Muss mein Mobilfunkanbieter Einzelverbindungen nachweisen?

4 Antworten

Bei jedem Vertragsabschluß mit einem Handyanbieter sollte man immer den Einzelnachweis sofort anfordern.

Wenn Du sicher bist, dass Du nicht so lange telefoniert hast, kannst Du auf einen Einzelnachweis bestehen. Natürlich können die das rückwirkend recherchieren, wie sonst hätten sie sonst "angeblich" feststellen können, dass Du solange telefoniert hast. 

Da Du bereits Rücklastschrift vorgenommen hast, wird jetzt sicherlich  Schriftwechsel stattfinden. Behaare auf einen Beleg, sonst werden auch noch Mahnkosten auf Dich zukommen, damit musst Du rechnen. lg Lilo

Hast Du schon mal über die Telefonieprotokolle auf Deinem Handy nachverfolgt, ob das nicht tatsächlich zutreffen könnte?

Die Bundesnetzagentur meint dazu:


Es ist zu beachten, dass es keinen EVN für die Vergangenheit gibt:

Der Anbieter darf dem Teilnehmer die gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist, nur dann mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum in Textform einen EVN verlangt hat.


Quelle: http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Verbraucher/Vertragsfragen/Einzelverbindungsnachweis/einzelverbindungsnachweis-node.html

skilsor  18.05.2016, 11:08

Der Anbieter muss aber nachweisen können, dass diese Gespräche tatsächlich stattgefunden haben!

Da muss er dann einzelverbindungen nachweisen.
Könnte ja sonst jeder Otto Hans Anbieter kommen und ne 100€ Rechnung stellen. Und im Nachhinein heißt es dann: "Tja, se haben keinen EVN aktiviert".

Normalerweise wirst Du bei Vertragsabschluss gefragt, ob Du einen Verbindungsnachweis möchtest. Bei einer Verneinung muss er dann tatsächlich keinen Nachweis erbringen, denn Du hast ihm die Grundlage dafür entzogen. Hier könnte dir allerdings die seit Anfang des Jahres zwingende Massenspeicherung zugute kommen. Das kann dir aber nur ein Anwalt o. ä. sagen.

Hauptfrage ist aber, ob Du explizit den Verbindungsnachweis untersagt hast. Mit Deaktivierung als initiale Einstellung dürfte der Anbieter IMHO nicht durchkommen.

lilidank 
Fragesteller
 18.05.2016, 10:35

Danke für deine Antwort. 

Ich habe dem explizit nicht entsagt. Ich wurde nicht gesondert gefragt, man muss es manuell online aktivieren, Ziemlich dreist. 

RobertLiebling  18.05.2016, 10:47
@lilidank

Das ist nicht dreist, sondern entspricht einfach nur der Rechtslage. Der Provider darf nicht anders handeln. Ebenfalls von der Bundesnetzagentur:

Der Endkunde muss bei seinem Teilnehmernetzbetreiber den EVN
schriftlich beauftragen. Dieser darf einen Einzelverbindungsnachweis
nur erstellen, wenn der Kunde einen solchen zuvor in Textform verlangt hat. Bei Anschlüssen im Haushalt muss der Kunde gegenüber dem Diensteanbieter zudem - ebenfalls in Textform – erklärt haben, dass er alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich darüber informieren wird, dass er einen Einzelverbindungsnachweis erhält.

Ifm001  20.05.2016, 08:00
@RobertLiebling

Das ist nicht dreist, sondern entspricht einfach nur der Rechtslage.

Es kann auch dreist sein, eine Rechtslage auszunutzen. Bei all meinen Telekommunikationsverträgen wurde ich bisher immer bei Abschluss gefragt, was ich möchte und auch auf den beschriebenen Umstand hingewiesen.

Die Rücklastschrift war keine gute Idee denn es wird zu unnötigen Ärger und zusätzlichen Kosten führen. Dein Anbieter hat Anspruch auf den Betrag. Zumindest ein Teil der Forderung war ja berechtigt. Wenn du keinen Einzelverbindungsnachweis vereinbart hast muß du nachweisen das du die strittigen Telefonate nicht geführt hast. Hat dein Telefon eine Anruf-Chronik gespeichert?