Beschäftigungsverbot im Minijob. Arbeitgeber zahlt kein Lohn?

4 Antworten

Laut meinem Arbeitgeber wird im Minijob kein Gehalt weiter gezahlt, sondern das Arbeitsverhältnis ruht lediglich.

Das ist absoluter Blödsinn - und ich unterstelle einmal, dass der Arbeitgeber das auch weiß!

Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies richtig ist

Da denkst Du richtig!

Zwar haben Minijobber keinen Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse, wenn sie nach dem Ende der 6-wöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber weiterhin arbeitsunfähig krank sind; und auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld

Das sind aber aufgrund der fehlenden Sozialversicherungspflicht die einzigen Einschränkungen gegenüber "normalen" Teil- und Vollzeitbeschäftigten.

Mit anderen Worten:

Wenn einer Minijobberin aufgrund einer Schwangerschaft ein individuelles (vom Arzt) oder generelles (vom Arbeitgeber) Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, dann ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, ihr weiterhin Entgelt zu zahlen in Höhe des Durchschnitts der letzten 3 Monate.

So bestimmt es das Mutterschutzgesetz MuSchG § 18 "Mutterschutzlohn" Satz 1 bis 3:

Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt.

Von der Minijob-Zentrale heißt es dazu unmissverständlich:

Schwangere, die ihren 450-Euro-Minijob wegen eines Beschäftigungsverbots nicht ausüben dürfen, erhalten weiterhin ihren Verdienst.

(Quelle: https://blog.minijob-zentrale.de/beschaeftigungsverbot-bei-schwangerschaft-fortgezahlter-verdienst-wird-erstattet/ , dort und z.B. auch auf https://www.haufe.de/personal/entgelt/mutterschaftsgeld-auch-im-minijob_78_327712.html erhältst Du weitere ausführliche Informationen)

Die falsche Behauptung Deines Arbeitgebers ist um so befremdlicher, als er die Kosten, die ihm durch die Weiterzahlung des Entgelts an Dich entstehen, aufgrund des verpflichtenden Umlageverfahrens U2 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz AAG § 1 "Erstattungsanspruch" Abs. 2 in vollem Umfang von der Krankenkasse erstattet bekommt:

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang
1.den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
2.das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt, [...].

Vielleicht kann man ihm sogar betrügerische Absichten unterstellen: Er zahlt Dir zwar keinen Lohn mehr, gegenüber der Krankenkasse macht er diese Kosten aber trotzdem geltend und kassiert das Entgelt, das eigentlich Dir zusteht.

weiß nicht was ich machen soll

Mache Deine Ansprüche auf Weiterzahlung Deines Entgelts Deinem Arbeitgeber gegenüber schriftlich geltend und verweise dabei auf die gesetzlichen Bestimmungen, wie sie hier erläutert wurden; schicke ihm den Brief als Einwurfeinschreiben, das gilt mit dem Einwurf als zugestellt (das Einschreiben mit Rückschein dagegen ist unsicher, weil die Annahme verweigert werden kann). Wann wird das Entgelt normalerweise gezahlt? Wenn es zum Ende des laufenden Monats ist, dann setze ihm für die Zahlung für den Monat Oktober eine Frist von ca. 10 Tagen und drohe für den Fall der Nichtreaktion oder gar der Weigerung mit einer Klage beim Arbeitsgericht

Für eine solche Klage ist in der 1. Instanz kein Anwalt erforderlich - und bei einer solch klaren Angelegenheit auch nicht unbedingt nötig; du müsstest ihn ohnehin - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - selbst bezahlen, wenn du nicht passend rechtsschutzversichert oder kein Gewerkschaftsmitglied bist oder wegen zu hohen Familieneinkommens keinen Anspruch auf einen Beratungshilfeschein hast. Die Klage wird bei der Rechtsantragsstelle eines Gerichts eingereicht; Du kannst sie dort aber auch zur Niederschrift aufnehmen lassen, wobei man Dir kostenlos bei der Formulierung helfen wird.

Kurz erwähnt. Du hast Anspruch auf die Lohnzahlung und das weiss dein Arbeitgeber auch. Was du machen sollst ? Schicke deinem Arbeitgeber einen Brief (Einwurfeinschreiben) und setze ihm eine Frist z. B. 8 Tage, mit der Forderung, deinen ausstehenden Lohn zu bezahlen.

Kommt er dieser Frist nicht nach, dann gehst du zum Arbeitsgericht und lässt Klage gegen deinen Arbeitgeber erheben. Dazu brauchst du keinen Anwalt. Mitarbeiter auf dem Arbeitsgericht formulieren für dich sogar die Klageschrift, wenn du das selber nicht kannst. Die Bearbeitung ist kostenlos.

Da er das Geld von der Krankenkasse auf Antrag bekommt, welches dir zusteht, könnte sich der Arbeitgeber sogar strafbar machen und zwar wegen Betruges.

Ein User "Familiengerd" hat dir sehr genau die gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt, nach denen du das Recht auf die Lohnzahlung hast.

Ein Minijob ist ein ganz normales Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten, wie sie auch bei Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung gegeben sind.

Daher hast du bei einem Beschäftigungsverbot auch bei einem Minijob Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Dein Arbeitgeber kann sich das Geld sogar von der Krankenkasse (Knappschaft) wiederholen.

Es ist unglaublich wie Arbeitgeber immer wieder versuchen Minijobber über den Tisch zu ziehen.

Du solltest deinen Arbeitgeber das erst einmal schriftlich mitteilen, entweder per Mail oder per Einschreiben mit Rücksendeschein oder zumindest Einwurfeinschreiben.

Setze in diesem Schreiben auch eine Frist bis zu der dein Oktobergehalt eingegangen sein muss und kündige ansonsten eine Klage vor dem Arbeitsgericht an.

Das solltest du dann auch tun, wenn sich dein Arbeitgeber weiter stur stellt.

So ist es ...

Kleine Anmerkung:

entweder per Mail oder per Einschreiben mit Rücksendeschein oder zumindest Einwurfeinschreiben

Sinnvoll ist nur das Einwurfeinschreiben, weil es mit dem Einwurf als zugestellt gilt. Das Einschreiben mit Rückschein ist (wie das einfache Einschreiben) absolut unsicher, weil seine Annahme verweigert werden kann (oder es bei Hinterlegung eventuell nicht abgeholt wird), sodass keine Zustellung erfolgt wäre (von der Annahme der fiktionalen Zustellung bei Unterstellung einer böswilligen Zustellvereitelung abgesehen).

wende dich mal an profamilia. die können dich auf jeden fall über deine rechte aufklären.