Muss ich im Vorbereitungsdienst das Kindergeld beim LBV beantragen

2 Antworten

"XI. Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes

§ 72 EStG hat folgenden Wortlaut: „Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes (1) 1Steht Personen, die 1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der Ehrenbeamten, oder 2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten oder 3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung des öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Kindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu, wird es von den Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts festgesetzt und ausgezahlt. 2Die genannten juristischen Personen sind insoweit Familienkasse.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die voraussichtlich nicht länger als sechs Monate in den Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 Bezeichneten eintreten.

(6) 1Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monats aus dem Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Bezeichneten aus oder tritt er im Laufe eines Monats in diesen Kreis ein, so wird das Kindergeld für diesen Monat von der Stelle gezahlt, die bis zum Ausscheiden oder Eintritt des Berechtigten zuständig war."

Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) Stand 2012, als pdf im Internet

http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Familienkassen/Dienstanweisung/Dienstanweisung_node.html

Hallo,

DA 63.4.3.2 Ausbildungsdienstverhältnis

(1) Die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ist stets anspruchsunschädlich. Ein solches liegt vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist (vgl. R 9.2 LStR 2011 und H 9.2 „Ausbildungsdienstverhältnis“ LStH 2011). Hierzu zählen z. B.

- die Berufsausbildungsverhältnisse gem. § 1 Abs. 3, §§ 4 bis 52 BBiG, - ein Praktikum bzw. ein Volontariat, bei dem die Voraussetzungen nach DA 63.3.2.5 bzw. DA 63.3.2.3 Abs. 3 vorliegen, - das Referendariat bei Lehramtsanwärtern und Rechtsreferendaren zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen, - duale Studiengänge (siehe aber Abs. 2), - das Dienstverhältnis von Beamtenanwärtern und Aufstiegsbeamten, - das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten während des Studiums an einer Bundeswehr-hochschule, - das Praktikum eines Pharmazeuten im Anschluss an den universitären Teil des Pharmazie-studiums, - das im Rahmen der Ausbildung zum Erzieher abzuleistende Anerkennungsjahr. 4Dagegen liegt kein Ausbildungsdienstverhältnis vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme nicht Gegen-stand des Dienstverhältnisses ist, auch wenn sie seitens des Arbeitgebers gefördert wird, z. B. durch ein Stipendium oder eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

siehe auch unter folgender DA (Dienstanweisung):

DA 72.2 Zuständigkeiten der Familienkassen

DA 72.2.1 Sachliche Zuständigkeit i. S. d. § 16 AO

Die sachliche Zuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG i. V. m. § 72 EStG und die der Familienkassen der BA aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG i. V. m. Nr. 1 der „Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG und des BKGG“, siehe auch DA 72.2.4.3.

usw.

Gruß siola