Mietbürgschaft - wie kommt man da raus?
Ich habe vor Jahren mit meiner Tochter einen Mietvertrag als Zweitmieterin unterschrieben. Da sie Studentin war und über kein Einkommen verfügte, habe ich mit ihr zusammen den Mietvertrag unterschrieben. Nun kann sie ihre Miete nicht mehr zahlen. Ich habe den Vermieter gefragt, wie ich aus dem Mietvertrag rauskomme. Mir wurde gesagt, das sei nicht möglich, es sei denn, wir würden gemeinschaftlich den Mietvertrag kündigen. Stimmt das? Was mache ich, wenn sie das nicht will? Wie lange kann ich für die Miete vom Vermieter in Anspruch genommen werden? Was kann ich tun?
3 Antworten
Als Bürge kannst du den Mietvertrag von Deiner Seite schriftlich aufkündigen.. , es liegt denn dem Vertragspartner anheim, den Mietvertrag mit deiner Tochter weiterzuführen oder diese Kündigung insgesamt zu betrachten, da die Bürgschaft aufgekündigt ist.Die Fristen sind jedoch einzuhalten.
Der Vermieter sagte mir aber, dass die Kündigung nur GEMEINSCHAFTLICH möglich sei! Allein könne ich das nicht"
Fragestellerin scheint die Begriffe Mieter und Bürge zu verwechseln.
So wie ich das Lese ist sie zusammen mit der Tochter Mieterin.
Dieser Umstand würde eine Kündigung weitgehend vereinfachen, wenn sie einen gemeinsamen Mietvertrag hätten.. Dann könnte er von jeder Seite gekündigt werden. Aber am besten wäre die Tochter..würde kooperieren und auch kündigen und oder die Mutter aus der Bürgschaft entlassen.
Du verwechselst offensichtlich die Begriffe Bürge und Mieter.
Wenn Du im Vertrag zusammen mit Deiner Tochter als Mieter stehst haftet Ihr beide gesamtschuldnerisch dem Vermieter gegenüber. Und das jeder zu 100 % und so lange der Vertrag besteht.
Ohne die Zustimmung Deiner Tochter und dem Vermieter kommst Du nicht aus dem Vertrag.
Es bleibt nur was dir gesagt wurde, die gemeinsame Kündigung des Vertrages.
Stimmt Deiner Tochter dieser nicht zu kannst Du sie darauf verklagen.
Ihr könnt nur gemeinschaftlich den Vertrag kündigen. Du kannst dauerhaft in Anspruch genommen werden.
Dumm die Sache, Verträge sind einzuhalten.
Das heißt, ich muss möglicherweise die nächsten Jahre allein die Miete bezahlen, ohne dass ich etwas ändern kann?
Du kannst im Innenverhältnis das Geld von Deiner Tochter zurückerklagen.
Du kannst versuchen, Dich aus dem Vertrag herauszuklagen, da sehe ich aber wenig Sonne für Dich. Du wolltest bürgen, nun bürgst Du.
Dann könnte ich die Wohnung ja eigentlich untervermieten, oder?
Das geht ohne das Einverständnis des Mitmieters nicht.
Sie dürfen dem Vermieter die Kündigung der Bürgschaft erklären, sobald ein Grund für diese Kündigung besteht. Wirksam wird diese Kündigung aber erst in dem Zeitpunkt, in dem es dem Vermieter möglich ist, den Mietvertrag ordentlich zu kündigen.
Ihre Kündigungsmöglichkeit ist daher extrem eingeschränkt.