Mietwohnung Grundausstattung

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Ist die Mietwohnung mit Parkett- oder Teppichboden vermietet, ist der Vermieter für die Erneuerung der Fußböden verantwortlich, wenn diese verschlissen sind. Ausbesserungen oder gar der Austausch von Parkett- oder Teppichboden gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten, die per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können. Das entschied nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) das Oberlandesgericht Hamm (30ReMiet 3/90) zu Teppichböden und das Landgericht Köln (6 S 121/91) zu Parkettböden. Die Nutzungsdauer für Teppichböden liegt höchstens bei 10 Jahren (AG Köln 213 C 501/97). Ein Parkettfußboden ist erfahrungsgemäß alle 15 -20 Jahre abzuschleifen und neu zu versiegeln. Ein PVC-Boden hat eine durchschnittliche Lebensdauer von 9 -10 Jahren (LG Wiesbaden 1 S 395/90).

Ist der Bodenbelag durch den Mieter gelegt, kann der Vermieter bei Auszug die Entfernung desselben verlangen. Einen selbst verklebten Teppichboden muss der Mieter bei seinem Auszug entfernen. Es dürfen keine Klebereste zurückbleiben (LG Köln 1 C 45/77).

Der Vermieter ist nicht verpflichtet die Mietwohnung mit einem Bodenbelag zu vermieten geschweige denn, diesen zu erneuern, falls dem Mieter der alte nicht zusagt.

Es sollte aber in der Wohnung ein Estrich sein, auf den mühelos ein Bodenbelag verlegt werden kann.

Manche Wohnungen sind dennoch mit Bodenbelag vom Vermieter ausgestattet. Hier gilt dann auch bei Auszug, dass Schäden, die nicht unter normale Gebrauchsspuren fallen, bei Auszug vom Mieter zu erstatten sind. Manche Vermieter lassen auch mit sich reden. Wenn man z. B. den Teppich gerne durch einen anderen Bodenbelag ersetzen möchte, kann man fragen, ob der Vermieter sich hier kostenmäßig beteiligen würde. Der Vermieter muss dies aber nicht tun. Sollte z. B. ein Teppichboden liegen und der Mieter tauscht diesen einfach ohne schriftliche Vereinbarung gegen etwas anderes aus, kann der Vermieter bei Auszug auf Rückbau bestehen.

wo finde ich einen Gesetzestext für diese evtl. Regelung?

Nirgends, weil es keine gibt.

Weder Teppichboden, Laminat oder ein anderer Bodenbelag sind Pflicht.

Es gilt gemietet wie gesehen.

Vorhandene Ausstattungsteile muß der Vermieter ersetzen wenn sie nicht mehr gebrauchsfähig sind. Vorausgesetzt der Mieter hat Gebrauchsunfähigkeit nicht zu verschulden.

Weder Teppich noch Laminat gehören zur Grundausstattung einer Wohnung

Weder Teppich noch Laminat gehört zur Grundausstattung. Es kann auch ein PVC-Boden verlegt sein.

anitari  13.08.2014, 08:43
Es kann auch ein PVC-Boden verlegt sein.

Oder gar kein Bodenbelag.