Motorrad-Unfall mit Beifahrer in der Probezeit?
Ich bin mit meinem Kumpel zusammen auf meiner 125er gefahren (Ich=Fahrer), da es Nass war und Kiesel in der Kurve lag, ist mir bei normaler Geschwindigkeit das Vorderrad weggerutscht. Ich habe einen Führerschein bin nicht alkoholisiert gefahren oder sonstiges war lediglich nur ein wegrutschter. Mein Freund ist nicht sonderlich viel passiert nur ein paar Schürfwunden, ich musste aber für 3 Tage ins Krankenhaus da ich schwerere Verletzungen hatte.
Meine Frage ist jetzt was auf mich zukommen wird, da ich eine Anzeige wegen „Fahrlässiger Körperverletzung“ habe und ich noch in der Probezeit bin. Ich muss zur Polizei eine Vernehmung machen lassen.
Muss ich ein Aufbauseminar machen oder Probezeitverlängerung?
Und werde ich eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bekommen?
Falls Ja wie hoch wird sowas geahndet?
4 Antworten
Geldstrafe oder gar Freiheitsentzug auf keinen Fall, da du keine Straftat begangen hast. Ermittelt wird bei Körperverletzung immer und hier ist der niedrigste Ansatz mit Fahrlässigkeit gewählt. Evtl wird festgestellt, dass du am Unfall gar kein Verschulden hast und das Verfahren eingestellt.
Mach Dir mal keine zu großen Sorgen.
Die Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung wird i.d.R. folgenlos eingestellt.
Dann bleibt noch das Bußgeldverfahren für den Unfall.
Hier wirst Du wahrscheinlich mit einem Bußgeld von 145€, plus 28,50€ Gebühren und einem Punkt rechnen müssen.
Dieser Punkt bringt Dir dann auch ein Aufbauseminar ein.
D.h., einige Wochen nach dem Bußgeldbescheid wird die Fahrerlaubnisbehörde dieses ASF anordnen, was Dich auch nochmal etwa 350€ und 4 Abende Deiner Zeit kosten wird. Die Probezeit verlängert sich dadurch natürlich auch um 2 Jahre.
Warum sollte er mit einem Bussgeldverfahren zu rechnen haben, wenn die Fahrbahn verschmutzt war, und der Unfall damit unvermeidbar?
§3 StVO:
"(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen....Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann."
Und man kann in absolut jeder Situation den Zustand der Straße hinter einer Kurve, oder in einer Kurve absolut zu 100 % sicher einschätzen?
Wenn man nach danach gehenwürde, dürfte man die Strecke erst abfahren nachdem man sie vorher zuz Fuss abgegangen ist.
Beim § 1 StVO geht es um angepasste Fahrweise und nicht um Hellsehen.
Beim § 1 StVO geht es um angepasste Fahrweise und nicht um Hellsehen.
Die zitierten Worte des §3 StVO haben durchaus einen Sinn und treffen auf einen solchen Fall zu. Die StVO wurde nicht zum Spaß so formuliert wie sie ist.
Das ist meine Einschätzung aus langjähriger Erfahrung und das ist auch regelmäßig das Ergebnis nach einem solchen Unfall, sonst hätte ich es nicht geschrieben.
regelmäßig das Ergebnis nach einem solchen Unfall, sonst hätte ich es nicht geschrieben.
Wenn irgendwo in einem Serpentinenbereich 50 kM/h - Beschränkung ist, und man mit 70 um die Kurve fliegt, gebe ich dir recht.
Wenn man im obigen Fall mit 30 fährt und trotzdem was passiert, was nicht dem Fahrer anzulasten ist, hast Du Unrecht. Und das ist meine langjährige Erfahrung als Schöffe, der ich mal war.
Keine Angst, ist Routine, die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB ist ein Offizialdelikt, und muss von Amts wegen verfolgt werden. In der Regel wird das eingestellt, weil Der Unfall nicht vermeidbar war, und Du nichts dafür konntest.
Das ist übrigens auch der Grund, warum die Polizei bei reinem Blechschaden nicht rauskommen MUSS, denn anders als die fahrlässige Körperverletzung ist die fahrlässige Sachbeschädigung NICHT strafbar. Der Rest ist eine reine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen den beteiligten Unfallgegnern.
Wirst du merken, ist unterschiedlich
Warum sollte er mit einem Bussgeldverfahren zu rechnen haben, wenn die Fahrbahn verschmutzt war, und der Unfall damit unvermeidbar? Er ist weder zu schnell gefahren, er wa rnicht alkoholisiert oder sonst wie berauscht, das Fahrzeug ordnungsgemäß zugelassen und versichert, noch war das Fahrzeug verkehrsunsicher.