Einseitiger Kündigungsverzicht bei Miete wirksam?

7 Antworten

Ein im Formular-Mietvertrag vereinbarter Kündigungsverzicht für eine bestimmte Dauer (bis zu vier Jahren) muss zwingend wechselseitig vereinbart sein um Rechtswirksamkeit zu entfalten.

Wenn hier ausdrücklich nur der Mieter und nicht der Vermieter betroffen sein soll, ist der Kündigungsverzicht unwirksam. Der Mieter darf dann jederzeit mit der gesetzlichen KF von drei Monaten kündigen.

Wer hier Anderes postet, hat keine Ahnung vom deutschen Mietrecht.

Im Vertrag steht:

"Das Mietverhältnis beginnt am 01 September 2016 und läuft auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch ein Jahr.
Falls der Mieter das Mietobjekt bei Ende der Mietzeit nicht geräumt zurück gibt, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert, stillschweigende Verlängerung gem. Paragraph 586 wird ausgeschlossen.
Der Mieter kann den Vertrag erst ab dem 31.August 2017 bis zum dritten Werktags eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen.
Das Kündigungsrecht des Vermieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften."

Von dieser Mindeslauftzeit, was doch auch gleich Kündigungsverzicht hier ist, habe ich erstmals was bei der Unterzeichnung des Mietvertrages gehört.

Was denn nun? Mindestmietdauer oder Kündigungsverzicht des Mieters, oder nur Kündigungsverzicht? Wenn für den Vermieter die gesetzlichen Bestimmungen für Kündigungen gelten sollen, dann gilt auch beim Kündigungsverzicht, dass beide Parteien auf eine Kündigung für die Dauer von 1 Jahr verzichten.

Individualmietvertrag ist kein Formularmietvertrag, sondern alle §§ wurden diskutiert und bei Bedarf verändert. Das geht mit dem Formularmietvertrag nicht.

Den Kündigungsverzicht würde ich gern vollständig und im Original lesen :-)
Für eine zielführende, gar belastbare Antwort käme es nämlich darauf an, ob es sich um einen Individualmietvertrag handelt, für den selbstverständlich keine Unwirksamkeit einer einseitig benachteiligenden Klausel nach § 307 BGB gälte, ob tasächlich nur für den Mieter und dann sogar jedwede, auch außerordentliche Kündigung ausgeschlossen wäre oder es sich bei der Formuierung "Für den Vermieter gelten die gesetzliche Vorschriften" nicht vielmehr um eine zusätzliche Bestimmung handelt.

G imager761