lebenslanges wohnrecht. sie will ausziehen, wer zahlt?

9 Antworten

Nein. Zwar gibt es die Möglichkeit, sich ein Wohnrecht auf Lebenszeit abkaufen zu lassen, aber der Begünstigte eines Wohnrechts kann nicht einfach verlangen, dass eine Ersatzwohnung (aus welchem Grund auch immer) zu stellen wäre, nur weil er sein Wohnrecht nicht (mehr) ausüben will. Allerdings kann der Wohnrechtsbegünstigte diese Wohnung auch vermieten, und über die Erträge aus diesem Mietverhältnis frei verfügen (und somit daraus seine eigene Miete gegenfinanzieren).

ja, bin ich eigentlich auch der meinung, nur meine schwiegermutter droht meinem mann immer damit das er dann die miete bezahlen müßte und er reagiert sehr verängstigt weil das seinen ruin bedeuten würde. dadurch fügt er sich natürlich auch seinem schicksal und sich schikanieren ohne ende. es tut so weh das mit anzusehen daher möchte ich so gern wissen ob sie wirklich im recht ist.

dann würde das geld aber nciht aus dem topf von meinem mann müssen wenn sie die wohnung weiter vermietet. das könnte sie ja machen. sie hat unten im haus eine wohnung und wir wohnen oben. nur wenn sie dann sieht es ist doch besser zu hause bei uns und sie hat die wohnung vermietet, was ist dann mit unserer pflicht ihr eine wohnung zu stellen wenn sie doch auf einmal wieder zurück will?

holgeras  18.09.2009, 14:33

Wenn Sie selbst vermietet muss Sie wegen Eigennutzung kündigen.

bella1967 
Fragesteller
 18.09.2009, 14:51
@holgeras

ist das wirklich alles so einfach? ich danke euch sehr. ich werde meinem mann das gleich nachher zum lesen geben.

Das Wohnrecht könnte mit der Zustimmung der Berechtigten im Grundbuch gelöscht werden. Durch die Freistellung des Grundbesitzes wird dieser erheblich wertvoller. Von daher wäre eine Abfindung gegen Löschung durchaus sinnvoll. Handelt es sich um ein persönlich bedingtes Wohnrecht, löschbar mit der Aufgabe der Wohnung durch die Berechtigte, müßte diese bei einer Aufgabe der Löschung im Grundbuch dennoch zustimmen. Sie könnte sonst jederzeit wieder zurückkehren. Bei einem Wohnrecht, welches als Nießbrauch eingetragen ist, könnte die Bereichtigte sogar Früchte aus dem Nießbrauch durch eine eigene Überlassung des Rechtes an Dritte ziehen.

MirkoOtto  23.09.2009, 16:36

Ein Wohnungsrecht kann keinen Nießbrauch beinhalten. Entweder man hat ein Nießbrauchsrecht oder ein Wohnungsrecht. Ein in einem Wohnungsrecht enthaltenes Nießbrauchsrecht gibt es nicht.

Zahlen müsst ihr nix. Ein Wohnrecht nach BGB verpflichtet nicht zur Stellung von Wohnraum außerhalb der im Einräumungsvertrag benannten Räume. Vermieten könnte ihr aber auch nicht, ebensowenig wie die Schwiegermama. Ein Wohnrecht erlaubt ihr die Vermietung nämlich nicht, sonst müsste es sich um ein Nießbrauchsrecht handeln!

bella1967 
Fragesteller
 19.09.2009, 10:18

gibt es irgendwo etwas wo man es nachlesen kann? weiter oben schrieb jemand meine schwiegermutter könnte weitervermieten und sich von dem geld eine wohnung finanzieren. ich bin jetzt grad ein wenig verwirrt. obwohl ich damit natürlich wirklich niemandem seine antwort in frage stellen möchte. aber gibt es irgend etwas konkretes schwarz auf weiss was ich vielleicht auch ausrucken kann und ihr mal auf den tisch legen kann? vielleicht würde das ja etwas ruhe bringen, wenn sie mal etwas von ihrem hohen thron runtergeholt wird.

MirkoOtto  23.09.2009, 16:35

Klar doch: BGB: § 1093 Wohnungsrecht (1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude ...unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. .. (2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen. (3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.

Im Gegensatz dazu wäre der Nießbraucher bei einem Nießbrauch berechtigt, auch zu vermieten, wobei dies auch beschränkt sein könnte: § 1030: Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen (1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). (2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.

Es handelt sich bei beiden Rechten um beschränkt persönliche Dienstbarkeiten. Hier gilt: § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit). und § 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung (1) Eine b.p.D. ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.

Genug? Kann man natürlich noch mit Kommentierung auffüllen, sollte aber für hier erst mal reichen.

Gruß Mirko Otto "