Mindestalter für eine Kontovollmacht?
Hallo,
ich bin 15 und soll eine Vollmacht über ein Konto erhalten, dass auf einen Verein läuft. Ist das rechtlich möglich? Da ich ja nich volljährig bin.
Ich würde mich über Antwort freuen! Wenns geht würde ich gerne wissen wo der Gesetzestext dazu steht, wenn nicht is auch nich schlimm.
Vielen Dank im Voraus!
Chiberto
5 Antworten
Moin, bin neulich 18 geworden und gehe auf eine kaufmaennische schule, entweder ich hab geschlafen und es stimmt nicht, aber du kannst die alleinige vollmacht erst mit 18 erhalten, wenn die bank dich zur kontoumstellung einlaedt.
Ich will jetzt ja aber nicht die alleinige Vollmacht. Ist es da was anderes?
Gut, dann bin ich still <.<
Hallo,
Du verwechselst wohl die Möglichkeit über Deine eigenen Konten zu Verfügen. Das ist dann erst mit 18 Möglich.
Aber es geht ja bei einer Vollmacht darum dass Du über ein fremdes Konto verfügst.
Schöne Grüße
Grundsätzlich kann man selbstverständlich auch Minderjährige mit einer Kontovollmacht ausstatten. Warum soll das nicht gehen?
Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass du mit 15 dann wirklich noch etwas zu jung dafür wärest und möglicherweise 16 sein müsstest. Geschäftsführungsfähigkeit ist ja altersmäßig abgestuft.
Lange Rede, kurzer Sinn: Frag doch einfach mal in der kontoführenden bank nach.
Gemäß dem Bankengesetz werden Kontovollmachten nur für volljährige Personen erteilt.
In Deutschland gibt es kein Bankengesetz, nur in der finanzkriminellen Schweiz. In Deutschland gilt 165 BGB.
@atzec: Du nervst. Sieh doch endlich mal ein, dass du keine Ahnung hast. http://de.wikipedia.org/wiki/Bankvollmacht
Alberner Vogel... :-)
Du hast offensichtlich selbst keine Ahnung. Denn Du zitierst hier genau die Paragrafen 164ff BGB, die die Gültigkeit der Vollmacht belegen. Selbstverständlich können die gesetzlichen Vertreter einem beschränkt Geschäftsfähigen Bankvollmacht erteilen. Ein "Bankengesetz" gibt es in D nicht.
Calimera, entweder hier verstehen Dich alle falsch oder Du bist ziemlich einsam in Deiner Einschätzung der Rechtslage.
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In Deutschland sind Vollmachten ausschließlich im BGB und HGB gesetzlich geregelt.
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Um Vollmacht zu bekommen (nicht erteilen) muss der Bevollmächtigte zumindest beschränkt Geschäftsfähig sein.
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Der Bevollmächtigte handelt für den Vollmachtgeber und in dessen Namen. Der Bevollmächtigte handelt nicht für sich selbst.
Praxisbeispiel:
Minderjähriger Kassier im Supermarkt oder in der Metzgerei dürfte nach der Sichtweise, dass dieser keine Vollmacht erhalten darf auch keine Zahlungen für das Geschäft entgegennehmen.
Schöne Grüße
Hallo,
grundsätzlich ist das möglich. In der Praxis muss der Minderjährige mind. beschränkt geschäftsfähig sein.
Natürlich sind dabei die Fähigkeiten etc zu berücksichtigen. Das ist aber Aufgabe des Gesetzgebers.
Schöne Grüße
...nicht... ;D
äh... ja :) da fehlte das nicht im letzten Satz vor der Grußformel.
Da du nicht voll geschäftsfähig bist, kannst du auch keine Vollmacht erhalten.
Doch das geht: Auch angedeutet in § 165 BGB.
Die Vollmacht ist für den beschränkt Geschäftsfähigen kein rechtlicher Nachteil, der ansonsten zu schwebend unwirksamen Verträgen führt, sondern erweitert gar nur die Möglichkeiten des Minderjährigen und ist im Übrigen auch kein Vertrag.
Schöne Grüße
Das ist generell richtig, aber nicht in Verbindung mit dem alleinigen Zugriffsrecht auf ein Bankkonto. Da zählt nämlich das Bankgesetz und nicht das BGB.
Das BGB gilt immer, hinzu mag das Bankgesetz kommen und spezieller sein, was ich auch nicht pauschal als unplausibel abstreiten möchte - aber wenn schon: kannst du mir den entsprechenden Passus nennen?
Bemerkenswert ist noch, dass der Fragende wohl als Vereinsorgan handeln würde.
Ein "Bankgesetz" scheint derzeit übrigens nicht in Geltung zu sein. Da wäre ich schon einmal mehr auf weitere Hinweise von dir gespannt. Über eigene Konten haben Jugendliche nach Vertretung durch die Eltern außerdem ebenfalls alleinigen Zugriff.
http://de.wikipedia.org/wiki/Bankvollmacht
Eine Bankvollmacht kann nur einer volljährigen Person erteilt werden. Schade, dass hier so wenig Leute Ahnung haben und trotzdem hartnäckig ihren Senf immer dazu geben müssen. Habt ihr nichts anderes zu tun?
Natürlich kann er die Vertretung übernehmen. Aber kann dann trotzdem nichts damit anfangen, da er eben beschränkt geschäftsfähig ist und die Bank das nicht zulässt. Da gelten dann die gesonderten Bestimmungen der Banken.
Und das liegt alleine an den Regularien der einzelnen Banken.
Erst mal hab ich mich auf dich eingelassen für den Fall, dass du tatsächlich etwas weißt, das mir noch unbekannt ist - hab kein Problem damit. Aber nun zweifel ich doch arg an dir: Nicht mal in der Verlinkung ist etwas davon zu lesen.
Wenn du substantiiert noch etwas vorzutragen hast, gern her damit. Ansonsten aber sollte klar sein, wer hier ahnungslos seinen Senf gibt und wer sich fundiert mit dem Thema beschäftigt 0o
Du hast es nicht kapiert. Es geht nur darum, dass die Bank dem Grunde nach den Alleinzugriff zulässt.
Nein, das liegt daran, dass die Eröffnung eines Bankkontos mit dem Eingehen von Sorgfaltspflichten für den Minderjährigen verbunden ist - das ist ein rechtlicher Nachteil, darum ist an dieser Stelle die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Das gilt aber nicht für die Erteilung einer Vertretungsmacht, weil hierfür keine Willenserklärung des Minderjährigen erforderlich ist.
Dann ist das erstens immer noch nicht pauschal richtig und zweitens könnte man auch solche Bestimmungen in Frage stellen.
Da muss man gar nichts in Frage stellen.
Vertretung ist generell möglich, wenn eben keine rechtlichen Nachteile gegeben sind. Damit ist das BGB abgehandelt.
Die Bank selber kann entscheiden, ob ein 15jähriger eine Gesamtvollmacht über ein Konto erhalten kann. Das sind quasi Tarifbedingungen und ist im Grunde durch die Vertragsfreiheit geregelt.
Bekäme der 15jährige tatsächlich eine Generalvollmacht, so würde das BGB das wieder verhindern, da es dabei eben auch zu rechtlichen Nachteilen kommen kann.
Die Bank selber kann freilich im Rahmen der Vertragsfreiheit allerhand entscheiden (und übrigens nicht alles, auch insofern würde ich hier also nicht so absolut sprechen), doch wissen wir noch lange nicht, ob sie das auch wirklich getan hat - sie hätte dadurch jedenfalls nicht zwangsläufig ein Risiko, also warum sollte sie?
Die Vollmacht kann erteilt werden, weil der Minderjährige keine Willenserklärung abgeben muss - er ist an der Erteilung selbst gar nicht beteiligt. Die Vertretungshandlung wiederum muss nicht zwangsläufig einen rechtlichen Nachteil für ihn darstellen - erstens muss sie keine vertragliche Wirkung für ihn entfalten und zweitens kommt höchstens ein Schadensersatzanspruch in Frage (und auch das grundsätzlich nicht: § 179 III 2 BGB), wie er überhaupt auch sonst in Frage kommt auch ohne Vertretungsvollmacht. Insofern ändert die Vollmacht gar nichts für ihn und wurde extra für die Zweifler der og § 165 BGB geschrieben, der besagt, dass auch die Erklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen im Rahmen einer Vertretung nicht in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt ist.
Das ist ja alles nett. Aber trotzdem geht's hier um reale Sachen.
Eine Bank erteilt keine Vollmacht an einen 15jährigen.
Sehr real...: Die Erteilung einer Vollmacht erfolgt nicht durch die Bank, sondern durch den Vertretenen, das ist vorliegend der Verein.
Du gehörst auch zu denen, die meinen, die Juristen "mit ihrer Theorie" ("Das ist ja alles nett. Aber trotzdem...") leben hinter dem Mond?
Komm schon...Erbsenzählerei.
Die Bank erlaubt einem 15jährigen mit Vertretungsmacht nicht die volle Verfügungsgewalt über das Konto.
Erbsenzählerei:
Wir haben hier im Grunde zwei Lager. Die einen machen sich so ihre Gedanken und die anderen denken fundiert und beschäftigen sich zum Teil seit Jahren mit nichts anderem als dem Thema Recht.
Warum kommt Lager 2 auf ein anderes Ergebnis und warum denkt Lager 1 trotzdem, sein "gesunder Menschenverstand" wäre zuverlässiger? Ach ja!
Nichts für ungut, ich bin weiterhin für Argumente offen, aber bisher überzeugt mich maximal (doch immerhin), dass eine Bank schon im Vorfeld sich mit dem potenziell Vertretenen einigen könnte, gewisse Leute nicht zu Vertretern werden zu lassen; abgesehen davon, dass ich, wie gesagt, auch an der Wirksamkeit einer solchen Regelung Zweifel keinesfalls unberechtigt nennen würde.
Die Erteilung einer Vollmacht ist genau genommen nichts anderes, als die Erklärung des Vertretenen, dass er die Erklärung eines anderen gegen sich gelten lassen möchte - insofern ist der einzig Belastete der Vertretene selbst, der gerade nicht beschränkt geschäftsfähig ist. Wenn er meint, seine eigene Wahl von der Wahl eines Minderjährigen abhängig machen zu wollen, so geht das auf seine eigene Gefahr; es gibt schlicht keinen Grund, dies zu unterbinden, der Minderjährige benötigt hier gar keinen Schutz.
Eine schlechte Erklärung in Vertretungsabsicht kann der Minderjährige immer abgeben, auch wenn er nur verstört durch die Gegend rennt und niemand je ihm wirklich eine Vollmacht erteilt hat; ist sein eigenes Problem, was er macht - die Vollmachtserteilung regelt dann nur noch, ob sich der Vertretene die Erklärung zurechnen lassen möchte; der Schutz des Minderjährigen selbst dagegen erfolgt über die anderen, weithin bekannten Mechanismen.
Dummes Zeug! Das steht da nirgends drin und stimmt auch nicht. Ich bin Bankkaufmann von Beruf und werde es ja wohl wissen. Wer hier keine Ahnung hat und hartnäckig seinen Senf dazugibt ist ja wohl mittlerweile offensichtlich.
Besser und kann man Hintergrund und Wirkung der bestehenden Rechtslage m. E. nicht erklären. :o)
Danke sehr =)
Es gibt kein Bankengesetz. Wenn dann das Kreditwesengesetz. Darin ist aber alles mögliche geregelt jedoch nicht wer Kontovollmacht erhalten darf und wer nicht. Dafür ist nach wie vor das BGB und in einigen fällen das HGB zuständig.
Der Bevollmächtigte gibt doch keine eigenen Willenserklärungen ab. Er gibt für einen Verein eine Willenserklärung ab und das ist ein Unterschied.
Stimmt die volle Verfügungsgewalt hat ausschließlich der Kontoinhaber selbst bzw. der gesetzliche Vertreter des Vollmachtgebers. Das ist aber auch bei einem 45 jährigen so.
ähm doch tut sie
Dafür muss man "nur" beschränkt geschäftsfähig sein... also älter las Sieben Jahre
Dazu braucht man keinen Gesetzestext. du bist minderjährig. Daher kannst du keine Vollmachten bekommen.
Es handelt sich um ein BANKKONTO. Da greift das Bankengesetz.
Welches? zitier mal... :-)
Ja. Und daraus geht klipp und klar hervor, dass auch die bankenvollmacht in Deutschland nicht nach irgendeinem ominösen bankengesetz geregelt wird, sondern eben nach BGB 164 ff. :-)
Du hast vermutlich geschlafen, als Du die Frage gelesen hast.