol die kinder zu dir.

das wäre deine zweite überlegung. willst du das die kinder bei dir leben zukünftig? dein vorteil wäre halt die erhaltung des sozialen umfeldes, die gewohnte umgebung etc. du benötigst dafür auch einen anwalt für familienrecht, der die kinder "zurück klagt" denn mit gemeinsamen sorgerecht hast auch du das abr und nicht nur die mutter. somit hätte sie dich informieren müssen und deine zustimmung zum umzug der kinder einholen müssen.

nur eines passt in deiner geschichte nicht zusammen: wie können die kids jedes we bei dir schlafe wenn sie seit monaten nicht mehr vor ort waren? - wieviel zeit ist denn aus den 2 wochen urlaub mittlerweile geworden? reagiere sofort und informiere dich exakt über den aufenthalt deiner kinder, ist die kita bereits gekündigt? fordere sie auf umgang zu ermöglichen und das ganz freundlich. du könntest die kids ja auch abholen und dann selbst fakten schaffen, indem du die kinder zurückmeldest und in der zwischenzeit eine einstweilige verfügung gegen die mutter erstellst und die dir das abr übertragen lässt.

Wende dich ans Jugendamt oder an einen Anwalt. Beide können dich über deine Möglichkeiten informieren und beraten.

Sofort zum Anwalt, wenn euer Sorgerecht geteilt ist, hat sie Kindesentzug begangen - wer weiß, was sie den Kleinen alles über dich erzählt - lass dir nicht zu lange Zeit, sonst werden dich deine Kinder möglicherweise garnicht mehr wiedererkennen...

Menuett  16.10.2014, 14:25

Kindesentziehung kann ich hier keine erkennen.

§ 235 Entziehung Minderjähriger

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder 2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,

den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger 1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder 2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder 2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Bitterkraut  16.10.2014, 14:45

Die Mutter hat offenbar das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Mit Kindesentzug hat das gar nichts zu tun.

nanadann  19.10.2014, 09:49
@Bitterkraut

die mutter hat geteiltes abr, der vater hat es nämlich auch. so ihm dies gerichtlich nicht entzogen wurde, hat er es also und ist bei umzügen um zustimmung zu bitten.