Miete verringern, da eine Person weniger im Haushalt.

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ich plane aus meinem Elterhaus bzw. "Elternwohnung" auszuziehen. Die Warmiete muss dann im Prinzip weniger werden

Ihr solltet den Vermieter das schriftlich miteilen,per Einschreiben.

Bei manchen Kosten werden die Personenzahl der im Hause lebenden Personen zu Grunde gelegt.

Die Miete wird nicht verringert,was sich verringern kann und wahrscheinlich auch wird sind die Nebenkosten!

2.Wie lange würde es dauern bis meine Eltern tatsächlich weniger Miete bezahlen?

Nicht weniger Miete aber weniger Nebenkosten bzw. am Ende des Abrechnungszeitraums eine Rückzahlung.

3.Was muss man machen, wenn der Vermieter nicht auf das Schreiben reagiert?

Per Einschreiben und Rückschein schicken,ob der Vermieter reagiert sieht man dann der Nebenkostenabrechnung,die man bei falscher Berechnung beanstanden kann.

4.Kann ich bevor ich ausziehe das Schreiben schicken, damit es evlt. schneller geht?

Völlig egal wann Du es schickst, Hauptsache Ihr habt eine Auszugsbestätigung bzw. eine Anmeldebestätigung der neuen Wohnung, eine Kopie könnt Ihr dem Vermieter schicken.

lnsider 
Fragesteller
 16.10.2011, 21:29

Das Problem ist, unser Vermieter hat es nicht so mit Heiz- und Betriebskostenabrechnung. Die (es ist eine Firma) schicken uns manchmal Mahnungen, die wir ingnorieren, weil wir immer die Miete zahlen und die schreiben wir hätten Mietrückstand. Und wenn schönes Wetter ist schicken die uns Schreiben, worin steht das wir über ein Guthaben verfügen, dass auch nie an uns bezahlt wird. +- Zahlen weder wir noch sie. Wie könnte ich dieses Problem lösen? Berücksichtigt bitte, dass ein Auszug nicht infrage kommt.

Gerne auch andere beantworten. Und danke für die bereits stehenden und kommenden Antworte.

Dem Vermieter muß nicht unbedingt mitgeteilt werden, wenn ein erwachsenes Kind auszieht. Der Vermieter wird/muß auch mit der Warmmiete nicht heruntergehen. Es gibt ja jedes Jahr die Heiz- und Betriebskostenabrechnung.Wenn also weniger geheizt, Wasser verbraucht wird usw., dann werden Ihre Eltern ein Guthaben erstatt bekommen, Es kannja aber auch sein, daß Mutter/Vater das ehemalige Kinderzimmer zum Hobbyruam machen, dann wird da natürlich weiterhin "normal" geheizt.

lnsider 
Fragesteller
 16.10.2011, 21:24

Das Problem ist, unser Vermieter hat es nicht so mit Heiz- und Betriebskostenabrechnung. Die (es ist eine Firma) schicken uns manchmal Mahnungen, die wir ingnorieren, weil wir immer die Miete zahlen und die schreiben wir hätten Mietrückstand. Und wenn schönes Wetter ist schicken die uns Schreiben, worin steht das wir über ein Guthaben verfügen, dass auch nie an uns bezahlt wird. +- Zahlen weder wir noch sie. Wie könnte ich dieses Problem lösen? Berücksichtigt bitte, dass ein Auszug nicht infrage kommt.

Gerne auch andere beantworten. Und danke für die bereits stehenden und kommenden Antworte.

johnnymcmuff  16.10.2011, 21:42
@lnsider

Fristen bei Nebenkostenabrechnungen

Nebenkostenabrechnung für Wohnraum – auf welche Fristen Mieter und Vermieter unbedingt achten müssen! Bei Streitigkeiten hilft ein Rechtsanwalt für Mietrecht.

Der Vermieter ist zur Betriebskostenabrechnung verpflichtet, denn der Mieter hat hierauf einen rechtlichen Anspruch nach § 556 Abs.3 S.1 BGB. Doch bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter auf verschiedene Fristen achten, was häufig aber übersehen wird. Hierdurch entstehen schnell Fehler, die bis zur Unwirksamkeit der ganzen Betriebskostenabrechnungen führen können. Als Mieter sollte man deshalb diese Fristen kennen und jede Nebenkostenabrechnung darauf überprüfen. Als Vermieter muss man tunlichst auf die Einhaltung dieser Fristen achten.

Der Abrechnungszeitraum

, also der Zeitraum, für welchen der Vermieter die Betriebskosten zusammenstellt und abrechnet, darf maximal ein Jahr lang sein; dies folgt ebenfalls aus § 556 Abs.3 S.1 BGB. Der Abrechnungszeitraum muss nicht notwendigerweise mit dem Kalenderjahr (01.01.-31.12.) übereinstimmen; zieht der Mieter zum Beispiel zum 1. April ein, kann als Abrechnungszeitraum auch die Zeit vom 1. April bis zum 30. März des Folgejahres gewählt werden. Das Wahlrecht hierzu hat nach herrschender Meinung der Vermieter, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes z.B. im Mietvertrag bestimmt haben. Ist der Abrechnungszeitraum aber einmal festgelegt, kann er nicht mehr einseitig abgeändert werden.

In dem obigen Beispiel wäre aber auch ein Abrechnungszeitraum von weniger als einem Jahr möglich; dies gilt ebenso für die Folgejahre, denn nur der maximale Abrechnungszeitraum von 12 Monaten muss eingehalten werden, das unterschreiten ist zulässig. Rechnet der Vermieter jedoch über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten ab, so ist die Betriebskostenabrechnung nicht ordnungsgemäß erstellt. Umstritten ist aber, ob der eventuell der gesamte nachgeforderte Betrag wird nicht fällig ist oder nur der die 12 Monate übersteigende. Sofern die Ausschlussfrist des § 556 Abs.3 S.3 BGB noch nicht abgelaufen ist, sollte der Vermieter schleunigst eine neue Abrechnung erstellen, um diesen Fehler zu beseitigen.

  1. Abrechnungsfrist

Gemäß § 556 Abs.3 S.2 BGB muss die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Die Nebenkostenabrechnung muss deshalb dem Mieter bis spätestens zum letzten Tag der Frist zugehen. Problematisch ist für den Vermieter vor allem der Beweis des Zugangs; gegebenenfalls könnte er sich den Empfang der Abrechnung vom Mieter quittieren lassen.

Endet der Abrechnungszeitraum beispielsweise am 31.12.2006 muss der Mieter die Abrechnung bis spätestens 31.12.2007 erhalten haben. Es ist also damit zurechnen, dass viele Mieter noch in den letzten Tagen des Jahres Post von Ihren Vermietern oder den beauftragten Hausverwaltungen bekommen werden.

Überschreitet der Vermieter jedoch diese 12-Monatsfrist, kann er in der Regel gemäß § 556 Abs.3 S.3 BGB vom Mieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Verweigert der Mieter nämlich die Nachzahlung müsste der Vermieter im Rahmen eines Prozess beweisen, dass er für die Fristversäumnis nichts kann, was häufig nicht gelingen wird. Das Verschulden der Hausverwaltung wird dem Vermieter in der Regel zugerechnet, ebenso die verspätete Jahresabschlussrechnung des WEG-Verwalters. Etwas anders kann für die erst verspätet erhaltene Abrechnung eines Versorgungsunternehmens gelten. Siehe hierzu aktuell auch die Entscheidung des LG Hannover (Az: 13 S 21/07 = WuM 2007, 629).

Auf der anderen Seite gilt zu beachten, dass der Mieter trotz der verspäteten Abrechnung dennoch die Auszahlung eines eventuellen Guthabens von seinem Vermieter verlangen kann. Zur Fristwahrung genügt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung; materielle Fehler wie ein Additionsfehler sind unerheblich und können auch später noch berichtigt werden.

An eine formell wirksame Nebenkostenabrechnung stellt die Rechtsprechung vier Anforderungen:

die Zusammenstellung muss die Gesamtkosten der Wohnanlage in geordneter Form enthalten, der auf den Mieter entfallende Anteil muss berechnet sein und der Verteilungsschlüssels muss soweit nicht bekannt erläutert werden, die bereits geleisteten Vorauszahlungen des Vermieters müssen angegeben und von dem anteiligen (Gesamt-)Kosten, die auf den Mieter entfallen, abgezogen werden 3. Widerspruchsfrist

Zur Überprüfung der Nebenkostenabrechnung hat der Mieter anschließend 12 Monate Zeit, § 556 Abs.3 S.5 BGB. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, § 556 Abs.3 S.6 BGB. Zudem müssen die vom Mieter erhobenen Einwendungen ausreichend bestimmt und konkret sein. Zu beachten ist aber, dass die Nebenkostenabrechnung nicht erst nach Ablauf dieser 12 Monate zur Zahlung fällig ist, sondern gemäß § 286 Abs.3 BGB bereits 30 Tage nach Zugang.

johnnymcmuff  16.10.2011, 21:43
@johnnymcmuff

Strittig ist, ob eine vorbehaltlose Zahlung der geforderten Betriebskosten durch den Mieter die spätere Geltendmachung von Einwendungen ausschließt. Dies kann nach Auffassung des Verfassers gemäß § 814 BGB aber nur dann gelten, wenn der Mieter gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Ganz sicher ist der Mieter aber nur, wenn er bei der Überweisung des Nachzahlungsbetrags die Überprüfung und mögliche Rückforderung vorbehält.

Im Zweifel gilt deshalb:

Fristen überprüfen Belege einsehen Mit dem Vermieter über Probleme und Fragen zur Betriebskostenabrechnung sprechen Im Zweifel nur eine Teilzahlung leisten unter Rückforderungsvorbehalt Die Nebenkostenabrechnung von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens überprüfen lassen

www.anwalt-mietrecht.de/aktuelles/fristen-bei-nebenkostenabrechnungen.html

Nee, die Miete wird nicht weniger, höchstens die Nebenkostenvorauszahlung für die Miete. Aber was soll das? Bereits in wenigen Monaten kommt die Nebenkostenabrechnung, Danach wird die neue Vorauszahlung für die Nebenkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch festgelegt. Die meisten Nebenkosten sind ohnehin nicht von der Personenzahl abhängig. Lediglich Kalt- und Warmwasser. Dies macht meist nicht viel aus. Da ist eine Änderung der Vorauszahlung nicht sinnvoll. Strom wiederum wird direkt an den Stromlieferanten bezahlt. Hat mit der Miete also nichts zu tun.

das brauchst du nicht mitzuteilen

Miete: Grundmiete+Nebenkosten! Wenn deine Eltern dann weniger Verbrauch haben, merken sie es schon. Grundmiete bleibt eh gleich.

Man zahlt doch nicht weniger Miete, nur weil einer auszieht. Mit so einem Schreiben macht man sich nur lächerlich.

johnnymcmuff  16.10.2011, 21:08

Bestimmt Kosten werden nach Anzahl der Personen umgelegt!

Also ist es richtig wenn man es angibt.