Welche Möglichkeiten gibt es einen Mietvertrag mit Mindestmietdauer bei einer Versetzung vom Arbeitgeber zu kündigen?

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Was genau bedeutet Mindestmietdauer?

Bitte mal den exakten Wortlaut.

Bei langfristigen Mietverträgen gibt es evtl. eine Möglichkeit diese vorzeitig zu beenden wenn man "unfreiwillig" den Arbeitsort wechseln muß.

Ausnahmen: mietrechtliche Härtefälle bei langfristigen Verträgen

Urteil des BGH vom 20.01.2003 (NZM 2003, 277 f.)

Ein Mieter, der sich vorzeitig aus einem für einen bestimmten Zeitraum
abgeschlossenen Mietvertrag lösen will, kann seine Entlassung aus dem
Mietverhältnis dann verlangen , wenn er dem Vermieter einen geeigneten
und zumutbaren Ersatzmieter (Nachmieter) stellt. Das gilt allgemein
kraft Gesetzes (§ 242 BGB), wobei noch ein berechtigtes Interesse des Mieters an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses hinzutreten muß.
So wörtlich aus dem vorbezeichneten Urteil des BGH entnommen. Die
Rechtsprechung des BGH gilt also unmittelbar nur für Zeitmietverträge,
nicht für unbefristete Mietverträge, die innerhalb der gesetzlichen
Frist gekündigt werden können, sie wird von Gerichten jedoch überwiegend
auch auf unbefristete Mietverträgen angewandt. Dies gilt insbesondere
für alle sogenannten "Altverträge", die noch sehr lange
Kündigungsfristen für die Mieter vorsehen. Für alle Verträge, die
innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten gekündigt werden können,
wird man nur in ganz besonderen Ausnahmesituationen noch ein Recht zur
Stellung eines Nachmieters annehmen können. Völlig ablehnend z. B. OLG
Oldenburg RE WM 82,124).

Wann liegt ein berechtigtes Interesse des Mieters vor?

Ein berechtigtes Interesse wurde zum Beispiel im Falle eine beruflichen Versetzung (zwangsweiser Arbeitsplatzwechsel, Urteil des LG Berlin GE 89, 415), Hochzeit (Urteil des LG Hannover WM 88,12) oder auch Familienzuwachs (Wohnung zu eng, Urteil des LG Landshut WM 96, 542) ) anerkannt.

Auch die unverschuldete Arbeitslosigkeit
des Mieters kann einen Anspruch auf vorzeitige Aufhebung des
Mietverhältnisses begründen (LG Berlin, Urteil vom 20.7.1999 S 112/99 =
ZMR 2000, 26). - Der Mieter war in diesem Fall nicht mehr dazu in der
Lage, die monatliche Miete aufzubringen. Besteht der Vermieter - sofern
für den Mieter ein berechtigtes Interesse vorliegt - auf der Fortführung
des Mietverhältnisses und lehnt eine vorzeitige Beendigung ab, ist der
Mieter nach Ansicht des LG Berlin (siehe oben) nicht verpflichtet, einen
Nachmieter zu benennen.

Lehnt der Vermieter es gegenüber dem Mieter
eindeutig ab, einen von diesem noch beizubringenden Nachmieter auch nur
zu berücksichtigen, entfällt auch die Verpflichtung der Mieter, einen
Nachmieter auch nur zu benennen (LG Landshut, WuM 1996, 542).

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/n1/nachmieter.htm

In diesem Fall handelt es sich um eine zwangsweise Versetzung des Arbeitgebers.

Angenommen der Mieter hat fristlos, ersatzweise mit der dreimonatigen Kündigungsfrist, außerordentlich gekündigt und angeboten, geeignete Nachmieter zustellen, woraufhin der Vermieter beides schriftlich ablehnt. Welche Möglichkeiten hat der Mieter in diesem Fall, um fristlos zum Monatsende aus dem Mietvertrag herauszukommen?

Entstehen für den Mieter Kosten, wenn er nun zum Anwalt geht, um sich zu verteidigen?

Danke für die hilfreichen und kompetenten Antworten!

Angenommen, ein möglicher Nachmieter unterschreibt die Absichtserklärung, dass er ab dem nächsten Monat einziehen würde. Ist er dazu im Zweifel verpflichtet?

Angenommen, der Mieter unterzeichnet einen Mietaufhebungsvertrag, dass er im selben Monat auszieht, dafür jedoch statt der gesetzlichen 3 monatigen Frist nur 2 Monatsmieten bezahlt und gleichzeitig wird die Wohnung ab dem nächsten Monat an einen Nachmieter vermietet. Hat der Mieter Anspruch auf die Rückzahlung der Miete und darf der Vermieter doppelt Miete kassieren?

Wie hier schon häufiger geschrieben wurde: bitte teile uns den genauen Wortlaut des Mietvertrags mit, sonst ist es schwer, Ratschläge zu geben.

Grundsätzlich ist es so, dass man, wenn aus aus einem Mietvertrag mit Kündigungsverzicht für eine bestimmte Zeit raus will, eine Aufhebungsvereinbarung mit dem Vermieter machen muss, sonst kommst du aus dem Vertrag nicht raus. Viele Vermieter lassen sich darauf ein, wenn du ihnen einen geeigneten Nachmieter suchst. Wichtig: i.d.R muss der Vermieter nicht zustimmen, er KANN (reines Entgegenkommen). Allerdings gibt es Fälle, wo er sich auf die Nachmieter-Lösung einlassen muss, z.B. wenn du aus beruflichen Gründen umziehen MUSST. Schau mal hier, da steht das genau drin: https://kautionsfrei.de/blog/wohnung-k%C3%BCndigen-was-ist-zu-beachten

Je nachdem wie dein Vermieter so drauf ist, würde ich aber trotzdem erst mal nett fragen, ihm die Situation erklären und die Nachmieter-Lösung vorschlagen. Nicht gleich fordern. Wenn er sich querstellt, kannst du immer noch auf dein Recht bestehen. Aber wenn du gleich forderst, provozierst du eventuell einen unnötigen Streit und das ganze muss vor Gericht und mit hohen Kosten geregelt werden. Wenn du erst mal nett fragst, ist die Chance ja nicht schlecht, dass er zustimmt.

Alles Gute!

Mit einen Nachmieter dürfte vielleicht was gehen. Ich würde einfach mal mit deinen Vermieter sprechen. Rechtlich wirst du keine Chance haben, wenn nicht grade die Wohnung völlig verschimmelt sein sollte oder sie auf einmal kein Dach mehr hat.