Wie lange muss ich Miete zahlen bei Kündigung der Mietwohnung?

9 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Du kannst selbst kündigen mit einer Frist von 3 Monaten (es spielt dabei keine Rolle, dass der Vermieter dir bereits gekündigt hat) - du solltest aber erst kündigen, wenn du einen Mietvertrag für die neue Wohnung hast. Du kannst aber auch einen Mietaufhebungsvertrag zum ...... mit deinem Vermieter machen, vorausgesetzt er stimmt dem zu. Machst du beides nicht, bist du zur Mietzahlung plus Nebenkosten bis zum Ende der Kündigungsfrist des Vermieters (sprich 6 Monate) verpflichtet. Für die Mietzahlungspflicht ist der Grund der Kündigung nicht relevant. Allerdings solltest du schon prüfen, ob der Vermieter (wie in der Kündigung angegeben) dann auch tatsächlich einzieht. Wenn nicht, hast du Schadensersatzansprüche ihm gegenüber. Das wäre aber dann ein Fall für einen Fachanwalt für Mietrecht.

Du musst die 6 Monate die Warmmiete zahlen. Der Grund für die Kündigung ist nicht in jedem Fall relevant, kann aber eine Rolle spielen.

Ich sage das, weil du "Eigenbedarf" als Beispiel mit nennst.

Dieser Grund kann nämlich ausschließen das du einen Nachmieter stellst. Wenn du wegen eines anderen Grundes gekündigt wirst, ist es unter bestimmten Umständen möglich einen Nachmieter zu stellen.

Der Vermieter muss diesen nicht in jedem Fall akzeptieren. Aber er darf diese Möglichkeit auch nicht pauschal, bzw. generell ablehnen.

Bei Eigenbedarf, kann er jedoch von dir gestellte Mietinteressenten ablehnen. Da zu dem Kündigungstermin bereits ein neuer Mieter über einen Mietvertrag verfügen kann.

Weiterhin solltest du beachten das eine ggf. geleistete Mietkaution NICHT sofort ausgezahlt, oder verrechnet wird. Der Vermieter hat damit Zeit bis zum Abrechnungszeitpunkt der kaufenden Heizperiode. Da er ohne vorliegende Abrechnungen keine exakte Berechnung erstellen kann.

Der Bundesgerichtshof sagt dazu:

Dass der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten erst mit der Erteilung einer - nachprüfbaren - Abrechnung fällig wird (st. Rspr.: BGHZ 113, 188, 194 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499, 1501 unter II 3 c), steht dem Recht des Vermieters, die Kaution bis zu der - in angemessener Frist erteilten - Betriebskostenabrechnung einzubehalten, nicht entgegen.

Das bedeutet wenn du absolutes Pech hast kann die Rückzahlung der Kaution 6, oder mehr Monate, nach deinem Auszug erfolgen.

Vielen Dank für die Zusatzinformation. Gut zu wissen.

@aycawolf

Bei Eigenbedarf, kann er jedoch von dir gestellte Mietinteressenten ablehnen.

Ein Vermieter kann vom Mieter gestellte/gesuchte Nachmieter immer ablehnen.

Denn es gibt kein Recht darauf.

@anitari

@anitari

Genau das habe ich doch gesagt.

Zitat: Dieser Grund kann nämlich ausschließen das du einen Nachmieter stellst.

Also bitte erst richtig lesen, dann kommentieren.

Immer ablehnen kann der Vermieter nicht generell. Auch dazu gibt es hinreichende Urteile aller Gerichtsinstanzen.

Wenn z.B. absehbar ist das der Mieter, die ausstehenden Mietschulden nicht tragen kann und daher die Summe der Mietschulden aus Gründen, die in der Person des Vermieters liegen, weiter steigen, ist eine Ablehnung nicht generell möglich.

Denn der Mieter hat eine Möglichkeit geboten die Mietschulden so gering wie möglich zu halten. Und in diesem Fall muss der Vermieter begründen, warum er einen solventen Folgemieter ablehnt. Denn ein Verschulden des Mieters ist in diesem Fall nicht mehr gegeben.

Wenn ich jetzt schon nach 3 Monaten ausziehe, also vor Beendigung des halben Jahres, muss ich da für den Rest der Zeit, also die letzten 3 Monate dann noch weiter Miete zahlen?

Ja. Es sei denn der VM ist froh die Wohnung früher zur Verfügung zu haben.

Du kannst natürlich auch selbst kündigen wenn damit der Vertrag früher enden würde.

Wenn ja, Kalt- oder Warmmiete?

Miete + Betriebskosten, also Warmmiete.

Kann der Vermieter darauf bestehen?

Ja

Ist es relevant aus welchem Grund der Vermieter mir gekündigt hat? Z.B. Eigentbedarf.

Nein

Also mit Anwalt und so hat keinen Sinn? Immerhin will der Vermieter ja da selbst rein und kündigt mir deshalb. Kann der doch eigentl. froh sein, wenn ich früher ausziehe. Oder?

@aycawolf

Kann der doch eigentl. froh sein, wenn ich früher ausziehe.

Kann er, muß er aber nicht.

Wie ich schon schrieb, Du kannst auch selbst kündigen wenn der Vertrag damit früher endet. Denn Du hast nur eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Also mit Anwalt und so hat keinen Sinn?

Aus meiner Sicht und nach Deiner Schilderung nicht. Es sei denn Die Eigenbedarfskündigung ist nicht ganz koscher. Aber da Du ja gewillt bist auszuziehen, spielt auch keine Rolle.

Hier schreibst du, der Vermieter kann drauf bestehen. Das heißt, er muss mit meiner Kündigung (3 MOnate Frist), die ich jetzt mache, nicht einverstanden sein? Richtig?

@aycawolf

Das heißt, er muss mit meiner Kündigung (3 MOnate Frist), die ich jetzt mache, nicht einverstanden sein?

Das hast Du falsch verstanden.

Mit Deiner Kündigung muß der Vermieter nicht einverstanden sein, er Muß sie akzeptieren und fertig.

Die Kündigungsfrist kannst DU im BGB § 573c nochmal nachlesen.

@aycawolf

Doch, es ist Dein Recht, mit 3 Monaten Frist zu kündigen, damit MUSS er einverstanden sein...

Wenn ich jetzt schon nach 3 Monaten ausziehe, also vor Beendigung des halben Jahres, muss ich da für den Rest der Zeit, also die letzten 3 Monate dann noch weiter Miete zahlen?

Ja, es sei denn, Du kündigst selbst nochmal...

Wenn ja, Kalt- oder Warmmiete? Kann der Vermieter darauf bestehen?

Warmmiete, ja, kann er...

Ist es relevant aus welchem Grund der Vermieter mir gekündigt hat? Z.B. Eigentbedarf.

Für die Kündigungsfrist und Pflicht zur Mietzahlung nicht, grundsätzlich benötigt die Kündigung aber eine Begründung, um wirksam zu sein...

"ist es relevant ...". Na logisch braucht die Kündigung eine Begründung. Hat sie auch.

"ist es relevant ...". Na logisch braucht die Kündigung eine Begründung. Hat sie auch.

Die Kündigungsfrist können zwar länger sein,wenn man schon länger als 5 Jahre dort wohnt, aber das bezieht sich auf die Kündigung seitens des Vermieters.Wenn so eine Klausel nicht im Vertrag stehen,sind es 3 Monate.

Es sei denn, ein halbes Jahr wurde im Mietvertrag vereinbart.

Will man voher ausziehen kann der Vermieter dem zustimmen wenn ein Nachmieter gestellt wird.Wobei es an dem VM liegt, ob er diesen akzeptiert.

Relevant ist eine Eigenbedarfskündigung auf jeden Fall.

Gründe dafür können sein: -Nutzung als Altersruhesitz -aus gesundheitlichen Gründen Umzug in eine kleinere Wohnung bzw. Erdgeschosswohnung -Familienzuwachs führt zu größeren Platzbedarf -Gründung einer nichtehelichen aber auf Dauer ausgerichteten Lebensgemeinschaft ("Lebenspartner") oder Heirat -Aufnahme von Pflegepersonal Nutzung für Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister.

Wenn so eine Klausel nicht im Vertrag stehen,sind es 3 Monate.

So eine Klausel muß nicht im Vertrag stehen. Für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist gemäß BGB §573c Abs. 1 nach 5 und 8 Jahren um jeweils 3 Monate.

Für den Mieter gilt eine generelle K-Frist, unabhängig von der Vertragsdauer, von 3 Monaten. Es sei denn vertraglich wurde, für den Mieter, eine kürzere Frist vereinbart.

Es sei denn, ein halbes Jahr wurde im Mietvertrag vereinbart.

Dies wäre, jedenfalls für den Mieter, unwirksam.