Minusstunden nach Vertragende im Berufspraktikum

3 Antworten

Du solltest zu einem Anwalt gehen. Dies hier zu beurteilen ist schwer möglich. In den meisten Arbeitsverträgen gibt es keine Arbeitszeitkontoregelungen, d.h. auch keine Minusstunden. Abeitgeber veruchen immer wieder ihr betriebliches Risiko auf die Mitarbeiter zu verlagern. Dies ist aber nicht statthaft.

Dein Arbeitgeber im Anerkennungsjahr war absolut schlecht.

  1. Besprechungen sind Bürozeiten sind in jedem Fall Arbeitszeit. Sie sind unverzichtbarer Teil Deiner beruflichen Arbeitsverpflichtung.

  2. Die Fahrzeiten zwischen den einzelnen Betreuungstellen sind ebenso Dienstzeit, da sie Wesensmerkmal der ambulanten Betreuung sind.

  3. Dein Arbeitsvertrag (besser Vertrag für das Anerkennungsjahr) endet mit automatisch mit Ablauf des Anerkennungsjahrs. Der Vertrag (auch wenn er nicht schriftlich abgeschlossen wurde) hat eine Zweckbefristung (=Anerkennungsjahr). Keine Kündigung ist erforderlich.

  4. Sollte dennoch eine Minusstunde vorhanden sein, befindet sich Dein Chef im "Annahmeverzug", das heißt, er hat auf Deine Arbeitsleistung verzichtet, es wäre sein Aufgabe gewesen, Deine Arbeit im vollem Umfang einzuteilen. Minusstunden verfallen ohne wenn und aber. Pech für den Chef!

Wenn Du das ganze noch mal bestätigt haben willst, gehst Du zu Ver.di und erzählst dort einem arbeitrechtkundigen Berater Deine interessante Story.

Was Du gerade erlebst, kommt übrigens sehr oft vor. Pädagogen im Anerkennungsjahr werden sehr oft über den Tisch gezogen. Übrigens kannst Du bei Ver.di auch Infos bekommen, wer von den regionalen Arbeitgebern sich korrekter verhält. Tröste Dich damit, dass der Fachkräftemangel von Jahr zu Jahr wächst und diese Ausbeuter eine schwierige Zukunft haben werden.

Negatives Gleitzeitkonto bei Vertragsende Haben die Parteien eines Arbeitsvertrages die Führung eines so genannten Arbeitszeitkontos vereinbart und kann der Arbeitnehmer allein darüber bestimmen, ob er weniger als die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit arbeitet, ist ein negativer Kontostand wie ein Vergütungsvorschuss des Arbeitgebers zu behandeln. Besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Negativsaldo, ist er vom Arbeitnehmer finanziell auszugleichen. Der Arbeitgeber darf deshalb den „Vorschuss“ mit der letzten Vergütungsforderung des Arbeitnehmers verrechnen. (BAG, Urteil vom 13.12.2000, 5 A ZR 334/99)


Kein Ausgleichszeitraum festgelegt: Minusstunden verfallen Nur wenn der Arbeitgeber konkret und unter Darlegung eines Vergleichszeitraumes die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers benennt, kann das Gericht feststellen, ob die tatsächlich geleistete Arbeit hinter der geschuldeten zurückgeblieben ist. Streitgegenstand waren angebliche 49 „Minusstunden“ bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber musste das einbehaltene Entgelt zahlen, weil er seine Ansprüche dem Gericht nicht plausibel vorrechnen konnte. (ArbG Oldenburg, 3 Ca 371/94 vom 02.11.1994).