Anrechnen von Minusstunden rechtens?

4 Antworten

Recht kompliziert, aber doch geegelt. Nach §615 BGB: treten Minusstunden auf, weil nicht genug Arbeit zugewiesen wurde, trägt der Arbeitgeber das Wirtschaftsrisiko und steht im sogenannten Annahmeverzug. Das bedeutet, es ist ihm allein zuzurechnen, dass es zur Minderarbeit gekommen ist. Entsprechend dürfen auch keine fehlenden Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto vermerkt und dadurch auch nicht zu Lasten des Arbeitnehmers verrechnet werden.
Anmerkung: die Sache mit den fehlenden Arbeitsstunden ist etwas seltsam formuliert, da sie ja sehr wohl auf dem Konto vermerkt werden, aber eben nicht unmittelbar zu einer Lohnkürzung am monatlichen (Monat der Minderarbeit) Zahltag führen dürfen.
Außerdem sollte unter dem Dach des Arbeitszeitkontos ein Ausgleich von Minusstunden (auch mit Mehrarbeit) innerhalb eines Jahres (Beispiel Kurzzeit-Arbeitzeitkonto) oder auch länger möglich sein, ohne sich direkt auf das monatliche Festgehalt auszuwirken.
-Carola-

Wenn der AG den AN nicht vertragsgemäß arbeiten lässt obwohl dieser seine Arbeitskraft anbietet, befindet er sich nach § 615 BGB in Annahmeverzug.

Der AG muss den AN dann so bezahlen, als hätte er gearbeitet. Es können keine Minusstunden entstehen und man muss auch nicht nacharbeiten. Das Betriebsrisiko, hier zu wenig Arbeit, trägt der AG und nicht der AN.

Du schreibst, es gibt ein Zeitkonto mit Plus- und Minusstunden. Warum zieht der AG dann Minusstunden vom Gehalt ab (mal abgesehen davon, dass es beim Annahmeverzug keine Minusstunden gibt), wenn man das Zeitkonto ins Minus fahren darf?

Minusstunden mit dem Zeitkonto verrechnen kann der AG, wenn es eine entsprechende Regelung im Arbeits-, anwendbaren Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung gibt.

Was bei Dir jetzt rechtens ist, kann ich nicht genau beantworten, da sind mir nicht alle Umstände bekannt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Hallo, ich finde nicht, dass man einfach sagen kann, dass der Arbeitgeber das auch darf. Viel mehr ist zu fragen, warum er es tut. Wenn wegen Corona der Betrieb geschlossen ist, dann kannst du nichts dafür. Wenn du aber aus Angst nicht zur Arbeit gehst, ohne angesteckt oder gefährdet zu sein, dann kann der Arbeitgeber wiederum nichts dafür. Je nachdem aus welchem Verantwortungsbereich das Leistungshindernis herrührt, dem ist es so dann auch zu zu rechnen. Schau mal hier: https://www.recht.help/zwangsurlaub-und-uerberstundenausgleich-wegen-corona/

Ja, das kann er leider.

Lies dir mal dazu folgendes durch:

https://www.arbeitsvertrag.org/minusstunden/

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Hast du denn auch gelesen und verstanden, was du da verlinkt hast?

Zum Beispiel:

"Treten Minusstunden auf, weil nicht genug Arbeit zugewiesen wurde, trägt der Arbeitgeber das Wirtschaftsrisiko und steht im sogenannten Annahmeverzug. Das bedeutet, es ist ihm allein zuzurechnen, dass es zur Minderarbeit gekommen ist. Entsprechend dürfen auch keine fehlenden Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto vermerkt und dadurch auch nicht zu Lasten des Arbeitnehmers verrechnet werden."