WEG Stimmrechtänderung. Gegen wen muss geklagt werden?

4 Antworten

Tendenziell sehe ich es ähnlich wie schon schelm1.

Anderer Ansatz mit einem Beispiel: Wären die Gewerbeeigentümer nicht stimmberechtigt, könnte die Mehrheit der Wohneigentümer z.B. Stellplätze (die sind ja mitunter nicht Eigentum sondern nur Nutzungsüberlassung) in Grünfläche verwandeln und dem Gewerbe die Grundlage entziehen. Speziell zu Kostenthemen aber auch generell gilt das Solidaritätsprinzip, aber "vom Solidaritätsprinzip kann mit einem Mehrheitsbeschluss abgewichen werden, wenn dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Eine oder mehrere Parteien dürfen dabei nicht willkürlich benachteiligt werden.

Insofern sind die beiden G-Einheiten analog einer W-Einheit zu sehen.

Auch meine Empfehlungen:

  1. Wenn ich es nicht überlesen habe, steht bei Dir noch nicht, wann bzw. wie die Stimmzählung geändert wurde. Gibt es dazu einen Beschluss in der letzten ETV? Dann auf jeden Fall gem. WEG fristgerecht anfechten.
  2. Als nächstes eine offizielle Stellungnahme - MIT BEGRÜNDUNG - der HV verlangen, auf welcher Basis diese Änderung seitens der HV vorgenommen wurde. War es vorher falsch, entspricht dies einer "nicht ordnungsgemäßen Verwaltung" und wäre in wichtiger Grund gem. §26 (1) WEG.
  3. Dann noch zusätzlich die Anfrage nach der Zusendung der Beschlusssammlung (mit Frist von max. 1 Woche, da diese ja vorliegen muss). Aus dieser sollte (siehe Punkt 1) die Änderung samt Grund hervorgehen. Liegt die Beschlusssammlung nicht vor => §26 (1) WEG
  4. Bei Haus und Grund eintreten. Die erste grobe Rechtsberatung ist dabei inbegriffen. Bei dieser Konstellation scheint mir eine Mitgliedschaft angeraten, auch für die Zukunft.
  5. Falls Du Dich mit dem Haupteigentümer arrangieren kannst, würde ich an Deiner Stelle eine Gemeinschaftsordnung - ggfs. mit Öffnungsklausel - vereinbaren. In dieser kann man viele von den interessanten Punkten regeln, ohne dass gleich jeder zum Notar springen muss.

Warte noch ein wenig, den außer schelm1 gibt es noch ein paar fachkundige Mitstreiter.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Hallo oklein,

re: "Wären die Gewerbeeigentümer nicht stimmberechtigt"

Eine WEG hat die Möglichkeit ihre Regeln autonom zu gestalten. Solange diese autonomen Regeln in der Praxis nicht den übergeordneten Gesetz widerspricht, sehe ich da eigentlich (selbst für die wörtliche Umsetzung des Stimmrechts) keine Konflikte.In der Praxis sind die Gewerbebesitzer ja sogar mit 4 Stimmen vertreten! Also könnte die Stimmrechtsformulierung durchaus wörtlich gemeint sein. Dabei wird keine Partei benachteiligt, sondern es sind für die Mehrheitseigentümer sogar immer noch 4x mehr Stimmen, als bei der gesetzlichen Regel.

re: " steht bei Dir noch nicht, wann bzw. wie die Stimmzählung geändert wurde."

Das steht grob in der Klageschrift. 2012 neue Hausverwaltung, diese hat das Stimmrecht auf die gesetzliche Regel umgewandelt.Das geschah eigenmächtig, ohne Info, und ohne Erwähnung in einem Protokoll. Das ist (außer mir) zunächst niemand aufgefallen. Auf meine Frage dazu antwortet mir die HV, das die Stimmrechtverteilung in der TE ungültig sei, und sie daher die gesetzliche anwendet. 2018 wollten der Mehrheitseigetümer dann einen Beschluss umsetzen, und dabei viel es ihm dann auch auf. Dann kam der Anwalt, und hat die HV vom Objektprinzip überzeugt. Aber auch das steht in keinem Protokoll. Kein Beschluss.

Die HV selber würde also lieber die gesetzliche anwenden, meint aber dass sie das ohne Gerichtsbeschluss nicht verantworten kann, und hält sich an die Weisungen des Anwalts des MEA Mehrheitseigentümers.

re: " Bei Haus und Grund eintreten."

Was kostet den so eine Mitgliedschaft?

re: "mit dem Haupteigentümer arrangieren kannst, würde ich an Deiner Stelle eine Gemeinschaftsordnung - ggfs. mit Öffnungsklausel - vereinbaren.

Der Haupteigentümer hat das Interesse seine Bestimmungsmöglichkeiten zu halten.Dafür hat er immerhin schon einen Anwalt bezahlt. Wieso sollte er etwas von seinen Möglichkeiten an andere abgeben?

Jedenfalls wäre es nicht schlau, nicht zu versuchen den Spieß wieder umzudrehen. Ich denke, so teuer können die Gerichtskosten dafür nicht sein.

Ich muss jetzt schon 900 Euro mehr zahlen, weil der Haupteigentümer für "seine" Renovierungsfirma gestimmt hat. Die ist 10.000 Euro teurer als das Angebot, dass ich eingeholt habe. (Mein Vater ist im Baugewerbe, und kennt gute Firmen für günstige Preise).

Ich vermute bestimmte Verbindlichkeiten zwischen der Renovierungsfirma und dem Haupteigentümer. Es gab allerdings noch teurere Angebote, daher macht sich der Beschluss nicht unglaubwürdig. Da kann ich nix gegen machen.

Aber es werden sicherlich noch mehr solcher Beschlüsse gegen meine Interessen folgen, daher würde ich mich nur jedes mal ärgern, wenn ich es vor Gericht nicht wenigstens versuchen würde.

Zumal das Gericht, soweit ich weiß, bei begründeten Zweifeln an der Auslegung des Stimmrechts tendenziell auch gerne zur gesetzlichen Regel greift (vor allem wenn sonst einer über alles entscheiden kann) sehe ich meine Chancen nicht als hoffnungslos.

Ich weiß allerdings immer noch nicht, gegen wen ich meine Klage überhaupt richten muss??

LG

@fohfoh

Ich fange mal mittendrin an: HausundGrund ist etwas von dem Ort abhängig. In der Regel muss man mit 50,- € Aufnahmegebühr rechnen und ca. 100,- € /anno.

Klagegegner ist im Normalfall die ETG insgesamt.

Diese etwas groteske Herangehensweise der HV könnte noch einen anderen Ansatz bieten, aber nicht zwingend zu dem Ziel, dass Du erreichen willst.

Generell stimme auch ich in den allgemeinen Chor hier mit ein: Nicht ohne Anwalt und schon gar nicht, wenn es wie bei Dir ein eher komplexer Sachverhalt ist. Ich habe mich einmal in meinem Leben selbst vertreten - bei eindeutiger Beweislage für mich - und der einzige Zeuge (Polizist) wurde kurzerhand vom Richter ausgeladen. Was danach kam, war eine Farce und hat mich mehr Geld gekostet, als ein Anwalt.

@oklein

re: "100,- € /anno."

Dafür bekommt man nur Rechtsberatung, oder auch anwaltliche Vertretung vor Gericht?

re: "Diese etwas groteske Herangehensweise der HV..."

Was meinst du damit? Was ist grotesk?
Die HV ist für die rechtlich korrekte Unsetzung der TE verantwortlich.
Zumal sie auch der Auffassung war dass die Stimmrechtformulierung nicht rechtsgültig ist, und in diesem Fall die gestzliche Regel anzuwenden ist, hat sie das gemacht.

re: "Klagegegner ist im Normalfall die ETG insgesamt."

Ich kann doch nicht gegen 6 Leute gleichzeitig klagen. Vor allem, wären davon 5 (inkl mir) ja sicherlich für die Prokopf Regel.

Ich hatte mir das eher so vorgestellt, dass ich gegen die Hausverwaltung klage, weil sie die TE falsch auslegt, die Hausverwaltung wehrt sich nicht dagegen, weil sie auch lieber die Prokopfregel anwenden würde, der Prozess wird gewonnen, und dann muss der Hauptanteilhaber gegen die Hausverwaltung klagen, oder gegen den Rest der WEG.

re: "Nicht ohne Anwalt"

Ich versuche erstmal abzuschätzen, was ich zu verlieren habe.
Wenn das finanzielle Risiko zu groß wird, kann ich mir das nicht leisten.

@fohfoh

Es ist nur eine erste Beratung beinhaltet und keine Vertretung vor Gericht. Die alleine sollte aber schon helfen, Dir eine Richtung vorzugeben.

Zum Rest teile ich die Meinung der anderen Kommentare und - sorry - erspare mir die Tipperei mit anderen Worten.

@oklein

ps:
Ja, ich weiss, dass man in einer mündlichen Verhandlung schwer auf die Nase fallen kann. Ist mir auch schon passiert. Eigentlich war die Sache 100% eindeutig, aber dem Angeklagten ist eine rein theoretische blöde Ausrede eigefallen. In der Verhandlung ist mir ad-hock nichts dazu eingefallen, und er wurde freigesprochen.
Als ich aus der Tür des Gerichts kam, ist mir aufgefallen, dass die Fotos des Tatorts eindeutig belegten, dass die theoretische Ausrede nicht wahr sein kann.

Ich bin wieder ins Gericht gestürmt, aber der Richter war nicht mehr ereichbar, und schriftlich wurde ich auch abgewimmelt, dass es keine Korrekturmöglichkeit mehr gäbe. Das Urteil war gefallen.
Die Zeugen, die es ebenfalls hätten bestätigen können, waren komischerweise erst gar nicht erschienen.
Das reiche Söhnchen der Anklage hatte offenbar einen sehr guten Anwalt.
Ob mein Anwalt die Lage rechtzeitig durchblickt hätte, ist allerding auch fraglich.

Zurück zur Sache...

Auf eine mündliche Verhandlung würde ich es daher nicht ankommen lassen. Jedenfalls nicht gegen den Anwalt des Mehrheitseigentümers.
Gegen die Hausverwaltung hätte ich allerdings leichters Spiel.

... schon wieder bzw. immer noch?

So langsam sollten die vielen Antworten und Kommentare aber im Hirn sein, oder?

Und eine Beschlussanfechtung hat als Gegner immer die anderen Eigentümer, denn die stimmen doch ab.

Kosten für 2 Züge oft so rund 10.000 EUR, so meine Erlebnisse. Ziehe davon die ersparte RS-Versichrungin Höhe von rd. 50 EUR/Jahr ab.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Ja, ist mir alles im Hirn.

Über die StimmÄnderungen wurde nicht abgestimmt. Das hat die HV in den 2 unterschiedlichen Möglichketen so ausgelegt und entschieden.Zunächst war es ProKopf, und nun proObjekt.
"2 Züge sagt mir nichts". Meinst du Gerichtsverhandlungen?
Ohne eigene Anwaltskosten 10.000 Euro?? Scheint mir unerwartet hoch.
RS für 50,- im Jahr? Wo gibts das?

@fohfoh

... die Hausverwaltung?

Du meinst bestimmt den Verwalter (der WEG), doch der stimmt doch nicht ab. Das machen die jeweiligen Eigentümer bzw. deren Vertreter und die werden somit eben zu Gericht gebeten.

@schleudermaxe

Nein, es ist so wie ich es geschrieben habe.
Die Hausverwaltung ist der Verwalter der WEG.
Die Hausverwaltung verwaltet die Interessen der WEG nach Definition der TE.
Du verwechselst das vielleicht mit dem Hausmeister?
Selbstverständlich führt die Hausverwaltung die Abstimmungen, dort wo es nötig ist abzustimmen. Vieles kann eine Hausverwaltung aber auch ohne Abstimmungen entscheiden. Die Auslegung des Stimmrechts gehört wohl dazu.

@fohfoh

... lasse es einfach gut sein, laut Gesetz gibt es einen Vertreter der WEG und der nennt sich Verwalter, basta!

Zuden leitet die Versammlung der Versammlungsleiter. Der ist für das Stimmrecht zuständig und der haftet auch für etwaige Fehlerchen.

An das Amtsgericht

Antrag auf Ungültigkeitserklärung des Stimmrechts der WEG XY

Die WEG besteht aus 9 Wohneinheiten und 2 Gewerbeeinheiten.

4 Wohnungen und 2 Gewerbeeinheiten gehören einem Eigentümer.

Die anderen 5 Wohnungen gehören 5 Eigentümern, jeweils eine Wohnung.

Bis 2018 hat die Hausverwaltung das gesetzliche ProKopf Prinzip angewendet.

Auf Verlangen des Haupteigentümer hat die HV 2018 auf das Objektprinzip umgestellt.

Die Klägerin zweifelt an der Richtigkeit dieser Entscheidung und möchte das Gericht um eine rechtsverbindliche Entscheidung bitten.

Die Klägerin ist Käuferin und Eigentümerin der Liegenschaft WE9 in H.

Die TE der WEG wurde von den Verkäufern und Hauptanteilseigentümer 1994 beauftragt und unterzeichnet.

Zu den strittigen, und nicht-eindeutigen Formulierungen der TE:

a)

In der TE werden Gewerbe und zu Wohnzwecken geeignete Objekte begrifflich deutlich unterschieden. So gibt es 9 Wohnungen (W) und 2 gewerbliche Objekte (G). Es gibt keinen Hinweis, dass, oder in welchen Bereichen, Gewerbe und Wohnungen gleichzusetzen sind.

In Bezug zu den Rechten und Pflichten der Eigentümer (ausgenommen beim Stimmrecht) werden undifferenziert nur "Wohnungseigentümer" genannt. Aus dieser Begriffswahl könnte zu schließen sein, dass für die Eigentümer der Gewerbeeinheiten keine Rechte und keine Pflichten definiert wurden, oder es ist so gemeint, dass mit "Wohnungseigentümer" auch die Eigentümer der Gewerbeeinheiten und anderer Objekte gemeint sind. Letzteres ist anzunehmen, und wurde daher mit einheitlicher Meinung auch so praktiziert, bleibt in der TE jedoch undefiniert.

b)

Im weiteren Verlauf der TE wird zum Stimmrecht der Passus definiert: "Jedes Wohnungseigentum hat eine Stimme".

Zumal Wohnungen und Gewerbeeinheiten im Vorangegangenen eindeutig und ohne jede definierte Gemeinsamkeit differenziert wurden, werden die Gewerbeeinheiten mit dieser Formulierung offensichtlich vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Zum Antrag der Klägerin:

Die Klägerin hat die TE beim Kauf ihrer Wohnung wie in a) und b) dargestellt verstanden.

Zumal die Eigentümer der Gewerbeeinheiten bereits 4 Stimmen durch das Eigentum ihrer anderen Wohnungen inne haben, liegt für die Gewerbeeinheiten praktisch kein Ausschluss vom Stimmrecht vor. Der Passus zum Stimmrecht, wie in der TE formuliert, scheint nach den autonomen Rechten einer WEG so gewollt, und in tendenzieller Anlehnung an das demokratische, gesetzliche pro-Kopf Prinzip auch plausible, denn durch diese Stimmrecht-Formulierung haben die anderen 5 Wohnungseigentümer die Möglichkeit den Hauptanteilseigentümer, zumindest mit geschlossener Meinung, zu überstimmen und ihre Interessen durchzusetzen.

Der Klägerin war schon beim Kauf der Wohnung wichtig, dass in der WEG nicht Einer über Alles bestimmen kann. Durch die Formulierung der Stimmrechtsvergabe wurde ihr dies bestätigt.

Da die Gewerbeeinheiten und die Wohneinheiten begrifflich deutlich differenziert werden, kann auch davon ausgegangen werden, das mit dem Passus "Jedes Wohnungseigentum hat eine Stimme" eben so differenziert nur die Wohnungen gemeint sind. Ansonsten hätte man den Gewerbeobjekten auch den Begriff "Wohnung" oder wenigstens die Abkürzung "W" zuteilen können, was in anderen Teilungserklärungen durchaus üblich ist. Oder man hätte beim Passus zum Stimmrecht statt "Wohnungseigentum" den Begriff "Objekt", "MEA Einheit", "Gewerbe- und Wohnungseigentum" oder Ähnliches verwenden können, was deutlich macht, dass auch die Gewerbe gemeint sind.

Zumal davon auszugehen ist, dass dies auf der Basis automer WEG-Rechte nicht geschehen ist, hat das Gewerbeeigentum in diesem Fall zwar Rechte und Pflichten, aber keine eigene Stimme, sondern nur in Verbindung mit einer Wohnung, was in diesem Fall der Praxis entspricht.

Weil in der Praxis also jedes MEA stimmrechtlich vertreten wurde, gab es für die Klägerin keinen Grund zur Vermutung, dass das Stimmrecht nach dem exakten Wortlaut nicht rechtsgültig, oder anders als wörtlich zu verstehen sein könnte.

Die Hausverwaltung entschied später, dass das Stimmrecht nicht dem Gesetz entspricht, und hat daher das gesetzliche pro-Kopf Prinzip zur Anwendung gebracht.

Der Mehrheitseigentümer hat daraufhin einen Anwalt beauftragt, welcher die Hausverwaltung dazu brachte das Objektprinzip anzuwenden. Seit 2018 hat der Hauptanteilseigentümer nun die alleinige Stimmmehrheit gegenüber den anderen 5 Eigentümern, denn die TE sieht die Beschlussfassung nach einfacher Stimmmehrheit vor.

Nach diesem Beschluss ist die Klägerin nicht mehr zur Stimmabgabe auf den Versammlungen erschienen, weil ihre Stimme keine Wirkung mehr erzielen kann, und weil sie der Ansicht ist, dass sich die neue Stimmverteilung nach dem Objektprinzip nicht aus den Formulierungen der TE ableiten lässt, und daher ohnehin nicht rechtswirksam sein kann.

Nach Formulierung der TE ist zu bezweifeln, ob "jedes Wohnungseigentum hat eine Stimme" bedeuten soll, dass der Eigentümer einer Wohnung noch eine weitere Stimme erhält, wenn er seine zweite, oder dritte Wohnung bereits durch die Stimme vertreten kann, die er durch seine erste Wohnung erhalten hat, denn dann hat jede weitere Wohnung ja bereits eine Stimme durch die Erstwohnung.

Wäre es so gewollt, dass jede Wohnung eine eigene Stimme hat, dann hätte die Formulierung z.B. lauten können: "jedes Wohnungseigentum hat eine eigene Stimme".

Zumal die Stimmrechtsformulierung dies aber nicht wiedergibt, ist davon auszugehen, dass dies auch nicht gemeint ist, und daher weist die Stimmrechtsdefinition auf das Pro-Kopf Prinzip hin.

Der Ausschluss der Gewerbeeinheiten durch die Formulierung "jedes Wohnungseigentum hat eine Stimme" weist ebenso darauf hin, dass hier nicht das Objektprinzip gemeint ist.

Die Klägerin räumt ein, sowohl a) als auch b) und das wörtlich genommene Stimmrecht der TE entsprechen nicht der gängigen Praxis des geltenden Rechts. Die Formulierung in der TE wäre aber nur mit einem unangemessen großzügigem Interpretationsspielraum in einseitigem Interesse des Haupteigentümers auf eine rechtliche Konformität nach dem Objektprinzip zu verbiegen, indem man alle Unstimmigkeiten ignoriert, und dem Begriff "Wohnungseigentum" eine andere Bedeutung verleiht als sie hier offensichtlich erscheint.

Nach Auffassung der Klägerin kann solche Interpretation der TE nicht gemeint und nicht gewollt sein. Die Klägerin ist sich jedoch bewusst, dass die TE undeutlich, irreführend, zu undifferenziert formuliert, und zu missverständlich ist, um daraus eine eindeutige Stimmrechtsverteilung abzuleiten.

Antrag:

Die Klägerin beantragt die Teilungserklärung, bzw. das Stimmrecht, für ungültig zu erklären, und die Eigentümer zur Aushandlung eines neuen, demokratischeren Stimmrechts anzuhalten, oder das gesetzliche Kopf Prizinzip (§ 25 Abs. 2 WEG ) zur Anwendung zu bringen, oder die Formulierung der TE auf Basis autonomer WEG-Rechte nach exaktem wortlaut (bis zum Verkauf einer der Gewerbeeinheiten) als gültig zu erklären.

Ferner beantragt die Klägerin alle unter der objektbezogenen Abstimmung geschlossenen Beschlüsse als ungültig zu erklären.

MfG ...

... und son wirres Zeugs soll ein Vorsitzender lesen und verstehen?

@fohfoh: Lass das Lieber! So wie Du das hier schreibst fliegt es Dir um die Ohren mit einem ordentlichen Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts.

Ohne Anwalt machst Du einen prozessualen Fehler nach dem anderen ...

Woher ich das weiß:Berufserfahrung