Meine Freundin und Ich möchten zusammenziehen...ARGE (ALG II)?

8 Antworten

Du solltest einen Termin bei deiner Vermittlerin/Sachbearbeiterin ausmachen und sie über eure Pläne informieren.

Wenn es soweit ist, dann entsprechende Unterlagen (Ausbildungsvertrag, erweiterter Mietvertrag, Ummeldung deiner Freundin...) vorlegen.

Sofern die Eltern deiner Freundin zustimmen könnt ihr zusammen ziehen.

Die Eltern deiner Freundin sind für ihre Tochter Unterhaltspflichtig WENN SIE LEISTUNGSFÄHIG SIND.

Von der Arge erhaltet ihr, wenn ihr beide das 18. Lebensjahr vollendet habt 364,- € pro Person.

Sollte deine Freundin in der Altersgruppe 14 bis 18 Jahre sein bekommt ihr 287,- € für deine Freundin und 364,- € für dich. Dazu kommen die Kaltmiete und die Heizungskosten.

Eure Wohnung darf 60 qm haben. Der ersten Person stehen 45 qm zu. Für jede weitere Person kommen 15 qm dazu. Die angemessene Miete für deinen Ort kann die Arge dir genau sagen.

Kindergeld, das momentan an die Eltern deiner Freundin geht, müssen die Eltern an sie abtreten, sofern sie keinen Unterhalt zahlen bzw. zahlen können.

Einkommen wird seitens der Arge angerechnet. 100,- € sind frei. Und von dem Restbetrag des Einkommens sind weitere 20% frei.

Niemand kann euch verbieten zusammen zu ziehen, seitens der Arge. Von daher braucht ihr VORHER keine Genehmigung der Arge dazu. Das Grundgesetz, sowie ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes stehen dem entgegen.

Leider wird hier immer wieder gesagt es besteht die Pflicht VORHER die Genehmigung der Arge für einen Umzug zu haben. Das Landgericht des Landes NRW hat dazu aber anders geurteilt.

Wenn die Eltern deiner Freundin also eurem Zusammenziehen zustimmen gibt es keine gesetzlichen Grundlagen die das verbieten.

Sofern ihr noch weitergehende Fragen dazu habt, könnt ihr euch gern mich wenden. Ich gebe euch dann gern die entsprechenden §§ und Bestimmungen an die Hand.

Gruß Michael

Leider wird hier immer wieder gesagt es besteht die Pflicht VORHER die Genehmigung der Arge für einen Umzug zu haben. Das Landgericht des Landes NRW hat dazu aber anders geurteilt.

Zunächst einmal sind Urteile eines LG relativ uninteressant; zum Zweiten: was wurde denn genau entschieden?

Zum Dritten sind die gesetzlichen Regelungen eindeutig.

Umzug eines U25 (aus dem Elternhaus) ohne vorherige Zustimmung (=Zusicherung der Kostenübernahme) bedeutet keine KdU und abgesenkter Regelsatz bis zum 25 Lj.

Ergibt sich aus § 20 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 SGB II.

... wohlgemerkt: diese Bestimmungen beuteten kein Umzugsverbot, denn einen Umzug verbieten darf der Leistungsträger in der Tat nicht. Er braucht lediglich nicht in vollem Umfang die normalen Kosten übernehmen.

Zunächst einmal ist es von der Bewilligung her unproblematisch, wenn deine Freundin in deine jetzige Wohnung zieht.

Da das Jobcenter im ersten Jahr des Zusammenlebens keine Bedarfsgemeinschaft unterstellen darf, sofern ihr nicht über Einkommen und Vermögen des jeweils anderen verfügen könnt oder ein gemeinsames Kind versorgt, behältst du deinen vollen Leistungsanspruch (364 EUR) zzgl. Anspruch auf die hälftige Miete.

Für die andere Hälfte der Miete muss deine Freundin mit ihrem Ausbildungshalt einstehen, wobei sie möglicherweise Anspruch auf BAB und Unterhalt durch ihre Eltern hat.

Problematisch wird das Ganze erst in dem Moment, in dem deine Freundin ergänzend Alg2 beziehen will; zum einen könnte da der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II greifen, zum anderen brauchte sie, wenn sie in einen Leistungsbezug zieht, grundsätzlich die Zustimmung des Jobcenters zum Umzug.

Bis zur Ausbildung zahlen eigentlich die Eltern... Und euer Verdienst wird zusammengerechnet. Ihr kriegt also zusammen weniger als jeder einzeln.

wir beide sind im moment Arbeitslos, wenn ich eine wohnung bekomme darf ich sie dann einfach bei mir einziehen lassen???