Minijob/geringfügige Beschäftigung. Wie lange darf ich arbeiten?

7 Antworten

Zitat: Flexible Arbeitszeitregelungen

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Bei der Prüfung, ob die Entgeltgrenze von 450 Euro im Monat eingehalten wird, ist bei Beschäftigungsbeginn vorausschauend ein 12-Monats-Zeitraum zu betrachten. Der Arbeitgeber prüft hierzu, ob die Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis inklusive einmalig gezahlter Arbeitsentgelte innerhalb des Jahreszeitraums 5.400 Euro übersteigen. Ist dies der Fall, handelt es sich von Anfang an nicht um einen versicherungsfreien Minijob, sondern um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Für die Annahme eines Minijobs ist es dabei nicht erforderlich, dass die Entgeltgrenze von 450 Euro in jedem Monat des Beurteilungszeitraums von 12 Monaten zwingend eingehalten wird. Wenn insbesondere aus Gründen der Saisonwirtschaft oder zur Abdeckung von Auftragsspitzen die Arbeitszeiten schwanken und in einzelnen Monaten über 450 Euro erwirtschaftet werden, liegt gleichwohl noch ein 450-Euro-Minijob vor, wenn die Jahresentgeltgrenze von 5.400 Euro eingehalten wird.

Zusätzlich haben 450-Euro-Minijobber die Möglichkeit, ein Arbeitszeitkonto zu führen. Im Folgenden werden die für Minijobs bedeutsamen "sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen" erläutert. Weitere Informationen erhalten Sie ebenfalls zu den für Minijobs weniger relevanten "Wertguthabenvereinbarungen" bei Einrichtung von Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonten:

Um flexibel auf Produktionsspitzen, Nachfrageschwankungen oder Personalengpässe reagieren zu können, haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die Personalplanung auf der Grundlage einer sogenannten „sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung“ vorzunehmen. Hierunter versteht man Arbeitszeitkonten, die in Form von Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten geführt werden. Sie erleichtern es dem Arbeitgeber, die Einhaltung der Verdienstgrenze von Minijobs zu gewährleisten und gleichzeitig eine flexible Personaleinsatzplanung vorzunehmen.

Der Arbeitnehmer erhält ein vertraglich vereinbartes festes monatliches Arbeitsentgelt und arbeitet aber je nach Bedarf unterschiedlich viele Stunden im Monat. Wenn die betriebliche Situation es erfordert, kann der Arbeitnehmer für die Dauer von maximal drei Monaten von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt werden. Die Pauschalbeiträge an die Minijob-Zentrale sind nicht von dem in dem jeweiligen Monat erwirtschafteten, sondern ausschließlich von dem ausgezahlten und vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelt zu zahlen.

Beispiel:Für einen Minijobber wird ein Jahresarbeitszeitkonto eingerichtet. Er arbeitet vom 1. Januar bis zum 31. Dezember und erhält ein monatlich gleichbleibendes festes Arbeitsentgelt von 450 Euro. Bei einem vereinbarten Stundenlohn von 10 Euro stehen dem Arbeitgeber 540 Arbeitsstunden zur Verfügung, die frei auf das Jahr verteilt werden können. Bedingung ist lediglich, dass der Minijobber innerhalb des Jahres nicht über einen längeren Zeitraum als drei Monate von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge ausgehend vom vereinbarten festen Arbeitsentgelt (450 Euro).

Ermittlung des Arbeitsentgelts

Bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts sind alle Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, die sich insgesamt aus der in einem Jahr zu erwartenden Arbeitszeit ergeben. Somit sind Guthaben auf Arbeitszeitkonten voll zum Jahresentgelt zu zählen. Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 5.400 Euro im Jahr überschritten, finden die Regelungen für Minijobs keine Anwendung.

Beispiel:Arbeitnehmer, die in einem Kalenderjahr bereits 5200 Euro verdient haben, Ende Dezember aber noch über ein Zeitguthaben von umgerechnet 300 Euro verfügen, sind nicht mehr geringfügig beschäftigt (5.200 + 300 = 5.500). Der Arbeitgeber hat in vorausschauender Betrachtungsweise den Minijobber ab dem Zeitpunkt versicherungspflichtig bei der Krankenkasse anzumelden, ab dem ersichtlich wurde, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Hinweis: Sonstige flexible Arbeitszeitregelungen müssen neben dem Aufbau von Zeitguthaben auch deren tatsächlichen Abbau ermöglichen. Ist der Abbau eines Zeitguthabens von vornherein nicht beabsichtigt, ist die Vereinbarung über die Arbeitszeit ungültig. In diesen Fällen wäre vom Beginn der Beschäftigung an das tatsächlich erarbeitete Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Beiträge zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn die ursprünglich vorausschauende Schätzung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht gewissenhaft erfolgt ist, weil bewusst längerfristige (mehr als drei Monate dauernde) Freistellungen eingeräumt wurden.

Gefunden und alles unter: http://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/04_450_euro_minijob/08_flexible_arbeitszeitregelungen/node.html

anders7777  09.04.2014, 12:51

Nachtrag -Zitat: Flexible Arbeitszeitregelungen im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung

Wertguthabenvereinbarungen sollen (längerfristige) Freistellungen von der Arbeitsleistung ermöglichen. Hierzu werden Wertguthaben aufgebaut, die aufgrund von nicht ausgezahltem Arbeitsentgelt entstehen.

Im Rahmen der seit dem 1. Januar 2009 zulässigen Wertguthabenvereinbarung in einer geringfügigen Beschäftigung (§ 7b Nummer 5 SGB IV) besteht in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung und der Fortzahlung des Arbeitsentgelts aus einem Wertguthaben die versicherungsfreie Beschäftigung auch in Zeiten von mehr als drei Monaten fort.

Vor Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung ist zunächst zu prüfen, ob ein 450-Euro-Minijob vorliegt. Zu diesem Zweck ist das zu erwartende vertraglich vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Wenn das ermittelte regelmäßige Arbeitsentgelt die Grenze von 450 Euro im Monat nicht übersteigt, liegt ein 450-Euro-Minijob vor und eine Wertguthabenvereinbarung kann im Rahmen des Minijobs abgeschlossen werden.

Nach Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung ist für weitere klärungsbedürftige Sachverhalte, wie beispielsweise bei der Zusammenrechnung mit weiteren Beschäftigungen das Arbeitsentgelt maßgebend, das sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase tatsächlich ausgezahlt, gemeldet und verbeitragt wird.

Die Fälligkeit der Beiträge für das Arbeitsentgelt, das in das Wertguthaben eingebracht wird, verschiebt sich auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme. So werden die Beiträge nicht in dem Monat fällig, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, sondern erst beim Abbau des Wertguthabens in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung.

Wertguthabenvereinbarungen dürfen nicht dazu führen, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung (bereits in der Ansparphase des Wertguthabens) versicherungsfrei wird. Entsprechende Vereinbarung sind daher ungültig.

Die Vereinbarung eines Wertguthabens ist unter anderem an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Die Vereinbarung muss schriftlich festgehalten werden.
Das Arbeitsentgelt, das ins Wertguthaben eingebracht wird, muss für Zeiten der Freistellung oder Verringerung der Arbeitszeit entnommen werden.
Das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt muss mit einer vor oder nach der Freistellung bzw. Verringerung der Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt werden
Das Arbeitsentgelt, das aus dem Wertguthaben entnommen wird, darf 450 Euro monatlich nicht übersteigen.

Der Arbeitgeber hat bei einer Wertguthabenvereinbarung darüber hinaus eine Reihe von Vorgaben zu beachten, wie beispielsweise die Werterhaltungsgarantie, die Insolvenzsicherung und die jährliche Auskunftspflicht bezüglich des im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgelts.

Da versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigungen im Voraus auf einen kurzen Zeitraum begrenzt werden, sind hier Wertguthabenvereinbarungen für eine längerfristige Freistellung von der Arbeitsleistung nicht möglich.

Du bist volljährig,da könntest du auch in der Nacht arbeiten !

Wie viel Stunden du machen musst,steht dann in deinem Arbeitsvertrag.

8 Stunden abzüglich der Pausen würde eine normale Vollzeitstelle sein. Es kommt also darauf an,wie viel du pro Stunde verdienst,denn danach richtet sich dann deine wöchentliche Arbeitszeit.

Wenn wir mal von 450 € Minijob ausgehen,könntest du theoretisch auch Vollzeit dafür arbeiten,also im Monat angenommen 160 Stunden,nur dann würde die Beschäftigung sittenwidrig sein,weil der Stundenlohn zu gering wäre.

Die wöchentliche Arbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten.

Wenn du neben AlG 1 arbeiten willst, darfst du nicht mehr als 14,9 Stunden in der Woche arbeiten. Sonst bist du nicht mehr arbeitslos.

450 € im Monat bei 8,50 Mindestlohn waren ca 52 Stunden

Das kommt sicher auf den stundenlohn drauf an und wie der Bedarf der jeweiligen stelle ist. Das solltest du schon mit dem AG absprechen.

Das müsste im Vertrag stehen oder der Chef weiß Bescheid