Muss man das Kindergeld ans Arbeitsamt zurückzahlen?

6 Antworten

Wurde denn der Abbruch nicht gemeldet und nachgewiesen ?

Wenn du dich zwischen 18 - 21 bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter Arbeit suchend gemeldet hast oder ab 21 - 25 Ausbildung suchend oder kannst nachweisen das du dich ernsthaft selber um eine Ausbildung bemüht hast, dann sollte es zu keiner Rückforderung kommen.

Auch wenn man zwischen zwei Ausbildungsabschnitten innerhalb von 4 Monaten z.B. eine Ausbildung oder FSJ - beginnen würde, sollte es zu keiner Rückforderung kommen und wenn man schon einen festen Azubi Vertrag zum nächst möglichen Beginn hat in der Regel auch nicht.

Sollte es aber zu einer Rückforderung kommen und deine Eltern und du ALG - 2 Leistungen vom Jobcenter beziehen, wo ja das Kindergeld als Einkommen angerechnet wurde und es rückwirkend vom Jobcenter keine Nachzahlung geben würde, sollte das Kindergeld zurückgefordert werden, dann könnte bei der Familienkasse einen schriftlichen Billigkeitsantrag stellen.

Ja, muss man. Man ist auch mitteilungspflichtig, wenn man seine Ausbildung abbricht.

Habe ich im Gespräch getan. War ja ausbildungssuchend aber trotzdem kriege ich noch irgendwie Geld.

@MCDCC

Du musst das der Familienkasse mitteilen, nicht dem Arbeitsamt. Als Ausbildungssuchende gäbe es aber weiterhin Kindergeld

@MenschMitPlan

Ja, okay gut.. Bin arbeitssuchend seit Januar, ich rufe mal bei der Familienkasse an.

Muß man nicht...

Eine Übergangszeit im Sinne einer solchen Zwangspause kann auch in Betracht kommen, wenn das Kind den vorangegangenen Ausbildungsplatzggf. aus von ihm zu vertretenden Gründen – verloren oder die Ausbildung abgebrochen hat.

Also bis zur Volljährigkeit erhalten deine Eltern das Kindergeld für dich ohne i-welche Voraussetzungen ;-)

Ab dem 18. Lj. gibt es den Kindergeldanspruch nur falls Schule, Ausbildungssuchend, Ausbildung oder Studium aktuell sind bis längstens zum 25. Lj.

Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen wie überall laut der "Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz" 2018:

Bild zum Beitrag

u Bild zum Beitrag

usw. (mal googeln nach da-kg 2018)

Eine Übergangszeit im Sinne einer solchen Zwangspause kann auch in Betracht kommen, wenn das Kind den vorangegangenen Ausbildungsplatzggf. aus von ihm zu vertretenden Gründen – verloren oder die Ausbildung abgebrochen hat.

Wobei dieser Satz unter Abschnitt (2) bei dir zutreffen dürfte ;-)

Gruß siola55

 - (Schule, Geld, Ausbildung und Studium)  - (Schule, Geld, Ausbildung und Studium)

also muss ich das Geld nicht zurückzahlen, oder? :O

@MCDCC

Wenn du zum Zeitpunkt des Abbruchs deiner Ausbildung schon 18 warst, deine Ausbildung nach dem 1. abgebrochen hast, dann hättest du schon einmal für den Monat des Abbruchs die Anspruchsvoraussetzung noch erfüllt, dass Kindergeld müsste dann für diesen Monat schon einmal nicht zurückgezahlt werden.

Hast du dich dann nach deinem Abbruch oder im Monat danach wieder Arbeit bzw.Ausbildung suchend gemeldet oder kannst deine ernsthaften Bemühungen durch Bewerbungen / Absagen selber nachweisen bzw.du würdest schon einen Azubi Vertrag zum nächst möglichen Beginn einer Ausbildung haben, dann müsste nichts zurückgezahlt werden.

Das kindergegeld wird normalerweise vom Amt angerechnet werdne aber ohne Ausbildung sthet dir kein knidnergeld zu! Alos wird das die kindergelstelle zurückverlangen fals du nicht ausbildungssuchend gemeledet bist!

KIdnergeld mus du erst ab hartz 4 Anrechnene lassen bzw zurückerstatten !

Erst Wen du Ausbidlkungssuchend geemeldt bist gibt es auch einen Überbückungszeitraum ich glaube von ca 6 moanten solange du Ausbildungssuchend gemeldet bist!

Du bsi wohl noch in den 6 Moanten wo dir geld zusteht!

Wenn du Ausbildungssuchend gemeldet bist dann bekommst du weiterhin Kindergeld. Du musst der FamilienKasse nur eine Bescheinigung einreichen die du vom Amt bekommst.

sicher? jemand unten meint was anderes..

@MCDCC

Ich spreche aus eigener Erfahrung geh einfach zum Amt verlang diese Bescheinigung und gib es bei der familienkasse ab