Nebenjob nachgehen obwohl im Hauptjob krankgeschrieben?

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> Um zunächst einmal auf Deine konkrete Frage nach den gesetzlichen Grundlagen einzugehen:

Ein spezielles Gesetz, das auf diese Situation anzuwenden sei, gibt es nicht; die Beurteilung erfolgt aufgrund von Richterrecht unter Anwendung - allgemein formuliert - verschiedener auf ein Arbeitsverhältnis anzuwendender allgemeiner (z.B. Bürgerliches Gesetzbuch BGB, Sozialgesetzbuch SGB usw.) und spezieller (z.B. Arbeitszeitgesetz ArbZG, Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG usw.) gesetzlicher Bestimmungen.

> Trotzdem noch zu Deinem Beispiel (auf das alleine in allen Antworten eingegangen wurde, das aber nicht Gegenstand Deiner Frage war), zu dem katjesr5 und fuhi415 richtige Aussagen getroffen haben:

Grundsätzlich kommt es zunächst auf die Art der Erkrankung und die Art der ausgeübten Tätigkeiten bei den beiden Arbeitgebern an.

Wenn ein Arbeitnehmer für seine Tätigkeit beim Hauptarbeitgeber arbeitsunfähig krankgeschrieben wurde, kann er selbstverständlich nicht trotzdem eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit bei einem Nebenarbeitgeber ausüben; wenn er eine bestimmte Tätigkeit wegen Erkrankung nicht ausüben kann, gilt das dann selbstverständlich für beide Arbeitgeber.

Gleiches gilt auch dann, wenn wegen der Art der Erkrankung (z.B. schwere Lungenentzündung) die Ausübung einer Tätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen ist, unabhängig von deren Art.

Anders stellt sich die Situation dar, wenn die Erkrankung eine Tätigkeit beim Hauptarbeitgeber wegen ihrer Art ausschließt (z.B. gebrochenes Bein bei stehender Arbeit), diese Erkrankung aber keinen Einfluss hat auf die Möglichkeit, eine anders geartete Tätigkeit beim Nebenarbeitgeber auszuüben (z.B. nach der Unfallversorgung sitzende Bürotätigkeit) - ein einfaches Beispiel wird ja in der Antwort von katjesr5 genannt.

Dass das durchaus zu unterschiedlichen Bewertungen beim Hauptarbeitgeber und damit möglicherweise auch zu juristischen Konflikten - mit nicht unbedingt sicher vorhersehbarem Ausgang - führen kann, steht dann noch auf einem anderes Blatt.

Wenn du krank geschrieben bist, darfst du keine Tätigkeit machen, die deinem Heilungsprozess schaden.

Aber wenn du mich fragst denke ich handelst es sich bei beiden Jons um ähnliche Tätigkeiten im Büro, dann kannst du nicht im Haubtjob krank sein und im Nebenjob gesund sein.

Das kannst du auch nicht begründen warum du da gesund bist.

Du kannst natürlich trotzdem gehn, sieht dich aber jemand aus deinen Haubtjob und steckt das deinem Chef oder so , dann könnte das deinen Job kosten.

Du musst also abwägen was dir wichtiger ist.

Das ist nicht meine Frage. Ich wollte wissen wo das steht, also in welchem Gesetz?

@FrageMensch1208

Dazu gibt es kein spezielles Gesetz.

Das ist Ergebnis der Rechtsprechung, also von Richterrecht aufgrund der Beachtung verschiedenster gesetzlicher Bestimmungen, die in Verbindungen miteinander für die Beurteilung einer solche Situation herangezogen werden.

@123tutu

Zu sagen "Im Arbeitsrecht/Gesetz" ist - sorry - Unsinn.

Das "Arbeitsrecht" ist lediglich die übergreifende Bezeichnung für verschiedene auf ein Arbeitsverhältnis anzuwendende allgemeine (z.B. Bürgerliches Gesetzbuch BGB, Sozialgesetzbuch SGB) und spezielle (z.B. Arbeitszeitgesetz ArbZG, Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG) gesetzliche Bestimmungen.

Und eine (Arbeits-)Gesetz gibt es nicht, so wenig wie ein spezielles Gesetz, auf das man wegen der Frage verweisen könnte.

@Familiengerd

Danke für deine Antwort Familiengerd! Genau das wollte ich wissen :)

Hallo

grob gesagt, man darf krankgeschrieben alles machen was die Genesung nicht behindert...

Das kann im Einzelfall natürlich schwierig zu beantworten sein und kann schließlich auch vor Gericht landen.

Mal ein Beispiel bei dem es ok wäre: Der Hauptberuf wäre irgendeine stehende Tätigkeit zB KFZ-Mechaniker und als Nebenjob macht man zu Hause irgendwas am PC. Bricht man sich nun ein Bein, kann man den Hauptjob nicht machen aber zu Hause am Schreibtisch sitzen und was texten ist kein Problem, denn es stört die Heilung des Beins ja nicht.

Wenn es sich um ähnliche Bürotätigkeiten handelt, wird es natürlich schwierig. Da würde ich eher zu einem Nein tendieren, aber es wäre ratsamer sich durch einen Anwalt beraten zu lassen (falls man schon Ärger hat deswegen) oder es besser direkt lassen.

Er wird dir gleich darunter schreiben, es ist nicht die Anwort auf seine Frage.

@123tutu

Macht mir nix ;-)))

@123tutu

Und wenn er es schriebe, hätte er Recht, denn die Antwort ist zwar sachlich richtig, beantwortet aber nicht die Frage nach der rechtlichen Grundlage.

@123tutu

Danke @123tutu für deine tollen Kommentare. Ließ dir doch in Zukunft vielleicht einfach die Frage vorher erst mal durch bevor du sinnloses Gewäsch von dir gibst ;)

Da beide Tätigkeiten im Büro sind ist die Krankmeldung auch für die Nebentätigkeit zu sehen also darfst du nicht arbeiten egal wo .

Man darf dich sogar deswegen Fristlos kündigen so ist das einem Arbeitskollegen ergangen weil er krank geschrieben war und von mehren bei der Nebentätigkeit gesehen und auch vom Vorgesetzten Kündigung nach 20 Jahren Fristlos . Mit Recht .

Entweder Du bist ( zumindest unter gleichen "arbeitstechnischen " Voraussetzungen ) AU geschrieben oder arbeitsfähig.

Das ist nicht meine Frage

@FrageMensch1208

Das ist aber di eAtnwort auf deine Frage. u wirst ja nicht "krank" geschrieben, sondern arbeitsunfähig. Also kannst du nicht arbeiten. Wenn du erwischt wirst, wie du in einem andren Job arbeitest, ist das ein Kündigungsgrund.

@Bitterkraut
Das ist aber di eAtnwort auf deine Frage.

Nein!

Hier wird nach der gesetzlichen Bestimmung bezüglich einer solchen Situation gefragt, nicht danach, ob es erlaubt ist oder nicht!

Aber ein solches spezielles Gesetz gibt es nicht; die Beurteilung erfolgt aufgrund von Richterrecht.

Abgesehen davon: Je nach den konkreten Umständen und Bedingungen darf in einem Nebenjob gearbeitet werden, auch wenn man im Hauptjob krankgeschrieben ist. Ob das gut "ankommt", ist eine andere Frage.