Mindestmietdauer ja oder nein?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
“Mindestmietdauer sind 2,5 Jahre. Somit wäre die frühstmögliche Kündigung zum 15.04.20xx möglich.

Mit diesem Wortlaut existiert kein sog. (wirksamer) Kündigungsverzicht. Eine Mindestmietdauer an sich gibt es nicht im aktuellen deutschen Mietrecht.

Du darfst deshalb normal zu einem von dir gewünschten Zeitpunkt mit Dreimonatsfrist kündigen.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Räumlichkeiten im übrigen geräumt, die Wände geweißt ...

Die Forderung zu weißen hat zur Folge, dass die Schönheitsreparaturklausel(n) insgesamt unwirksam sind, die Wohnung ist nur besenrein zurückzugeben. Das bedeutet: Fenster nicht geputzt, Dübel entfernt, aber Dübellöcher nicht verschlossen, Spinnweben und eigene Einbauten entfernt. Im Übrigen ist die Wohnung nur grob (besenrein) zu reinigen.

 

Das muss für beide Seiten gelten, um rechtens zu sein.

Würd ich mir überlegen, normal zieht man nicht so schnell wieder um, aber kann auch immer sein.

Ich verstehe die Frage nicht.

Entweder ist es okay für euch, euch vertraglich für diesen Zeitraum zu binden. Warum kommt es dann auf eine unanfechtbare Formulierung an?

Oder ihr wollt euch nicht so lang binden - dann unterschreibt halt in des Fliegenden Spaghettimonsters Namen keinen Vertrag mit jemandem, der das will.

Bitte mal die genaue vollständige Klausel hier reinsetzen. Wenn nur das da steht was du geschrieben hast ist das unwirksam.

Es muss unbedingt da stehen das es sich um einen gegenseitigen Kündigungsverzicht handelt.

Z.B.:

Die Parteien verzichten wechselseitig...

Tina1306 
Fragesteller
 13.11.2018, 22:34

Es steht genau so in dem Mietvertrag!

als Überschrift steht Paragraph 11 Beendigung des Mietverhältnisses!

johnnymcmuff  13.11.2018, 22:43
@Tina1306

Dann ist die Klausel unwirksam und Ihr könnt mit der gesetzlichen Frist kündigen:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Tina1306 
Fragesteller
 13.11.2018, 22:48

Im Mietvertrag steht:

Paragraph 11 Beendigung des Mietverhältnisses

Mindestmietdauer sind 2,5 Jahre. Somit wäre die frühstmögliche Kündigung zum 15.04.20xx möglich.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Räumlichkeiten im übrigen geräumt, die Wände geweißt und besenrein an den Vermieter zu übergeben. Da enorme Umbaumaßnahmen zum Einzug der Mieter seitens der Mieter durchgeführt wurden, sind diese in Ansprache mit dem Vermieter wieder Rückzubauen, der Ausgangszustand muss wieder 100% hergestellt werden es sei denn der Vermieter trifft andere Entscheidungen. Die Kündigungsvorraussetzungen richten sich nach ^wie oben geschrieben^ ..

Wird der Mietvertrag gekündigt und wird der Gebrauch der Mietsache weitergeführt, so wiederspricht der Vermieter bereits jetzt und hiermit der Fortsetzung des Mietvertrages.

Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume im sauberen Zustand mit allen Schlüsseln an den Vermieter zu übergeben.

Bei einer Vermieter zu vertretenden vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses haftet der Mieter für den dadurch entstandenen Schaden für Ausfall an Miete und Nebenkosten in Folge leerstehens oder billigerer Neuvermietung der Mietsache für die Dauer des Mietverhältnisses.

Aus meiner Sicht ist das unwirksam da nicht erkennbar ist für wen die Mindestmietdauer gelten soll.

Ein Staffelmietvertrag ist es aber nicht?

Da wäre nämlich auch eine einseitige, nur für den Mieter geltende Mindestmietdauer, genauer gesagt ein Kündigungsverzicht, zulässig/wirksam.