Nachweise für das Kindergeld?

4 Antworten

Ausdrucken und mit Aufstellung / Liste der Bewerbungsbemühungen an die Familienkasse schicken. Auch begründen, warum Du nur so wenige Bewerbungen geschrieben hast. 30 Bewerbungen in 7,5 Monaten / 32 Wochen sind nun einmal sehr wenige.

Hast Du Nachweise / Notizen wann Du bei welchem Unternehmen noch einmal nach gefasst / nachgefragt hast?

Warst Du zusätzlich ausbildungsplatzsuchend beim AA gemeldet?

ja ich bin beim AA als ausbildungssuchend gemeldet. Wie bringt mich das weiter?

@lisaaalove1

Ein ganzes Stück - denn Du wirst wohl dort auch regelmäßige Termine haben / gehabt haben und auch beraten worden sein.

Auch diese Termine und deren Gesprächsinhalte solltest Du auflisten. Weißt Du die Termine nicht mehr - der SB hat sie alle in "Deiner Akte" vermerkt

@lisaaalove1
Das Kind wird bei der Berufsberatung einer Agentur für Arbeit oder bei einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme geführt.

Als Nachweis laut "Merkblatt Kindergeld" auf Seite 15 für den Kindergeldanspruch gültig, falls du ausbildungssuchend gemeldet bist... ;-))

du, bewerbungen schreiben kann jeder.. das ist m.E. kein nachweis, dass du dich tatsächlich beworben hast. sicher hast du doch noch belege über die portokosten, die du oder ggf. deine eltern bei der steuer geltend machen willst, oder?

Was genau meinst du mit Portokosten die wir bei der Steuer geltend machen wollen? Verstehe den Sinn nicht genau. danke

@lisaaalove1

frag deine eltern. ich wüsste nicht, wie ich es dir anders erklären könnte,wenn du es so nicht verstehst.

@lisaaalove1

Die Briefmarken, mit denen du die Bewerbungen verschickt hast. Die Kosten für diese Briefmarken (Portokosten) können deine Eltern bei der Steuer absetzen. Aber dafür brauchen sie natürlich Belege über diese Kosten.

@Sheireen1990

Die Eltern können nicht die Kosten für ihre Kinder, für die sie Kindergeld erhalten, bei der Steuer absetzen. Das ist aber ne andere Baustelle und bringt hier nicht weiter. Bewirbt man sich heutzutage nicht online? Da hat man doch prima Nachweise.

die gehen einen so auf die nerven ... wie hast du die bewerbungen denn abgeschickt per post oder email ? wenn per email würd ich einfach ein screenshot von den abgeschickten emails an die unternehmen machen und der das der familienkasse schicken. kopien von der bewerbung heißt ja nicht automatisch, dass du dich da auch beworben hast ^^

Hattest du das Problem auch?

@lisaaalove1

ja ich hab auch mal ein brief gekriegt in der stand, dass ich kindergeld zurückzahlen muss ( hat sich aber im endeffekt erledigt ) weil ich nachweisen konnte, dass ich mich beworben habe. aber die sind da so kleinlich auch bezüglich stellenausschreibungen die dir das amt zuschickst. wenn du dich wo nicht bewirbst kommt direkt wieso haben sie sich da nicht beworben und wenn man den grund sagt kommt nur "ja sie können sich aber nicht alles aussuchen bewerben sie sich bitte darauf" bla blubb

Hi lisaaa...,

dann schau mal bitte im "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse auf Seite 15:

Bild zum Beitrag

Gruß siola55

https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/KG2-MerkblattKindergeld_ba015394.pdf

 - (Ausbildung und Studium, Ausbildung, Jobcenter)

Laut Dienstanweisung Kindergeld (googeln nach da-kg 2017) gilt folgendes nach A 17 Volljährige Kinder ohne Ausbildungsplatz:

Als Nachweis kommen insbesondere folgende Unterlagen in Betracht:

− schriftliche Bewerbungen unmittelbar an Ausbildungsstellen sowie deren Zwischennachricht oder Ablehnung,

− die schriftliche Bewerbung bei der SfH,

− die schriftliche Bewerbung für den freiwilligen Wehrdienst,

− die schriftliche Zusage einer Ausbildungsstelle,

− die Bescheinigung über die Registrierung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme bei einer Agentur für Arbeit oder bei einem anderen zuständigen Leistungsträger (Jobcenter); in Zweifelsfällen ist die tatsächliche Bewerbereigenschaft, ggf. nach Rücksprache mit der zuständigen Agentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Leistungsträger, festzustellen (vgl. BFH vom 18.6.2015 – BStBl II S. 940),

− die von der Agentur für Arbeit für den Rentenversicherungsträger erstellte Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungssuche i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI.