Mietbürgschaft - wie kommt man da raus?

3 Antworten

Als Bürge kannst du den Mietvertrag von Deiner Seite schriftlich aufkündigen.. , es liegt denn dem Vertragspartner anheim, den Mietvertrag mit deiner Tochter weiterzuführen oder diese Kündigung insgesamt zu betrachten, da die Bürgschaft aufgekündigt ist.Die Fristen sind jedoch einzuhalten.

Der Vermieter sagte mir aber, dass die Kündigung nur GEMEINSCHAFTLICH möglich sei! Allein könne ich das nicht"

Bei unbefristeten Mietverhältnissen besteht allerdings bei einer unbefristeten Bürgschaft ein Kündigungsrecht, da sonst der Bürge ewig verpflichtet wäre, was diesen dann unzumutbar benachteiligen würde. Die Kündigungsfrist ist identisch mit der Kündigungsfrist des Mietverhältnisses Ihrer Tochter. Der Vermieter hat dann die Möglichkeit, das Mietverhältnis ohne Bürgen weiter aufrecht zu erhalten oder das Mietverhältnis ebenfalls zu kündigen. Dies wird u.a. vom OLG (Oberlandesgerichts Düsseldorf) vertreten, da es der Auffassung ist, dass der Bürge das Recht zugestanden wird, eine übernommene Bürgschaft zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem auch der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich, gemäß § 573 BGB und 573c BGB, kündigen kann. Begründet wird dies mit anderen Verträgen im BGB, da unser BGB unkündbare Verträge eigentlich nicht kennt. Dann muss aber auf Seiten des Vermieters ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietvertrages bestehen.

Sie dürfen dem Vermieter die Kündigung der Bürgschaft erklären, sobald ein Grund für diese Kündigung besteht. Wirksam wird diese Kündigung aber erst in dem Zeitpunkt, in dem es dem Vermieter möglich ist, den Mietvertrag ordentlich zu kündigen.

Ihre Kündigungsmöglichkeit ist daher extrem eingeschränkt.

Fragestellerin scheint die Begriffe Mieter und Bürge zu verwechseln.

So wie ich das Lese ist sie zusammen mit der Tochter Mieterin.

@anitari

Dieser Umstand würde eine Kündigung weitgehend vereinfachen, wenn sie einen gemeinsamen Mietvertrag hätten.. Dann könnte er von jeder Seite gekündigt werden. Aber am besten wäre die Tochter..würde kooperieren und auch kündigen und oder die Mutter aus der Bürgschaft entlassen.

Du verwechselst offensichtlich die Begriffe Bürge und Mieter.

Wenn Du im Vertrag zusammen mit Deiner Tochter als Mieter stehst haftet Ihr beide gesamtschuldnerisch dem Vermieter gegenüber. Und das jeder zu 100 % und so lange der Vertrag besteht.

Ohne die Zustimmung Deiner Tochter und dem Vermieter kommst Du nicht aus dem Vertrag.

Es bleibt nur was dir gesagt wurde, die gemeinsame Kündigung des Vertrages.

Stimmt Deiner Tochter dieser nicht zu kannst Du sie darauf verklagen.

Ihr könnt nur gemeinschaftlich den Vertrag kündigen. Du kannst dauerhaft in Anspruch genommen werden.

Dumm die Sache, Verträge sind einzuhalten.

Das heißt, ich muss möglicherweise die nächsten Jahre allein die Miete bezahlen, ohne dass ich etwas ändern kann?

@LeserinLektorin

Du kannst im Innenverhältnis das Geld von Deiner Tochter zurückerklagen.

Du kannst versuchen, Dich aus dem Vertrag herauszuklagen, da sehe ich aber wenig Sonne für Dich. Du wolltest bürgen, nun bürgst Du.

@Menuett

Dann könnte ich die Wohnung ja eigentlich untervermieten, oder?

@LeserinLektorin

Das geht ohne das Einverständnis des Mitmieters nicht.