Muss Kinderpornografie fotorealistisch sein?
Auf der Webseite von BKA heißt es:
Kinderpornografie ist die fotorealistische Darstellung des sexuellen Missbrauchs einer Person unter 14 Jahren (Kind).
Im § 184b StGB ist aber keine Rede von "fotorealistisch". Dort wird Kinderpornografie alleine durch den Inhalt definiert, nicht durch den Realitätsgrad der Darstellung.
Was ist nun richtig? Ist z. B. ein klar erkennbarer Kinderporno-Zeichentrickfilm oder eine Kinderporno-Karikatur strafbar?
9 Antworten
(Wie so oft) richtig bzw. entscheidend ist, was im StGB steht, da sich Rechtsprechung durchaus wandelt. Die öffentliche Meinung ist in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Themas sensibler geworden. Da mit dem Paragraphen eben durchaus Nachahmung verhindert werden soll, genügt bereits der kommunizierte Inhalt.
Zu beachten ist, dass auch fiktive Darstellungen unter den Tatbestand des § 184b I Nr. 1 StGB fallen können. Denn die Wiedergabe eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens ist hier nicht erforderlich. Gegenstand kinderpornographischer Schriften können daher auch erkennbar, etwa ein Comic (zu denken ist hier vor allem an Mangas und Animes), oder nicht erkennbar fiktive Geschehen, wie ein Film, sein.
Zeichnungen und Comics sind nicht strafbar. Aber werden sie gefunden, dann spricht das generell dafür diese Person genauer zu durchleuchten und auch eventuell nachzuschauen ob es reale Vorbilder für die Zeichnungen gibt.
Gibt's eine Quelle für "nicht strafbar", oder ist es nur eine Meinung?
bei der beschreibung geht es denen wohl darum,dass auch fotomontagen die das darstellen strafbar sind
ist aber keine Rede von "fotorealistisch"
Möglicherweise jedoch in einem Urteil des Bundesgerichtshofes. Deshalb lesen Juristen nicht nur die Gesetzbücher, sondern auch jede Menge Urteile und Kommentare.