Überweisung von Leistungen weniger als der Regelbedarf aufgrund Direktüberweisung der Miete an den Vermieter?

5 Antworten

Bei einer ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB könnte die Sozialklausel von § 574 BGB greifen oder das JC einigt sich gütlich mit dem Vermieter.

Dabei sei beachtet, daß die Zurückbehaltung der Miete selber ggf. einen Straftatbestand erfüllt (das Geld wird zweckgebunden ausgezahlt, die zweckfremde Verwendung stellt die rechtswidrige Verschaffung eines Vermögensvorteils zu Ungunsten des Vermieters durch Unterdrückung wahrer Tatsachen gegenüber dem JC dar, so etwas fällt m.E. unter Betrug).

Da die (Nettokalt-)Miete sowieso zweckgebunden gewährt wurde wie auch in Anteilen die Nebenkosten, ergibt sich nun, nachdem die Bruttomiete an den Vermieter direkt gezahlt wird, folgende Rechnung:

Alte Gesamtauszahlung - Nettokaltmiete - NK-Anteil JC - Eigenanteil NK = Neue Auszahlung.

Damit umfaßt die neue Auszahlung den um die Höhe des Eigenanteils an den Nebenkosten verringerten Regelbedarf, liegt also unterhalb des Regelbedarfs. Es hat also durchaus seine Ordnung.

Ob nun Anzeige erstattet wurde, lasse ich dahingestellt. Möglich wäre es durchaus.


PolluxHH  12.10.2016, 10:57

Zuerst wollte ich mich dessen enthalten, aber ... geht es noch? Durch einen mutmaßlichen Betrug bereichert man sich zuerst, dann wird dem ein Riegel vorgeschoben und man wird "zwangsweise" auf die Höhe der Auszahlung zurückgestutzt, die einem auch vorher nach Begleichung der Bruttomiete inkl. NK nur zugestanden hätte, und fühlt sich jetzt übervorteilt (okay, die Nichtzahlung des Eigenanteils an den NK wäre zumindest nur noch eine zivilrechtliche Frage und nicht mehr strafrechtlich relevant)?

Jack1960 
Fragesteller
 12.10.2016, 11:03
@PolluxHH

Was redest Du von Betrug? Welchem Betrug bitte? Ich denke, Du hast die Frage nicht ganz verstanden.

PolluxHH  12.10.2016, 11:16
@Jack1960

Zurückgenommen habe ich es schon, nur zur Aufklärung: Deine Frage ist in Präsens gesetzt. Es besteht noch Mietrückstand, das JC bezahlt die Miete direkt an den Vermieter (Anm.:unüblich) und zahlt (nun) unter dem Regelsatz aus. Es ist, und das wäre eine komplett andere Sachlage, mit keinem Wort erwähnt, daß der Mietrückstand entstand, bevor ALG2 bezogen wurde und das JC sofort direkt an den Vermieter zahlte (Anm.: noch unüblicher). Auf semantischer Ebene war damit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermuten, daß in der Vergangenheit der Mietanteil zweckentfremdet verwendet worden sei, was aber den Tatbestand des Betruges realisierte. Dieses Mißverständnis hast Du selbst verursacht, sorry.

Jack1960 
Fragesteller
 12.10.2016, 11:29
@PolluxHH

Der Mietrückstand und die daraus folgende Kündigung entstand, bevor ich ALG2 beantragte. Dadurch bedingt, dass von meinem Auftraggeber, ich war freiberuflich tätig, meine gestellten Honorarrechnungen von Juni und Juli  nicht bezahlt wurden. Antrag auf ALG2  Ende Juli.

PolluxHH  12.10.2016, 12:05
@Jack1960

Das mußt Du nicht erklären, nur sah ich es als wichtig an, hier zu erklären, wie es zu dem Mißverständnis kommen konnte. Kommunikation macht wenig Sinn, wenn man sich so mitteilt, daß man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit komplett mißverstanden wird (oder - jetzt nicht auf Dich bezogen - 90% der relevanten Informationen für selbst einen ernsthaften Antwortversuch nicht genannt werden). Dummerweise wird eine Form der Kommunikation immer üblicher, die gemäß dem Motto erfolgt, dem anderen die Möglichkeit zu geben, mit zumindest einer Wahrscheinlichkeit größer Null ggf. zu erahnen, was man gemeint haben könnte.

Was in Deiner Frage nur gefehlt hat war, daß der Mietrückstand vor ALG-II bestand und das JC sofort direkt an den Vermieter zahlte. Diese Konstellation hat niemand wirklich im Hinterkopf, da es ein extremer Einzelfall ist. Das ergibt ein komplett anderes Szenario (zu Deinen Gunsten). Die Antwortbereitschaft ergibt sich auch aus der ethischen Position, in die man sich selber in der Fragestellung einsetzt.

Jack1960 
Fragesteller
 12.10.2016, 10:57

Ich habe die Miete nicht zurückgehalten. Von dem mal abgesehen. Sie wurde an den Vermieter seit der Bewilligung von Leistungen direkt überwiesen. Was ich mit meiner Frage ausdrücken wollte: Ist es korrekt, wenn nach Abzug der Miete die Restzahlung der leistungen unter der des Regelbedarfes liegt. Bei mir jetzt anstatt 404 Euro 324. Muss der JC nicht den regelbedarf auszahlen, der Mieter würde dann natürlich 80 Euro weniger Miete bekommen. Es gibt ja auch noch ne hinterlegte Kaution beim Vermieter über 2.430 Euro.

PolluxHH  12.10.2016, 11:08
@Jack1960

Okay, dann nehme ich alles zurück und der Mietrückstand ist eine Altlast. Dennoch bleibt es dabei, daß sich die Bruttomietzahlung aus Miete und Nebenkosten zusammensetzt, Anteile der Nebenkosten sind Verbrauchskosten, die das JC nur anteilig trägt. Der verbleibende Teil der Verbrauchskosten geht von dem Regelsatz ab.

Übrigens hättest Du so eine weit bessere Grundlage, Dich mit dem Vermieter (und dem JC) zu einigen und die Kündigung auszusetzen, nur mußt Du aktiv werden.

Der Mieter stellte sich nicht besser, wenn er die Wohnung räumen ließe, durch das JC ist die Mietzahlung abgesichert und das JC würde Umzugskosten sparen, wenn Du in der Wohnung bleiben könntest. Es stellten sich also zwei Parteien besser und eine Partei verschlechterte sich zumindest nicht (denn so wäre der Mieteingang für den Vermieter gesichert, was bei einem neuen Mieter nicht zwingend der Fall sein muß).

Jack1960 
Fragesteller
 12.10.2016, 11:17
@PolluxHH

Da stimme ich Dir vollkommen zu. Habe mich mit dem vermieter in verbindung gesetzt. Die Grundmiete wurde mir vom JC bis Ende Februar gewährleistet. Muss nur noch die Bewilligung von Leistungen ab Nov. durch. Ich wollte ab 1.10.2016 einen TZ Job beginnen, hat aber leider nicht hingehauen. Aber nochmals die Frage: Wenn die Restauszahlung der bewilligten Leistungen  nach Abzug der Miete geringer ist als der Regelbedarf, ist das ok? Oder habe ich generell Anspruch auf die 404 Euro.

PolluxHH  12.10.2016, 11:27
@Jack1960

Es ist okay, denn das JC zahlt ja die Miete inkl. Nebenkosten direkt und in voller Höhe an den Vermieter, Du hast aber nur Anspruch auf den Regelsatz, der nun um den Anteil der Nebenkosten verringert wird, den Du aus dem Regelsatz heraus selber zu tragen hättest. Würde das JC nur den Anteil an Miete und Nebenkosten an den Vermieter abführen, den es auch in Gänze trüge, müßtest Du dann den Teil der Nebenkosten aus dem dir ausgezahlten Regelsatz bestreiten, der bei Dir verbliebe, kämst also auch auf einen um den gleichen Satz geringeren, verfügbaren Betrag, nur müßtest eine Überweisung mehr vornehmen; wäre etwas blöd, oder? So zahlt das JC auch Deinen NK-Anteil und zieht ihn beim Regelsatz ab. Dies stellt Dich nicht schlechter, der Vermieter freut sich über die vereinfachte Buchung und auch das JC vereinfacht sich das Leben ein wenig.

Was Du machen könntest wäre zu erfragen, wie der Abzug sich zusammensetzt, aber 80 Euro erscheinen mir durchaus angemessen (Heizkosten sind Verbrauchskosten und Teil der Nebenkosten).

SGB II § 22: "(7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten."

Gruß aus Berlin, Gerd

Jack1960 
Fragesteller
 12.10.2016, 11:09

Danke für die Info. Aber ich denke, auch Du hast die Frage falsch verstanden: Ich habe und werde auch keine Miete zurückhalten, insbesondere, wenn das JC direkt überweist. Mir geht es darum, ob ich Anspruch auf 404 Euro Regelleistungen zu Auszahlung habe. Konkret:  nach Abzug meiner Miete bleiben mir 324 Euro übrig, welche ausgezahlt werden. Der Regelbedarf liegt aber bei 404 Euro. Dann bekäme der Mieter eben 80 Euro weniger. 

GerdausBerlin  13.10.2016, 03:31
@Jack1960

Aus dem von mir zitierten Gesetz geht hervor, dass nur "Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung" direkt an den Vermieter zu zahlen ist vom Jobcenter, nicht aber ALG II für den Regelbedarf!

Über den Regelbedarf (und den Sonderbedarf) hat der Leistungsempfänger selbst zu entscheiden, steht in SGB II § 20 Absatz 1 Satz 3:

"Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen."

Eine Überweisung vom ALG II des Regelbedarfs (derzeit 404,- für Singles) für Miete oder Heizkosten ist also im Gesetz nicht vorgesehen.

Gruß aus Berlin, Gerd

Jack1960 
Fragesteller
 15.10.2016, 13:27
@GerdausBerlin

Dadurch, dass der JC die Höhe der Kosten für die Garage nicht übernimmt, bekomme ich daher den Regelbedarf abzüglich der Garagenmiete, welche der JC auch direkt überweist. Ist das so ok? Das heisst, die Auszahlung des Regelbedarfs fällt um 60 Euro geringer aus . Die Gargenmiete wird vom JC nicht als Kosten der Unterkunft anerkannt

Jack1960 
Fragesteller
 15.10.2016, 13:43
@Jack1960

Die Wohnung wurde nur bindend mit der Garage vermietet!

GerdausBerlin  15.10.2016, 19:13
@Jack1960

Dies scheint mir ein Grenzfall zu sein. Denn wenn die Miete für die Garage nicht bezahlt wird, droht ja Wohnungsverlust. Und eben den soll das Jobcenter ja verhindern, siehe SGB II § 22 Absatz 8:

"(8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden."

Gesetzlich ist das also höchstens sehr indirekt geregelt, also höchstens sinngemäßt. Ob hier ein Analogieschluss zulässig ist (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Analogie_(Recht)), könnte man die Widerspruchsstelle fragen und dann notfalls noch das Sozialgericht.

Gruß aus Berlin, Gerd

Jack1960 
Fragesteller
 15.10.2016, 19:20
@GerdausBerlin

Wird eine Wohnung und eine Garage/Abstellfläche durch einen einheitlichen Vertrag

vermietet, so liegt ein sogenanntes Mischraummietverhältnis vor. Da der Schwerpunkt

dieses Vertragsverhältnisses auf der Wohnraummiete liegt, ist insgesamt

Wohnraummietrecht anwendbar.

zum einen will das JC diese Kosten für die Garage nicht als Kosten für Wohnung und Unterkunft anerkennen. Sie nehmen sich einfach die 60 Euro und zahlen sie direkt an den vermieter , um weitere Mietrückstände zu vermeiden. Das passt nicht.

Daher bekomme ich nur 344 Euro ausbezahlt.

Jack1960 
Fragesteller
 15.10.2016, 19:27
@Jack1960

Wird eine Wohnung und eine Garage/Abstellfläche durch einen einheitlichen Vertrag

vermietet, so liegt ein sogenanntes Mischraummietverhältnis vor. Da der Schwerpunkt

dieses Vertragsverhältnisses auf der Wohnraummiete liegt, ist insgesamt

Wohnraummietrecht anwendbar.

zum

einen will das JC diese Kosten für die Garage nicht als Kosten für

Wohnung und Unterkunft anerkennen. Sie nehmen sich einfach die 60 Euro

und zahlen sie direkt an den vermieter , um weitere Mietrückstände zu

vermeiden. Das passt nicht.

Daher bekomme ich nur 344 Euro ausbezahlt.

Und

wie gesagt, die noch offene Miete von Juli wird nicht vom JC beglichen

geschweige denn als Darlehen gewährt, das dieser Mietrückstand noch vor

der Beantragung von ALG2 war. Antrag Ende Juli.  Der Vermieter wird

Räumungsklage einreichen. Obwohl mir diese Grundmiete bis Ende Febr.

gewährlsietet und bewilligt worden ist. Heisst, er bekommt sicher die

Miete bis Februar 17. Bis dahin habe ich hoffentlich ne Wohnung

gefunden. 

Ich denke, das Gericht wird dies klären müssen.  

GerdausBerlin  16.10.2016, 01:46
@Jack1960

Die erste Frage ist, ob durch die fehlende Julimiete der Wohnraum gefährdet ist. Falls ja, kann das Jobcenter auf Antrag ein Darlehen für diese Mietrückstände gewähren - falls der Wohnraum als erhaltenswert einzuschätzen ist. Dazu sollte er aber insgesamt angemessen sein, was er evtl. nicht ist, evtl. auch wegen der Garage.

Die zweite Frage ist, ob es wirklich zu einer Räumungsklage kommt. Davon ist dann das Jobcenter vom Amtsgericht zu informieren. Die schicken Jobcenter dann in der Regel einen Vertreter zur Verhandlung, der kann im Notfall das fehlende Mietgeld auf den Richtertisch legen, um ein Räumungsurteil abzuwenden.

Gruß aus Berlin, Gerd

Jack1960 
Fragesteller
 16.10.2016, 09:11
@GerdausBerlin

Meine Grundmiete liegt nicht innerhalb der Mietobergrenze, daher wurde das Darlehen verwehrt. Desweiteren weil die Mietschulden Juli vor meinem Antrag auf ALG2 bestanden. 

Mein Vermieter lässt überhaupt nicht mit sich sprechen. Ein Choleriker. Hat es schon im halben Ort herumposaunt, ich müsste ausziehen, weil ich meine Miete nicht bezahlt habe.

Er wolle mich des "illegalen Wohnens" anzeigen  sind einer der Highlights seiner Aussagen.

Vielleicht kann ihn sein Anwalt noch mässigen. Immerhin bekommt er zu 100% die Miete bis Ende Februar. Was sollte also jetzt, wie angekündigt,  ne Räumungsklage bezwecken? Nichts.

Das JC habe ich über das Vorhaben meines Vermieters informiert.

Danke übrigens für deine informativen und sachlichen Antworten.

Gruss Hans

GerdausBerlin  16.10.2016, 12:27
@Jack1960

Eine Räumungsklage wird wohl kaum als Antrag auf eine einstweilige Anordnung im Schnellverfahren durchgehen, also eher ein paar Monate dauern bis zum Termin. Dann wird das Gericht wiederum einen angemessenen Termin zur Räumung festlegen, wenn überhaupt, und der wird dann sicher nicht vor Februar liegen.

Dann zahlt der Mieter zwar die Kosten des Verfahrens, kann aber noch eine Weile dort wohnen bleiben.

Zur KfZ-Stellfläche gibt es unterschiedliche Ansichten und Urteile. So kann man versuchen, sie zu verwerten, durch Untervermietung. Das wird wohl meist anders beurteilt als ein Kabelanschluss mit seinen Kosten, wenn die nicht vermieden werden können laut Mietvertrag.

Bleibt noch die Frage, ob eine Direkt-Überweisung aus dem Regelbedarf des ALG II für solche Sachen wie Stellflächen zulässig ist. Möglicherweise will das Amt hier illegalerweise einen Rechtsbruch verhindern. Mutmaßlich überschreitet es damit seine Kompetenzen.

Gruß aus Berlin, Gerd

Jack1960 
Fragesteller
 16.10.2016, 13:14
@GerdausBerlin

JC: " Die Höhe der Kosten für den Stellplatz/Garage in Höhe von 60 Euro können seitens des JC nicht übernommen werden. Da jedoch die Kosten auch anfallen, sind die Kosten der Unterkunft in voller Höhe an den vermieter zu zahlen."  Zur Frage, ob die Abzweigung und Überweisung der Garagenmite direkt an den vermieter zulässig ist: "Sie müssen diese Kosten tatsächlich bezahlen, fallen also tatsächlich an , somit wird die Gesamtmiete auch von uns an den Vermieter zu zahlen. Wenn diese Kosten nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt werden, entstehen Mietrückstände und Mietrückstände berechtigen den vermieter ggf. zur Kündigung und Räumungsklage bzw. in ihrem Fall zu noch höheren Mietschulden."

Ich frage mich nochmals, warum dann diese Kosten der Garage nicht übernommen werden.   Denn dann dürften sie den Betrag nicht direkt überweisen. Das JC widerspricht sich.

Die Regelleistung und die KdU (Kosten der Unterkunft) sind doch 2 verschiedene Sachen.

Früher hast Du die KdU (Miete)  an den Vermieter überwiesen (bzw. nicht), jetzt macht es das JC.

Hat man dir für den Mietrückstand evtl. ein Darlehen gewährt werden die Rückzahlungsraten vom Regelsatz gleich einbehalten.

Jack1960 
Fragesteller
 12.10.2016, 10:51

Ein Darlehen wurde abgelehnt, da mir gekündigt wurde.

Wenn Du die Miete nicht bezahlst, übernimmt das Amt die Überweisungen.

In der Miete sind auch Betriebskosten, Z.B. Heizung, die das Amt nicht zur Gänze übernimmt.

Ist absolut richtig!