Mindestmietdauer zulässig?

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§17 individuelle Vereinbarungen: Mindestmietdauer beträgt 18 Monate!

Diese individuelle Vereinbarung ist unwirksam.

Warum?

Man kann zwar einen Kündigungsvericht vereinbaren, aber es muss ein gegenseitiger Kündigungsverzicht sein; als für Mieter und Vermieter.

Der Mietvertrag ist von wohnungsboerse.net. Ist dies so rechtens und können wir erst nach den 18 Monaten kündigen oder können wir schon nach 3 monatiger Frist aus der Wohnung ausziehen?

Wenn ihr fristgerecht kündigt könnt Ihr mit der gesetzlichen Frist aus dem Mietvertrag raus kommen:

§ 573 c BGB

Fristen der ordentlichen Kündigung


(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden
ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am
Fünfzehnten eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 oder 3 abweichende
Vereinbarung ist unwirksam

LG

johnnymcmuff

Generell sind  solche Klauseln rechtens und  einem Kündigungsverzicht für 18 Monate gleichzusetzen. Jedoch sind sie nur dann wirksam, wenn es sich um einen gegenseitigen Kündigungsverzicht handelt. Da hier nicht klar erkennbar ist, ob diese einem Kündigungsverzicht gleichzusetzende Mietdauer nur für den Mieter gilt oder auch der Vermieter sich daran halten muss, ist sie m. E. unwirksam!

Danke für deine Info. So schätze ich die Sache auch ein. Genaue Infos werde ich mir noch beim Anwalt einholen.

Du hast eine individuelle Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen, dass die Mindestmietzeit 18 Monate sein soll. Und Du hast diese Vereinbarung unterschrieben.

Deshalb ist die Mindestmietdauer von 18 Monaten gerechtfertigt.

Kündige jetzt schon zum Ablauf der 18 Monate.

Dann gibt es keinen Streit wegen eventuell verpasster Kündigungsfrist.

Du hast eine individuelle Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen.

Die aber gegenseitig sein muss, was man hier nicht erkennen kann. Also dürfte die Vereinbarung unwirksam sein.

Da hier ausdrücklich Mindestmietdauer steht könnte das als nur einseitig für den Mieter ausgelegt werden.

Das wäre, wenn es kein Staffel- oder Indexmietvertrag ist, unwirksam.

Ansonsten ist eine gegenseitiger Kündigungsverzicht bis 45 Monate ab Ver4tragsabschluß zulässig.

Hallo nochmal. Ich war heute bei einem Anwalt für Mietrecht. Er meinte ich komme nicht aus dem Vertrag. Erst wenn die Frist länger als 4 Jahre wäre.

Irgendwie kann ich diesem Anwalt keinen Glauben schenken und beschäftige mich weiterhin mit dem Thema.

Bestejt die Möglichkeit mit Ihnen in persönlichen Kontakt zu treten?

Viele Grüße

@sunshineef

PS: Wir haben keinen Staffelmietvertrag bzw Indexmietvertrag.

@sunshineef

Irgendwie kann ich diesem Anwalt keinen Glauben schenken und beschäftige mich weiterhin mit dem Thema.

Kann ich auch nicht glauben.

§17 individuelle Vereinbarungen: Mindestmietdauer beträgt 18 Monate!

Den Begriff Mindestmietdauer im Wortsinn gibt es im geltenden Mietrecht nicht.

Was es gibt, ist ein wechselseitig zu vereinbarender Kündigungsverzicht. Das ist bei diesem Vertragstext so nicht vereinbart. Damit ist der § 17 unwirksam und es gilt die gesetzliche KF von drei Monaten.