Medizinische Untersuchung durch ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit?

5 Antworten

Die Bundesagentur für Arbeit, das Jobcenter oder der Arbeitgeber können bei berechtigten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse die Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung beantragen. Die Zweifel sind zu benennen. Die Krankenkasse prüft diesen Antrag aufgrund der bekannten vorliegenden Diagnose und eventuell weiterer Unterlagen. Falls die Krankenkasse die Zweifel nicht ausräumen kann, wird der Medizinische Dienst von der Krankenkasse beauftragt, den Kranken zu begutachten.

Der Kranke erhält eine schriftliche Einladung zum Untersuchungstermin beim Medizinischen Dienst, meistens mit der Anmerkung, dass der Begutachtungstermin entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit beendet wurde. In diesem Fall reicht ein Anruf beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen durch den Genesenden. Ein Nichterscheinen zum Untersuchungstermin möchte die Bundesagentur für Arbeit oder das Jobcenter sanktionieren, so schreibt zum Beispiel die „Welt“. Eine Grundlage dafür ist mir nicht bekannt, aber ausprobieren sollte dies niemand. Falls es doch ein Kranker aus einem wichtigen Grund nicht schafft, zum Termin zu kommen, gibt es für eine Sanktionierung meines Erachtens keinen Grund.

Das Gutachten des Medizinischen Dienstes erhält die Krankenkasse. Falls darin die Arbeitsunfähigkeit bestätigt wurde, teilt der Krankenkasse dies der Bundesagentur für Arbeit, dem Jobcenter oder dem Arbeitgeber mit. Das Gutachten wird nicht weitergegeben, auch die Diagnose nicht. Die Diagnose darf nur weitergegeben werden, wenn der Versicherte dies erlaubt. Falls der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr feststellt, wird der betroffene Mensch zur sofortigen Arbeitsaufnahme aufgefordert. Die gleiche Aufforderung erhält er auch schriftlich von seiner Krankenkasse. So weit wie schon immer – für Arbeitnehmer!

Geändert wurden die Rahmenbedingungen für die Krankschreibung der Erwerbslosen. Die neue Regelung für ALG-II-Berechtigte vom 21. Juni 2012 lautet: „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende – „Hartz IV“) beantragt haben oder beziehen, sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.“

Das heißt die Agentur für Arbeit glaubt dir nicht, bzw. hat Zweifel das du tatsächlich unfähig bist zu arbeiten. Wenn aber tatsächlich der Fall vorliegt, wirst du nicht ausgemustert so wie unten gesagt wurde, sondern du musst regelmäßig nachweisen, wenn die Agentur fragt, das du immer noch krank bist. Wird das wieder angezweifelt...geht das ganze Prozedere von vorne los.

In erster Linie erfolgt die Untersuchung um zu überprüfen, ob du dem Arbeitsmarkt überhaupt zur Verfügung stehst, oder ob du Erwerbsminderungsrente beantragen sollst.

Dann wird wohl eine Reha empfohlen, und der Reha-Arzt wird dann beurteilen, ob du Rente bekommst.

Wenn du als arbeitssuchend gemeldet bist, aber aus Krankheitsgründen keine Arbeit aufnehmen kannst, so kann das Jobcenter veranlassen, dass du beim Medizinischen Dienst vorstellig werden musst.

Da wirst du von einem Arzt untersucht, ob du arbeitsfähig bist oder nicht.

Das Untersuchungsergebnis wird dann dem Jobcenter mitgeteilt. Hier heisst es lediglich ob Arbeitsfähigkeit vorliegt oder nicht.

Nimmt man den Untersuchungstermin nicht wahr, so können Sanktionen vom Jobcenter verhängt werden. Kann man den Termin nicht wahrnehmen, so sollte man sich vom behandelnden Arzt eine Bescheinigung ausstellen lassen und diese beim Jobcenter vorlegen, damit Sanktionen ausbleiben.

Dann wird ein neuer Termin beim Medizinischen Dienst festgelegt.

Das ist eine ganz normale Untersuchung wie beim Arzt . Nur wird vor allem abgecheckt, ob eine Arbeitsstelle für dich gesundheitlich in Frage kommt, also , ob du dich vielleicht überschätzt mit deinen Kräften.

Und es macht auch keinen Sinn, wenn die Arbeitgeber ans JC zurückmelden : Sie haben uns ja eine Kranke geschickt.

Vorbereiten ? Gar nicht . Du willst ja arbeiten , dann sag das auch und sag auch , warum du meinst , es gesundheitlich schaffen zu können.

Frag ruhig auch , ob es nicht sinnvoll ist , eine Stelle erstmal nur halbtags anzunehmen .

in der einladung für den medizinischen dienst ist sicher aufgeführt, was du mitbringen sollst oder ob du was dafür brauchst.

wichtig ist festzustellen, ob du arbeitsfähig bist oder wie weit du belastbar bist. wenn du nicht arbeitsfähig bist, hast du keinen anspruch auf alg2 und wirst ausgemustert. wenn du nur zeitweilig erwerbsfähig bist, muss man feststellen wie man da ansetzen kann. du musst mind. 3h tgl. einsetzbar sein, sonst gibts keinen sinn dich zu vermitteln.

du nicht arbeitsfähig bist, hast du keinen anspruch auf alg2............. worauf denn dann anspruch ?

@Halbrecht

grundsicherung oder hilfe zum lebensunterhalt vom sozialamt oder erwerbsunfähigkeitsrente.

Man wird nicht ausgemustert