Minijob - Abfindung - wie versteuern

1 Antwort

Die Abfindung stellt kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar; damit braucht weder der Arbeitgeber noch Du irgendwelche Sozialabgaben abzuführen (sozialversicherungsfrei).

Die Abfindung wird allerdings nach Lohnsteuermerkmalen versteuert, da eine Abfindung bei Minijobbern nicht pauschal (2%) durch den Arbeitgeber versteuert werden darf (R 40a.2 Lohnsteuerrichtlinien).

Daher muß sie zunächst nach den Lohnsteuermerkmalen versteuert werden (in deinem Fall dann mit Klasse 6 wegen Hauptbeschäftigung).

Es kann aber ggf. die Fünftelregelung nach § 34 EStGB angewendet werden; hierbei muß eine Zusammenballung von Einkünften stattfinden; das muß berechnet werden, da Deine anderen Einkünfe hier mitzählen.

Diese Regelung wird dann in der Einkommensteuererklärung beantragt; die zuviel gezahlte Steuer wird dann zurückerstattet, auch wenn keine Zusammenballung vorliegen sollte. Mit Steuerklasse 6 muß sowieso eine Einkommensteuererklärung gemacht werden.

Fünftelregelung nach § 34 EStG:

Abfindung / 5 ---> Ermittlung der Steuer ---> Steuer * 5