muss ich für meinen erwachsenen arbeitslosen sohn unterhalt zahlen?

4 Antworten

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Familienrechtlich liegt kein Unterhaltsanspruch vor!

Da das BGB dem SGB vorrangig ist, wirst du auch nichts zahlen müssen.

Schwer zu beantworten, aber das hier für den Anfang.


Grundsätzlich hat jedes Kind Anspruch auf Unterhalt während einer Erstausbildung. Erst nach ihrem Abschluss erlischt der Unterhaltsanspruch. Unterhaltspflichtig sind nur Verwandte ersten Grades, also auch Eltern (wie Du) gegenüber ihren Kindern.

Für den Unterhaltsanspruch muss nachgewiesen werden, das der Empfänger sich auch über regionale Grenzen hinaus, bundesweit um Arbeit bemüht hat und auch berufsfremde und einfachste Tätigkeiten annehmen würde. Erst wenn solche Bemühungen wirkungslos bleiben, können die Eltern zum Unterhalt für das arbeitslose Kind verpflichtet werden. In diesem Fall muss die Sozialbehörde ausführen, ob alles Mögliche getan wurde, um nicht mehr arbeitslos zu sein.

In der Regel erfolgt zunächst eine Benachrichtigung über die Sozialhilfegewährung und Unterhaltspflicht, verbunden mit einer Einkommensüberprüfung zur Berechnung des Unterhaltes. Die Unterhaltspflicht der Eltern entfällt u.a. wenn:

Der Empfänger über Vermögen verfügt, die Arbeitsbereitschaft praktisch überprüft und von ihm ohne wirksame Gründe abgelehnt wird. Auch nicht mehr beizulegender Familienstreit oder Nichtbefriedigung elementarer Bedürfnisse bedeuten eine unbillige Härte, die den Angehörigen in ihrer Lebenssituation nicht zuzumuten ist.

Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann nur dann ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist.

Das volljährige Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet, dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft zu geben. Das muss geklärt werden, notfalls kostenpflichtig und es ist in dem Fall nur die Vaterschaftsanerkennung relevant, um auch diesen Elternteil zu belangen, sofern er finanziell dazu in der Lage ist.

Der Einblick in die Vermögensverhältnisse darf dem Sozialamt allenfalls dann verweigert werden, wenn offensichtlich keine Unterhaltspflicht der Eltern mehr besteht.


Das ist erst einmal alles, was mir dazu einfällt.

Miesflunsch  24.06.2010, 18:25

Verdammt ich habe einen Satz vergessen! Bei Eltern von Sozialhilfeempfängern besteht nur eine nicht gesteigerte Unterhaltspflicht. Es bleibt Dir also ein höherer Selbstbehalt als Deinem Sohn, sofern Du überhaupt Unterhaltspflichtig bist. Wie krank ist Dein Sohn, ist er pflegebedürftig, ist es chronisch?

pippizi 
Fragesteller
 14.08.2010, 16:35
@Miesflunsch

Sorry, dass ich mich heute erst melde, ich weiß nicht, was mein sohn für eine Krankheit hat, er sagt mir nix. Ich habe aber den Brief von der ARGE gesehen, in dem steht, dass sie für ihn nicht mehr zuständig sei, weil er krankheitsbedingt nicht mehr arbeitsfähig ist. Er wundert sich auch, sagt er. Mein Sohn ist erwachsen und für sich selbst verantwortlich, so sehe ich das. Deshalb sehe ich auch nicht ein, dass ich vielleicht was für ihn zahlen soll. Bis jetzt habe ich jedenfalls vom Sozialamt nichts mehr gehört. Danke für die Antwort.

Ich denke da irrt die Arge gewaltig.

Vieleicht ist dazu nur eine andere Dienststelle zuständig die Deinen Sohn betreut und Leistungen zahlt wenn er womöglich z. Bsp. nicht dort gemeldet ist etc.

Nein , er ist über 27. Du bist nicht mehr für ihn zuständig ! Widerspreche dieser Aufforderung einfach oder gehe zu einer REchtsberatung. Das Sozialamt versucht jetzt halt mal irgendwo Geld herzubekommen. Ich denke du wirst nicht zahlen müssen.