Nach mündlicher Zusage für einen Grundstückskauf müssen wir nach 6 Monaten absagen. War unsere Zusage rechtlich bindend?

5 Antworten

Ein Vertrag braucht nicht schriftlich festgehalten zu werden; und noch weniger notariell beurkundet.

Allerdings kann die Verbindlichkeit unterschiedlich bewertet werden.

Nach alldem, was du schreibst, habt ihr nicht einmal einen Vorvertrag unterschrieben. Der Verkäufer muss beweisen können, dass ihr ihm eine rechtsverbindliche Zusage gegeben habt. Und das dürfte ihm schwerfallen.

"Kaufen wollen" ist kein Kaufen. Wenn der Verkäufer das Grundstück anderweitig verkauft hätte, würdet ihr ihm auch nicht ans Zeug flicken können. Also...

Frager81 
Fragesteller
 27.09.2015, 20:54

Nein, es gab auch keinen schriftlichen Vorvertrag! Über die Möglichkeit das er das Grundstück ja auch anders verkaufen hätte können und uns so sitzen gelassen hätte, habe ich gar nicht nachgedacht.

19Michael69  28.09.2015, 09:53

Ein Vertrag braucht nicht schriftlich festgehalten zu werden; und noch weniger notariell beurkundet.

Richtig bei fast allen Verträgen - falsch beim Verkauf von Grundstücken!

"Kaufen wollen" ist kein Kaufen.

Die Aussage ist zwar richtig, davon ist in der Frage aber keine Rede. Da steht, dass mündlich zugesagt wurde, das Grundstück zu kaufen.

Erst schreibst du noch, dass ein Vertrag nicht schriftlich festgehalten werden muss und dann, dass mündliche Zusagen nicht eingehalten werden müssen.

Wann kommt denn deiner Meinung nach ein Vetrag zu Stande?

Viele Grüße

Michael

Hallo,

also irgendwie enthalten fast alle Antworten einen Funken Wahrheit.

Nach §311b Absatz 1 BGB bedarf es beim Verkauf von Grundstücken der notariellen Beurkundung.

Erst dann - oder auch ohne Beurkundung, wenn ein Grundbucheintrag vorgenommen wurde - ist der Vertrag rechtswirksam.

Grundsätzlich haben aber auch mündlich abgeschlossene Verträge Gültigkeit.

Somit könnte der Verkäufer auf Grund der mündlichen Zusage verlangen, dass ihr auch mit ihm zum Notar geht um den Vertrag endgültig rechtswirksam zu schließen.

Im Streitfall müsste er aber Zeugen für eure mündliche Zusage haben.

Ihr müsst es ihm doch so oder so mitteilen, dass ihr das Grundstück aus familiären Gründen nicht kaufen könnt.

Sprecht offen und ehrlich mit ihm und erklärt ihm eure Lage. Wenn er kein Unmensch ist, wird er sicher Verständnis dafür haben.

Viele Grüße

Michael

Frager81 
Fragesteller
 28.09.2015, 10:20

Ja, das wird alles an mir hängen bleiben und eine andere Wahl als offen und ehrlich zu sein wird mir nicht übrig bleiben. Will nicht auf die Tränendrüse drücken aber, ist halt eine beschissene Situation... Aber auf das Gerede im Dorf kann ich eh keine Rücksicht nehmen.

schelm1  28.09.2015, 10:41

oder auch ohne Beurkundung, wenn ein Grundbucheintrag vorgenommen wurde - ist der Vertrag rechtswirksam.

Wodurch sollte denn ein Eintrag ins Grundbuch zu Gunsten eines neuen Eigentümers im geschilderten Falle  bewirkt werden, wenn nicht durch den notariellen Kaufvertrag?

Ein derartiger Vertrag muss zwingend notariel beurkundet werden. Ist das nicht - wie hier - der Fall hat der Vertrag einen erheblichen Formmangel und ist damit nichtig. Soweit die Rechtslage.

Ansonsten seit Ihr der Alptraum eine jeden Verkäufers: Nach einem halben Jahr: Ja  nun eine Woche vor der Angst: Nein. Soetwas macht man nicht.

Frager81 
Fragesteller
 28.09.2015, 08:58

Zu Deinem letzten Abschnitt hatte ich bereits etwas gesagt! Und JA, Du hast aber Recht. Nur solche Vorwürfe bringen uns in der Ehe jetzt auch nicht weiter...

lesterb42  28.09.2015, 09:27
@Frager81

Ja das stimmt. Vorwürfe bringen euch nicht weiter, musste aber mal gesagt werden.

Da so ein Kauf eine notarielle Beglaubigung (oder Beurkundung? eins von beidem jedenfalls) voraussetzt um gültig zu sein: Zusage war hier nicht rechtlich bindend solange beim Notar noch nichts unterschrieben worden ist

Frager81 
Fragesteller
 27.09.2015, 20:55

Und wie sieht es mit Schadensersatz aus? Wenn er ggf. Darlehenskosten hat oder Zinskosten, Vermessungskosten etc. hat?

Verträge über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bedürfen nach dem Beurkundungsgesetzt zwingend der notariellen Form. Mündliche oder sonstige schriftlich Absprachen bewirken keinen Rechtsanspruch auf die dingliche Übertragung des Grundstücks..