Rückzahlung von Harz IV (ALG II) nach Renteneintritt und Erbschaft

2 Antworten

Rückwirkend garantiert nicht, da der Zuflussmonat zählt. Allerdings gibt es eine Regelung, wonach die Arge Ansprüche aus der Erbmasse eines Verstorbenen geltend machen kann, wenn dieser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod Sozialleistungen bezogen hat.

Rechtlich dürfte auch hier das Zuflussprinzip Anwendung finden. Allenfalls dürfte man da das H IV Geld als Vorrauszahlung gezahlt wird zum 1. eines Monates höchstens für einen Monat bzw. Anteilmäßig das H IV Geld zurück gefordert werden welches man dann ja Zu Unrecht bezogen hat weil man ja nicht Hilfebedürftig war.Ausschlaggebend ist dabei natürlich das Datum ,wann das geld z.B. von der Erbschaft auf dem Konto war ,somit zugeflossen ist. Ich weiss es aber nicht 100%tig.Danach ist dann aber auch erst die Erbschaft aufzubrauchen bis zu Gewissen Freigrenzen, bevor man eventuell wieder Anrecht eventuell auf H IV zuschüsse. MFG Rudi