Keine geringfügige Beschäftigung bei 3 Tagen Arbeit in einem Monat?

2 Antworten

Die Einschätzung des Arbeitgebers hinsichtlich der Betrachtung als Minijob ist richtig. Ein Minijob liegt vor, wenn nicht mehr als 400 € pro Monat gezahlt werden. Bei zeitanteiliger Beschäftigung ist dieses Grenze zu kürzen. Deine Frau hätte also lediglich 400/30 x 3 Tage = 40 € bekommen dürfen, damit als Minijob abgerechnet werden darf.

Für die Einschätzung, ob eine Abrechnung als kurzfristige Beschäftigung möglich wäre, ist es notwendig zu wissen, wie deine Frau ihren Lebensunterhalt verdient. Eine kurzfr. Beschäftigung darf nämlich nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Sie darf z.B. kein Arbeitslosengeld beziehen bzw. arbeitssuchend gemeldet sein.

So habe ich das jetzt auch verstanden. Normalerweise hätte der Job als kurfristige Beschäftigung angesehen werden können, da ihn meine Frau nicht berufsmäßig ausübt, auch nicht arbeitslos gemeldet ist oder Arbeitslosengeld erhält.

Kurzfristige Beschäftigungen können maximal 50 Tage im Jahr ausgeübt werden, wobei der Verdienst unabhängig von der Höhe sozialversicherungsfrei, aber nicht steuerfrei bleibt. (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) Somit hätte meine Frau nur 25 Prozent Lohnsteuer abführen müssen und nicht die kompletten Sozialabgaben. Dann wären anstatt 145 € auch noch 225 € übriggeblieben. Zumal sie ja auch über mich familienversichert ist...

@Jooogy

Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist nicht verpflichtend, der Arbeitgeber kann auch nach LSt-Karte abrechnen.

Was sagt denn der AG zur Abrechnung als kurzfr. Beschäftigung?

Wenn sie der AG nicht als geringfuegig sondern regulaer angemeldet hat, wie es ja scheint, sind die Abzuege gerechtfertigt. Die maximale Arbeitszeit fuer die Voraussetzung als Minijob zu gelten liegt allerdings bei 15 Wochenstunden. Wenn Deine Frau diese ueberschritten hat, hat der AG Recht. Allerdings gibt es viele Betriebe, die Stundenkontos fuehren und somit ausgleichen, damit man geringfuegig besteuert werden kann....Allerdings haengt das von der Kulanz des AG's ab... Traurig ist es aber schon....Arbeit lohnt sich in diesem Land wirklich nicht mehr....:)

Danke für die Antwort. Klar, die maximal Arbeitszeit für Minijobs pro Woche liegt bei 15 Stunden. Meine Frau war drei ganze Tage beschäftigt, das wären dann schon 24 Stunden. Wahrscheinlich liegt das daran, aber trotzdem verstehe ich die Begründung des Arbeitgebers nicht, den Lohn hochzurechnen auf den ganzen Monat... Und liegt sofort kein Minijob mehr vor, sobald einmal die 15 Stunden pro Woche überschritten wurden, oder kann das auch auf den ganzen Monat "verteilt" angesehen werden?

@Jooogy

"Wochenarbeitszeit - Die wöchentliche Arbeitszeit bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist nicht vorgegeben. Die wöchentliche Begrenzung auf 15 Stunden/Woche wurde gestrichen."

Info von: http://www.foerderland.de/309.0.html

@Jooogy

Und hier noch klarer: "Kurzfristige Minijobs - a. Allgemeines Bei kurzfristigen Minijobs werden keine Pauschalabgaben fällig, wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr auf zwei Monate oder insgesamt höchstens 50 Arbeitstage befristet ist. Dabei wird die Bemessung nach zwei Monaten nur dann herangezogen, wenn der Arbeitnehmer mindestens fünf Tage pro Woche arbeitet. Ansonsten wird die Prüfung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, anhand der 50 Tage-Regelung durchgeführt.

b. Einkommen Die Höhe der Entlohnung ist bei kurzfristigen Minijobs nicht relevant. Liegen die Einkünfte jedoch über 400 Euro im Monat, wird die "Berufsmäßigkeit" der Tätigkeit geprüft, d.h. die Minijob-Zentrale prüft, inwieweit die kurzfristige Beschäftigung ein Einkommensniveau hervorbringt, das dem anderer Berufe entspricht."

Nach der 50-Tage-Regel müsste demnach ein kurzfristiger Minijob vorliegen und somit keine Pauschalbeiträge bezahlt werden. Auch gefunden auf www.foerderland.de