Mieterrecht Kinderwagen im Hausflur?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Du darfst den Kinderwagen nicht im Treppenhaus stehen lassen. Die andern Mieter sind berechtig den Wagen zu entfernen und vor die Haustür auf die Straße zustellen. Ob er dann weg ist oder nicht ist dann euer Problem. Einen Kinderwagen und später den Kinderbuggy kann man ohne Probleme zusammen legen und in der Wohnung lagern. Der andere Mieter mit dem Rollstuhl behindert die andern Mieter auch nicht, obwohl er mehr Aufwand betreiben muß als ihr. Ich habe auch zwei Kinder und kenne das Problem Kinderwagen aus eigener Erfahrung. Wir durften den Kinderwagen damals in den Ersten Stock schleppen.

Gerade als Mieterin einer Erdgeschoßwohnung sollte es dir möglich sein, den Platz unten frei zu halten. Ein Rollstuhl wäre ebenso ziemlich sperrig. Allenfalls könnte ich mir noch einen Rollator vorstellen, aber alles andere ist zu groß, wenn die anderen Mieter nicht ungehindert an ihre Briefkästen kommen. Das Kind wird ja bald größer und hat dann nur noch einen "Sportwagen", den du auch alleine in die Wohnung oder in den Keller tragen kannst.

Dazu gibt es diverse aber auch unterschiedliche Urteile, z.B.

Auch wenn dieses im Mietvertrag untersagt wird,wenn:

Ab der zweiten Etage haben die Richter ein Nachsehen mit Familien und Kinderwagen. Die Eltern dürfen die Wagen im Treppenhaus oder im Eingangsbereich des Hauses abstellen, auch wenn die Hausordnung oder Mietervertrag es verbietet. Eine Ausnahme machen die Richter aber: Ist der Hausflur eng geschnitten und stört der geparkte Wagen den Durchgangsverkehr, haben die Eltern keine Chance. Sie dürfen den Kinderwagen nur vorübergehend parken. Aktenzeichen: Amtsgericht Frankfurt 33 C361/97-27

Im engen Flur nur vorübergehende Halteerlaubnis

Im engen Hausflur dürfen Kinderwagen nur vorübergehend im Hausflur abgestellt werden. Nachts müssten Kinderwagen in einem dafür vorgesehenen Abstellraum untergebracht werden. Wohnungseigentümer aus Essen wollten wegen der Enge im Flur das Abstellen von Kinderwagen ganz verbieten. In der Eigentümerversammlung waren sie damit allerdings gescheitert und hatten deswegen vergeblich geklagt. Ein vorübergehendes Abstellen sei selbstverständlich und sozialüblich. In dem speziellen Fall gebe es zudem keine andere Abstellmöglichkeit im Erdgeschoss. Der Abstellraum im Keller sei nicht mit dem Fahrstuhl zu erreichen. "Für Eltern von Kleinkindern ist es unzumutbar, wenn nicht gar unmöglich, den Kinderwagen nach jedem Ausgang mit in die Wohnung zu nehmen", heißt es in der Begründung des Gerichts. Die Hausordnung sei zudem mit der zeitlichen Einschränkung hinreichend bestimmt. Nachts oder bei längerem Nichtgebrauch müssten die Wagen ohnehin in den Abstellraum. Die Eigentümer hatten geklagt, weil die im Hausflur abgestellten Kinderwagen nur noch 45 Zentimeter Platz zum Laufen ließen. Die Bewegungsfreiheit sei jedoch ausreichend Rechnung getragen, da die Wagen nicht andauernd dort abgestellt werden dürften, befanden die Richter. Aktenzeichen: Oberlandesgericht Hamm 15 W 444/00.

jawohl, haben sie.deine wohnungsgenossenschaft hat das recht, dir zu verbieten irgendwelche sachen im treppenhaus zu lagern (angebliche brandgefahr und fluchtwege).wir selbst haben es hinter uns. sogar die schuhe vor der haustür wurden untersagt.