Ist die Forderung von Penny-Markt rechtmäßig?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Argumentation mit § 4 Abs. 5 RDGEG ist nicht unbedingt im Sinne des Inkassobüros.

Der Gebührensatz wäre noch interessant. 1,0 oder 1,3? Defitiniv zu hoch. Penny ist ein geschäftsferfahrener Gläubiger und hier liegt Masseninkasso vor. Der vom Inkassobüro genannte § gibt eben gerade vor, was angemessen wäre.

Damit eine 1,0 oder 1,3 Gebühr statthaft ist, müsste das Inkassobüro

  • fallbezogen den Gläubiger beraten
  • die Forderung dem Grunde und der Höhe nach prüfen
  • individuelle Korrespondenz mit dem Schuldner führen
  • Penny eine Rechnung stellen über ein Honorar

Nichts davon findet im Masseninkasso statt und genau deshalb ist deine Argumentation richtig und das Inkassobüro liefert dir ein weiteres Argument.

Könnt ihr mir bitte sagen wie hier die genaue rechtliche Lage ist und wie ich mich am besten verhalten soll?

Hast du die Bankverbindung von Penny?

  • wenn ja zahle die Hauptforderung plus einmal Rücklastschriftkosten, ggf. Zinsen
  • wenn nein, zahle o.g. an das Inkassobüro und gib im Verwendungszweck an, dass die Forderung nur auf die Hauptforderung und die Rücklastschrift zu verrechnen ist. Sende ferner einen Widerspruch an das Inkassobüro mit Verbot der Datenweitergabe und Hinweis auf § 367 Abs. 2 BGB, sollte man mit der Verrechnung nicht einverstanden sein.

Keine gute Idee, an das Inkassobüro zu überweisen. Eine Weisung wofür die Zahlung sein soll, kann der Zahlungspflichtige nicht machen, da zuerst alle Zahlungseingänge gegen die Inkassokosten aufgerechnet werden. Deine Bank kann dir die Bankverbindung von Penny sagen, weil die ja schließlich bei dir abbuchen wollten.

@kreuzundquerxxx
Eine Weisung wofür die Zahlung sein soll, kann der Zahlungspflichtige nicht machen

Doch kann er.

Den § nenn sich sogar in meiner Antwort.

§ 367 Abs. 2 BGB:

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

Daraus folgt, die Bezahlung ist zurück zu überweisen. Damit wäre der Gläubiger dann aber in Annahmeverzug. Aber eine Verrechnung entgegen dem ausdrücklichen Wunsch (Bestimmung) des Schuldners ist nicht zulässig.

@kevin1905

Stimmt : Er kann zweckgebunden überweisen und sollte das aber im Verwendungszweck des Überweisungsträger unbedingt eintragen (z.b " nur x € Hauptforderung plus 20 € verzugsk",) Wie Das Inkasso das dann verrechnet spielt keine Rolle, der Schuldner ist auf jeden Fall auf den Schneider ,( siehe dazu BGB 367.2 )

Du kaufst ein, ohne Geld zu haben?

Du suchst auf deinem Kontobeleg die Kontoangabe des Pennymarktes respektive deren Zahlungsdienstleisters, überweist die Forderung zzgl. angemessener Rücklastschriftkosten (nehmen wir mal pauschal € 6.--) sowie evtl. Mahnkosten (€ 2,50 je Brief, sofern zugegangen) und das wär´s. Dem Inkasso freundlich aber bestimmt mitteilen, dass man die Forderung bereits vollumfänglich an den Gläubiger bezahlt hat, keine weiteren Zahlungen leisten wird sowie der Datenweitergabe an Dritte vorsorglich widerspricht. Fertig.

Und was ist wenn Penny die Forderung an das Inkasso verkauft hat und eine Zahlung mit Schuldbefreiender Wirkung nur an das Inkasso erfolgen kann? Nach deinem Tipp müsste der Fragesteller dann doppelt bezahlen...

@verreisterNutzer
Und was ist wenn Penny die Forderung an das Inkasso verkauft hat

Das liegt aber nicht vor. Nochmal: Im Masseninkasso kauft *niemand* untitulierte Forderungen auf. Das rechnet sich schlicht nicht. Stattdessen lagert der Gläubiger einfach seine Mahnabteilung an einen Dienstleister aus, was ja durchaus zulässig ist. Nur - diese Kosten sind gerade nicht erstattungsfähig.

Nur in ganz wenigen Fällen verkauft ein Gläubiger seine Forderungen tatsächlich an einen Dritten; in diesem Fall wäre das entweder Factoring (was aber Inkassos gar nicht anbieten dürfen) oder die echte Zession. Letztere müsste der Inkassodienst aber auf Verlangen belegen können.

Und nur zur Erinnerung: Kein Inkassodienst kauft untitulierte Forderungen auf. Selbst titulierte Forderungen übernimmt ein Dritter nur mit Preisabschlägen von 65% - 75% auf die ursprüngliche Höhe; das geschieht i.d.R. mit auch nach Jahren uneinbringbaren Forderungen im Paket.

@verreisterNutzer
Und was ist wenn Penny die Forderung an das Inkasso verkauft hat und eine Zahlung mit Schuldbefreiender Wirkung nur an das Inkasso erfolgen kann?
  1. ist das extrem selten, dass eine Forderung vor gerichtlicher Feststellung verkauft wird, da der Käufer ja dann das Prozesskostenrisiko mit einkaufen würde. Das würde sich in einem massiven Preisabschlag bemerkbar machen. Mehr als 2% der Gesamtforderung kann man da realistisch nicht mehr fordern als abgebender Gläubiger.
  2. Hat das Inkassobüro seine Eigenschaft als Gläubiger durch Vorlage der Abtretungserklärung zu beweisen. So lange das nicht geschieht, darfst du nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass weiterhin Penny der Gläubiger ist.
  3. Wenn ein Inkassobüro oder sonst wer eine Forderung ankauft und diese anschließend betreibt, so handelt es in eigener Sache. Wer in eigener Sache handelt, kann aber keine Kosten verlangen. Wofür denn auch, es findet ja keine Rechtsdienstleistung mehr statt.
Nach deinem Tipp müsste der Fragesteller dann doppelt bezahlen...

Nö.

Zur Rechtslage kann ich nichts sagen, aber ich habe einen Tipp für das nächste Mal: Auf dem Auszug bzw. im Kontoauszug steht die IBAN und der Verwendungszweck der zurückgegebenen Lastschrift drin. Diese kann man nutzen, um den Betrag einfach zu überweisen.

Zu Recht muss ich sagen, auch wenn es jetzt um einiges mehr kostet so ist das Leben.Leider.

Inkassokosten sind Gläubigerkosten.