Morgendliche Lärmbelästigung durch Bäckerei

6 Antworten

Ein Mietvertrag kann ausnahmsweise durch einseitige Erklärung wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) mit der Folge angefochten werden, dass der Mietvertrag von Anfang an nichtig wird.

Ein Vermieter muss bestimmte Tatsachen, auf die der Mieter besonderen Wert legt, mitteilen. So ist es für den Mieter von Wichtigkeit, ob die Mietwohnung frei von Mängeln ist.

Auch die Lärmbelästigung durch die Bäckerei ist von Wichtigkeit!!

DH

@wolfgang1956

Richtig. Wird Euch nichts anderes übrig bleiben, als eine andere, wirklich ruhige Wohnung zu suchen (oder eben suchen zu lassen)

wenn ihr lediglich gefragt habt, ob da morgens gebacken wird und die antwort war nein - mag das stimmen und ist dann nicht mehr relevant - hättet ihr nach nicht zumutbarer lärmbelästigung zu unzumutbarer zeit in einem nicht- gewerbegebiet gefragt - kann der vertrag rückgängig gemacht werden bzw. sofort mietminderung geltend gemacht werden - aber: am besten sofort ausziehen, die bäckerei wird es nicht tun. Makler wegen (ev,) falschaussage unter androhung aller folgen und kosten lt. paragr. 326 BGB belangen und nachbesserung mit terminlage oder wandlung androhen.

Es handelt sich um wohl im ein Mischgebiet und nicht um ein reines Gewerbegebiet

Für den Bäckereibetrieb gelten die Bestimmunen der "TA Lärm"; diese erlaubt in Mischgebieten von 6-22 Uhr 60 dez und von 22-6 Uhr 45 dez; bis zu dieser Höhe sind sie hinzunehmen

Grundsätzlich ist es Sache des Vermieters, für die erforderliche Ruhe zu sorgen, wenn sich ein Gewerbebetrieb im Haus befindet;

die Rechtslage ist jedoch schwierig, da ja bereits bei Abschluss des Mietvertrages bekannt war, dass die Bäckerei vorhanden ist; nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass von derartigen Handwerkbetrieben Störungen ausgehen können;

es handelt sich dann um Störungen, die den vertragsgemäßgen Zustand der Mietsache nicht beeinflussen;

etwas anderes wäre es, wenn die Ruhestörungen ungewöhnlich stark sind und den Wohnwert aussergewöhnlich beeinträchtigen;

solange der Bäckereibetrieb die Vorschriften der TA Lärm und die des Bundesimmissionsschutzgesetzes einhält, séhe ich schlechte Karten für euch;

Mit einer Mietminderung oder gar Klage auf Unterlassung hast Du sehr schlechte Karten.

Jeder wird Dir antworten, daß ja die Bäckerei vor Dir da war, daß man weiß, daß Bäckereien früh anfangen und daß Dich ja niemand gezwungen hat, dort einzuziehen

richtig; um 4.45 Uhr haben Bäckereien ihre Ware regelmäßig bereits gebacken; dann beginnen die Vorbereitungen für den Verkauf; Bäckereien dürfen teilweise schon ab 5.30 den Verkauf bestimmen;

Ich denke der Makler hat seinen Vertrag nicht erfüllt und soll Dir eine neue Wohnung besorgen (einschließlich Umzug!). Dir ist ja ein effektiver Schaden entstanden. Eine Mietminderung halte ich für nicht geeignet da es ja den derzeitigen Zustand auch in Zukunft nicht ändern würde. Was soll der Vermieter denn machen??? Den Arbeitslärm eines Betriebes wird er nicht verhindern können.