ALG II ab august kein geld mehr wegen fehlender "mitwirkung" (anlage UH2) aber schwanger

10 Antworten

Würde auf jeden Fall versuchen, die Daten ausfindig zu machen.

  • über seinen Arbeitgeber
  • über seine Arbeitskollegen
  • über gemeinsame Freunde
  • über das Einwohnermeldeamt
  • der Familie des Kindsvaters verständlich machen, dass du und ihr Enkel mittellos seid, wenn die Adresse nicht bekannt wird
  • ihn Tag und Nacht mit Anrufen nerven bis er seine Adresse bekannt gibt
  • einfach vor seine Arbeitsstelle stellen und ihm folgen

ich weiß nur das er arbeitet neuerdings aber ich weiß nicht wo bei wem oder als was er arbeitet.

auch kenne ich seine kollegen nicht.

ich habe schon sämtliche gemeinsame freunde angerufen NIEMAND weiß wo er ist.

der familie hab ich es schon so beschrieben trotzdem können sie mir nicht helfen.

sobald ich das 2. mal anrufe macht er sein handy aus.

über seinen Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist auf keinen Fall verpflichtet, der Fragestellerin irgendwelche Daten herauszugeben. Er ist sogar im Gegenteil verpflichtet, die Daten seiner Angestellten geheimzuhalten, solange man nicht nachgewiesen hat, dass man einen Anspruch auf Herausgabe der Daten hat (Sozialdatenschutz). Eine Schwangerschaft ist kein ausreichender Grund.

ihn Tag und Nacht mit Anrufen nerven bis er seine Adresse bekannt gibt [...] einfach vor seine Arbeitsstelle stellen und ihm folgen

Und anschließend handelt die Fragestellerin sich dann Ärger wegen Stalking ein.

Sanktionsandrohungen ist eine Nötigung, es wehren sich nur kaum welche und zeigen ihre Sachbearbeiter an, das solltest du in Betracht ziehen und deinen Sb auch dadrauf hinweisen das du dich genötigt fühlst. Frag beim Einwohnermeldeamt nach und lass dir schriftlich bestätigen das selbst die keine Daten haben udn ihn nicht finden. Das gibst du dann deinem SB und der soll sich das an die tapete kleistern. Wenn das Einwohnermeldeamt nichtmal weiß wo er sich aufhällt wie sollst du an die Daten kommen? Nehm aber bitte einen Zeugen mit, so wie dein Sb drauf ist behauptet der nachher Sachen die nicht war sind. Wichtig dabei ist das du Person X als deinen "Beistand" vorstellst, so hat er die selben Rechte wie du und darf auch Fakten zur Sache beitragen, also er soll sich nicht den Mund verbieten lassen. Wenn du die Handynummer von deinem Ex hast kannst du dem Sb doch anbieten dort selber mal anzurufen, endweder du gibst ihm die Nummer oder dein Handy. Dann sieht er das du dich nicht raus redest sondern dein Ex dich wirklich weg drückt.

Einfach zu Sanktionieren geht bei dir sowieso nicht, leg wiedersopruch ein wenn dein SB es trotzdem macht und geh dann direkt zum Sozialgericht, damit du Geld bekommst. Das Kindeswohl ist gefärdet wenn du nichts zu esen hast und die Miete nicht bezahlen kannst (sowas sorgt für Stress)

Sanktionsandrohungen ist eine Nötigung ...

Wirklich? Schauen wir doch erstmal ins Gesetz, bevor wir urteilen, das tun Richter ja auch ;-).

StGB § 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Wer einen Menschen aber nicht rechtswidrig, sondern entsprechend dem Gesetz durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung motiviert, begeht keine Straftat, die da Nötigung heißt.

Und die Leistungs-Einstellung bei fehlender Mitwirkung ist alles Andere als "rechtswidrig" oder gar "verwerflich", wie sich wiederum aus dem Gesetz ergibt:

SGB I § 66 Folgen fehlender Mitwirkung (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

Das kann sich auch schnell wieder erledigt haben, sagt der folgende Paragraf:

§ 67 Nachholung der Mitwirkung Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Gruß aus Berlin, Gerd

@GerdausBerlin

Gerd, hier hat sie aber ja anscheinend bereits alles an Infos über den Vater geliefert, was ihr bekannt ist und für sie machbar/ "herausfindbar" war. Damit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Wenn der Kindesvater irgendwo abgetaucht ist (und da wäre er ja beileibe nicht der Erste) und sie seine Wohn-/Meldeanschrift nunmal nicht vorlegen kann (Anfrage beim Einwohnermeldeamt könnte man noch nachschieben) ... dann wäre hier Null Rechtsgrundlage für eine Leistungsverweigerung/-kürzung gegeben. Das Jobcenter steht in der Leistungspflicht - ggf. könnte der Sachbearbeiter die Leistung höchstens "vorläufig/ auf Darlehnsbasis" gewähren.. aber nicht sperren. Und das dürfte der Herr auch ganz genau wissen. Der Bezieherin trotzdem mit kompletter Leistungseinstellung zu drohen... - Es würde mich sehr wundern, wenn er das "vor den Ohren Dritter"/ in Anwesenheit eines Beistands von sich gegeben hätte.

was soll ich dann tuen außer widerspruch einlegen?

Zum Anwalt und einen einstweilige Verfügung vor dem Sozialgericht beantragen.

Sorry, aber du lässt dich von jemandem schwängern, mit dem du zwar zusammen warst, von dem du sber nicht weißt wo er arbeitet und was er dort verdient?

Ganz ehrlich? ICH würde dir auch kein Wort glauben!

Schau' mal hier rein: http://hartz.info/index.php?topic=4908.0 - Ich würde dir raten, bei der ganzen Unterhaltsangelegenheit nicht das Jobcenter als "Hauptsache" misszuverstehen- sondern im Hinterkopf zu behalten, dass es in erster Linie um Euren Rechtsanspruch (auf Kindes-/Betreuungsunterhalt) gegenüber dem Kindesvater geht... unabhängig davon, ob Ihr staatliche Hilfeleistungen benötigt. Die Geltendmachung dieser UH-Ansprüche ist in Eurem eigenen Interesse - und nicht etwas, was man "nur wegen des Jobcenters" anleiert. Du tust das alles für Euch ;)

Du hast die Pflicht, dem Jobcenter "alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen" (§ 60 SGB I). Daten, über die du nicht verfügst und die du auch trotz aller Bemühungen nicht besorgen kannst, kannst du dem Jobcenter auch nicht vorlegen. Und: Deine Auskunfts-bzw. Mitwirkungspflicht erstreckt sich "nur" auf Angaben und Daten, auf die du selber einen Rechtsanspruch hast.

Euer Unterhalts-und Auskunftsanspruch besteht gegenüber dem Kindesvater. Der "Vater" ist der Mann, der 1.) zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet ist, 2.) der die Vaterschaft anerkannt hat oder 3.) dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Punkt 1+2 fallen bei dir derzeit anscheinend weg ... also wäre die Vaterschaftsfeststellung der erste Schritt. Solange seine Vaterschaft/ seine Verwandtschaft mit dem Kind noch nicht "offiziell" geklärt bzw. dokumentiert ist, bleibt das mögliche Eintreiben von Unterhalt erstmal reine Theorie.

Du kannst dich zunächst mal (schön mitwirkend^^) ans Jugendamt wenden - bzgl. der Feststellung der Vaterschaft , und ab Geburt des Kindes auch wegen Antrag auf Unterhaltsvorschuss. (UH-Vorschuss vom Jugendamt ist vorrangig vor Leistungen vom Jobcenter. Beantragst du diesen Vorschuss für dein Kind nicht von dir aus, wird der Antrag vom Jobcenter gestellt werden.) Und (erst) mit der festgestellten Vaterschaft kann man sich dann realistisch um die Festsetzung der Unterhaltshöhe kümmern - und um die Geltendmachung dieses Anspruchs . (Letzteres würde ich persönlich allerdings dann nicht mit Hilfe des Jugendamts angehen, sondern einem Fachanwalt für Familienrecht übergeben.Dafür vorher beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen; bzgl. Kindesunterhalt muss er meines Wissens auf das Kind ausgestellt werden.) -

Unterhaltsansprüche sind vorrangig vor dem Bezug von ALG2/Sozialgeld und müssen deshalb geltend gemacht werden. Machst du Eure UH-Ansprüche nicht selbst geltend, muss das Jobcenter sie ggf. von sich aus geltend machen. Als Schwangere/Mutter bist du entsprechend verpflichtet, dem Jobcenter unterhaltsrelevante Auskünfte zum Kindesvater zu erteilen.

Am besten hältst du deine bisherigen Suchbemühungen tabellarisch fest (möglichst mit Daten und Ansprechpartnern/Adressen etc.) und teilst sie dem Jobcenter (nachweislich) mit - zusammen mit dem Hinweis, dass du am Datum X beim Jugendamt Y warst wegen Vaterschaftsfeststellung usw., und zusammen mit allen Daten, die du diesbezüglich zum Vater hast/ kennst (seinen Vor-und Nachnamen, Geburtsdatum, Name(n) und Anschrift(en) seiner Verwandten, seine Handynummer/ Email-Anschrift, ggf. auch seinen letzten bekannten Wohnort etc.) Damit bist du auch deiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.

er sagte mir daraufhin das er die restlichen daten des kindsvaters SPÄTESTENS zur 36 ssw haben will

Verständliches "Wollen". Aber welche restlichen Daten denn konkret ? Nach dem, was du hier geschrieben hast, kann es sich ja eigentlich nur um die derzeitige Anschrift des Vaters handeln, die du im Formular UH2 mangels Wissen nicht eingetragen hast. Falls dir seine frühere Adresse bekannt ist, schreib' halt diese rein.. als "letzte bekannte Anschrift" . Bei Punkt 2a -2c und 2e wird alles verneint; du kannst ggf. einen Vermerk machen, dass du am Datum X das Jugendamt Y wegen Vaterschaftsfeststellung aufgesucht hast etc. Und bei Punkt 2e kommt halt ebenfalls "nicht bekannt" rein.. oder eben "laut Auskunft von Freunden erwerbstätig, aber keine Details bekannt".

und ich bekomme ab august kein geld mehr weil ich nicht "mitwirke"

Mal ganz platt gesagt: Wenn deine Schwangerschaft das Ergebnis eines spontanen OneNight-Stands mit einem namenlosen Fremden wäre, bestünde bei Bedürftigkeit "trotzdem" Anspruch auf Hilfeleistungen. Ob der Sachbearbeiter es für "glaubwürdig" hält, dass andere Menschen ohne Namensnennung (und Verhütung) mit jemandem ins Bett gehen, wäre da eher uninteressant ;) Wenn du die aktuelle Anschrift des Vaters nicht hast/ nicht herausfinden konntest, kannst du auch nix vorlegen. Auf dieser Basis eine Leistungseinstellung (und dann noch bei einer Hochschwangeren) vorzunehmen wird der gute Mann sich mit Blick aufs Sozialgericht zweimal überlegen, wenn er nicht völlig doof ist.