Nach mündlicher Zusage für einen Grundstückskauf müssen wir nach 6 Monaten absagen. War unsere Zusage rechtlich bindend?
Guten Abend,
folgendes ist der Sachverhalt:
Wir haben uns in diesem Frühjahr dazu entscheiden ein Haus zu bauen und hatten uns auf die Suche nach einem Grundstück gemacht. Wir haben dann auch ein Grundstück gefunden welches durch den jetzigen Eigentümer gerade selbst erschlossen wird. Man muss dazu sagen das der jetzige Eigentümer ein Gebiet besitzt welches er in 7 Grundstücke unterteilt und selbst erschließt (Man muss auch hier erwähnen das die Erschließung bereits weit vor unserer mündlichen Zusage angefangen hat, wir waren nicht der Grund dafür das hiermit angefangen wurde). Wir waren uns nach unserem zweiten Besuch mündlich einig das wir das Grundstück kaufen werden, jedoch erst nachdem die Grundstücke erschlossen und die öffentliche Straße an die Gemeinde übergeben wurde/n. Weiter wurde mündlich vereinbart das Ende September/Anfang Oktober die Verträge beim Notar geschrieben werden, nachdem die Vermessungen und die Eintragungen im Katasteramt erfolgt sind.
Meine Frau und ich haben in der Zwischenzeit mit der Bank und vier Bauunternehmen gesprochen. Das Geld für alles würden wir bekommen, wir sind in der letzten Planungsphase mit dem übriggebliebenen Bauunternehmen. Also wollten wir unsere Zusage auch einhalten sobald dann die endgültige Finanzierung bei der Bank durch ist!
In der Zwischenzeit ist es so das meine Frau und ich uns so sehr zerstritten haben, ob unsere Ehe das übersteht wissen wir noch nicht. So war dann der Beschluß das wir zusammen kein Haus bauen werden bevor wir diese Phase nicht überstanden haben oder feststeht ob wir uns trennen oder nicht! Deswegen auch kein Grundstückskauf.
Es gab zuvor von uns an den Verkäufer nur mündliche Zusagen und eine Besichtigung mit dem Bauunternehmen Vorort, mehr nicht. An uns sind zwar vom Grundstückbesitzer Emails geschrieben worden mit dem Bebauungsplan und dem jetzigen Plan nach der Vermessung, mehr war jedoch nicht. Wir haben unsererseits immer nur alles mündlich/telefonisch gemacht, ohne auf Emails zu antworten.
Nun meine peinliche und auch sehr unehrenhafte Frage:
Kann der Verkäufer uns zum Kauf zwingen und/oder sogar verklagen wenn wir nicht kaufen werden (Evt. hatte er JA Ausgaben etc., die er jedoch so oder so gehabt hätte!)?!?
Bitte, ich weiß das mein/unser Verhalten nicht ehrenhaft und unter aller Sau ist, dennoch würde ich um ernsthafte Antworten bitten wie die rechtliche Lage ist. Natürlich kann das Forum keine verbindliche Aussage sein, das weiß ich auch.
Vielen Dank!
5 Antworten
Ein Vertrag braucht nicht schriftlich festgehalten zu werden; und noch weniger notariell beurkundet.
Allerdings kann die Verbindlichkeit unterschiedlich bewertet werden.
Nach alldem, was du schreibst, habt ihr nicht einmal einen Vorvertrag unterschrieben. Der Verkäufer muss beweisen können, dass ihr ihm eine rechtsverbindliche Zusage gegeben habt. Und das dürfte ihm schwerfallen.
"Kaufen wollen" ist kein Kaufen. Wenn der Verkäufer das Grundstück anderweitig verkauft hätte, würdet ihr ihm auch nicht ans Zeug flicken können. Also...
Nein, es gab auch keinen schriftlichen Vorvertrag! Über die Möglichkeit das er das Grundstück ja auch anders verkaufen hätte können und uns so sitzen gelassen hätte, habe ich gar nicht nachgedacht.
Ein Vertrag braucht nicht schriftlich festgehalten zu werden; und noch weniger notariell beurkundet.
Richtig bei fast allen Verträgen - falsch beim Verkauf von Grundstücken!
"Kaufen wollen" ist kein Kaufen.
Die Aussage ist zwar richtig, davon ist in der Frage aber keine Rede. Da steht, dass mündlich zugesagt wurde, das Grundstück zu kaufen.
Erst schreibst du noch, dass ein Vertrag nicht schriftlich festgehalten werden muss und dann, dass mündliche Zusagen nicht eingehalten werden müssen.
Wann kommt denn deiner Meinung nach ein Vetrag zu Stande?
Viele Grüße
Michael
Hallo,
also irgendwie enthalten fast alle Antworten einen Funken Wahrheit.
Nach §311b Absatz 1 BGB bedarf es beim Verkauf von Grundstücken der notariellen Beurkundung.
Erst dann - oder auch ohne Beurkundung, wenn ein Grundbucheintrag vorgenommen wurde - ist der Vertrag rechtswirksam.
Grundsätzlich haben aber auch mündlich abgeschlossene Verträge Gültigkeit.
Somit könnte der Verkäufer auf Grund der mündlichen Zusage verlangen, dass ihr auch mit ihm zum Notar geht um den Vertrag endgültig rechtswirksam zu schließen.
Im Streitfall müsste er aber Zeugen für eure mündliche Zusage haben.
Ihr müsst es ihm doch so oder so mitteilen, dass ihr das Grundstück aus familiären Gründen nicht kaufen könnt.
Sprecht offen und ehrlich mit ihm und erklärt ihm eure Lage. Wenn er kein Unmensch ist, wird er sicher Verständnis dafür haben.
Viele Grüße
Michael
Ja, das wird alles an mir hängen bleiben und eine andere Wahl als offen und ehrlich zu sein wird mir nicht übrig bleiben. Will nicht auf die Tränendrüse drücken aber, ist halt eine beschissene Situation... Aber auf das Gerede im Dorf kann ich eh keine Rücksicht nehmen.
Ein derartiger Vertrag muss zwingend notariel beurkundet werden. Ist das nicht - wie hier - der Fall hat der Vertrag einen erheblichen Formmangel und ist damit nichtig. Soweit die Rechtslage.
Ansonsten seit Ihr der Alptraum eine jeden Verkäufers: Nach einem halben Jahr: Ja nun eine Woche vor der Angst: Nein. Soetwas macht man nicht.
Zu Deinem letzten Abschnitt hatte ich bereits etwas gesagt! Und JA, Du hast aber Recht. Nur solche Vorwürfe bringen uns in der Ehe jetzt auch nicht weiter...
Ja das stimmt. Vorwürfe bringen euch nicht weiter, musste aber mal gesagt werden.
Da so ein Kauf eine notarielle Beglaubigung (oder Beurkundung? eins von beidem jedenfalls) voraussetzt um gültig zu sein: Zusage war hier nicht rechtlich bindend solange beim Notar noch nichts unterschrieben worden ist
Und wie sieht es mit Schadensersatz aus? Wenn er ggf. Darlehenskosten hat oder Zinskosten, Vermessungskosten etc. hat?
Verträge über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bedürfen nach dem Beurkundungsgesetzt zwingend der notariellen Form. Mündliche oder sonstige schriftlich Absprachen bewirken keinen Rechtsanspruch auf die dingliche Übertragung des Grundstücks..
Wodurch sollte denn ein Eintrag ins Grundbuch zu Gunsten eines neuen Eigentümers im geschilderten Falle bewirkt werden, wenn nicht durch den notariellen Kaufvertrag?