Muss Vermieter Fahrradanhänger für Kinder im Hausflur dulden?

10 Antworten

Wenn der Hausflur groß genug ist, sodass der Wagen keine Behinderung darstellt, gäbe es eigentlich kein Problem. Nur ist der Flur ein Fluchtweg der immer freigehalten werden muss, daher kann der Vermieter selbst entscheiden ob er das erlaubt. Wenn es aber nirgends eine andere Möglichkeit gibt zum unterstellen ( beispielsweise auch Keller oder so ) dann einfach mit dem Vermieter reden. Da lässt sich bestimmt was machen. Dulden muss er allerdings nichts, höchstens wenn es wirklich sein müsste das dort etwas steht, beispielsweise ein Rollstuhl oder so.

Es gibt ja sogar zwei Alternativen. Sie möchte aber lieber ihe "Bequemlichkeit" wie sie selbst schreibt.

Da ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die nur mit Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten und der Bedürfnisse der Betroffenen getroffen werden kann. Offene Fragen sind zum Beispiel:

  • Wie unverzichtbar ist der Fahrradanhänger für euch? Wie oft wird er genutzt?
  • Wie breit ist der Hausflur?
  • Sind ausreichende Flucht- und Rettungswege vorhanden?
  • Wie stark ist die optische Beeinträchtigung für andere Mieter?
  • Gibt es noch andere Mieter im Haus, die ähnliche Ansprüche geltend machen könnten?

Und so weiter. Das können wir hier kaum klären und müsste zur Not ein Richter entscheiden.

Das ist genau der Punkt. Fakt ist, ich hätt ihn gern da, der Vermieter will ihn nicht. Ich habe für beide Seiten Verständnis, daher auch die Frage, was letztlich der unabhängige Dritte sagen würde.

Klar, der Anhänger ist verzichtbar und die Nutzung hängt für mich davon ab, wo er steht. Wir reden hier von "Bequemlichkeit", sehe ich ein Stück weit ein. Man darf aber auch nicht den körperlichen Aspekt vergessen. Das riesige Ding hochkant, schwer zu greifen, um die Ecke die Kellertreppe hoch zu tragen ist ein wenig mehr als "nur" unbequem. Hinzu kommt wie gesagt ja noch die Frage wo ich das Baby in der Zeit lass.

Sprich bei dem Aufwand wird er selten genutzt. Hätt ich ihn im Flur, gehe mit Kind runter, pack es rein und fahr los, würde ich ihn häufiger nutzen.

Rettungswege bin ich an anderer Stelle drauf eingangen. Optische beeinträchtigung... ja, kann schon sein, dass das nicht schick aussieht. Kann nicht für alle sprechen. Gehe eher davon aus, dass es niemanden stört. Sind alle eher sehr pro Kind und süß und hört man ja gar nicht und so :-).

Andere Mieter mit Ansprüchen, klar. Da kann ich den Vermieter verstehen. Der nächste will dann vllt. seinen Getränkehänger im Flur haben oder was auch immer... .

Unter dem Strich scheint es kein eindeutiges Recht, oder zumindest nicht zu meinen Gunsten zu geben. Schade, dass es doch ab und an noch etws kompliziert ist. Einen Rechtsstreit würde ich dafür nicht vom Zaun brechen. Da lass ich lieber das Geld vergammeln, auch wenn Anwalt und Gericht die Versicherung zahlen würde. Letztlich gehts mir ja um Lebensqualität, mit nem Streit hätt ich da auch nichts gewonnen.

@ProDas

Da lass ich lieber das Geld vergammeln

Ich denke, wenn du eine Abdeckhaube aus Plastik darüber ziehst (zum Beispiel so eine für Gartengrills), vergammelt auch nicht so viel.

Daher die Frage: Der Hausflur ist mehr als groß und es gäbe ausreichend Platz. Muss der Vermieter erlauben, den Anhänger im Treppenhaus abstellen zu dürfen!? Obwohl schon mein Kinderwagen dort steht? Wie ist die Rechtslage?

Die Rechtslage ist, dass er außer Kinderwagen nichts erlauben muss.

Hast Du den Vermieter schon mal um Erlaubnis gefragt? Wenn ja, was hat er gesagt?

Problem ist, dass ich den Anhänger dort jeweils nicht stellen kann. Draußen würde er einfach ständig nass und zu schnell verschlissen sein.

Man kann doch bestimmt eine Schutzhülle kaufen.

MfG

Johnny

Zwischen einem Baby-Kinderwagen und einem Fahrradanhänger besteht (noch) ein kleiner Unterschied. Im Flur darf eigentlich aus Brandschutzgründen gar nichts stehen. Die Regelung für Kinderwagen ist bereits ein Kompromiss.

Die Rechtsprechung besagt z.B.

ein Urteil des Amtsgerichts Schöneberg (Az.: 6 C 430/05). Der Mietvertrag räume Mietern ein umfassendes Nutzungsrecht der Mietsache ein. Dieses beschränkt sich nicht allein auf die Wohnräume, sondern gilt für alle Räume und Flächen, die zur Nutzung der Wohnung erforderlich sind. Dazu gehören beispielsweise Flure, Treppen, Höfe und Durchfahrten. Dieses Recht gilt laut dem Amtsgericht Schöneberg selbst dann, wenn es im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist oder erwähnt wird. Das Recht, ein Fahrrad oder einen Fahrradanhänger auf dem Hof oder einen Kinderwagen im Hausflur abzustellen, hängt auch davon ab, ob zumutbare alternative Abstellmöglichkeiten bestehen. Hier entschied das Gericht, es sei für den Mieter nicht zumutbar, den Fahrradanhänger nach jeder Benutzung in den Keller zu bringen. Während des Transports dorthin hätte er entweder seine zwei Kleinkinder unbeaufsichtigt an der Kellertreppe stehen lassen oder in den Keller mitnehmen müssen. Beides seien keine zumutbaren Alternativen.

Quelle: http://www.anwaltseiten24.de/rechtsgebiete/mietrecht/news/news/fahrradanhanger-fur-kleinkinder-darf-im-hof-parken.html

Vielen Dank für die Antwort. Leider bezieht sich der Artikel auf Anhänger im Hof parken. Ich möchte ihn ja im Hausflur parken, damit er nicht dem Wetter zum Opfer fällt und mir die 500 € "vergammeln". Außerdem bezieht es sich auf zwei Kinder... unser Hänger ist zwar auch für zwei, aber noch haben wir nur ein Kind. Daher für mich fraglich ob es bei mir zutrifft.