ladendiebstahl im wert von unter 10€ - vorladung bei der polizei

6 Antworten

Wahrscheinlich bekommst du eine Vorstrafe,das heißt dass du wenn du irgendetwas machst,was auch immer,sofort in den Knast kommst.Das wäre allso eine Verwarnung.Bestimmt müsstest du auch eine Strafanzeige kassieren und Bußgeld zahlen.

Mach mal nicht die Pferde scheu! Das mit dem "sofort in den Knast" ist Unsinn, besonders, wenn es nicht einschlägig ist (also eine andere Straftat statt Diebstahl).

@BalduinB

ich bin mehrere Internetseiten durchgegangen und nirgendwo steht was von "sofort in Knast".

Ich würde dir empfehlen erstmal einen Anwalt, der sich mit Strafrecht auskennt, aufzusuchen. Mit ihm kannst du das weitere Vorgehen besprechen. Dein Anwalt hat dann auch die Möglichkeit Akteneinsicht bei der Polizei zu bekommen etc. Normalerweise dürfte das Verfahren am Ende eingestellt werden, wegen geringfügigkeit der entwendeten Sache (Unter 50 Euro). Meistens ist dies dann noch mit Auflagen verbunden.

Weißt du, wie teuer Anwälte sein können?? Bei einem so geringen Wert wie 10 € wären die Anwaltskosten wahrscheinlich viel höher als die Geldstrafe letztendlich...

@koggelopp

Natürlich hast du recht. Wenn aber wirklich ein Verfahren auf dich zukommt brauchst du sowieso einen Anwalt. Möglicherweise solltest du dich über Prozesskostenbeihilfe informieren. Vielleicht kommt das in Frage.

@TheRichwood

Ich habe mich auf ein paar Seiten informiert, die meisten raten von Anwälten ab. und als Schülerin habe ich wirklich gar kein Geld dafür :/ ich hoffe das es nicht so weit kommt..

Du kriegst vermutlich 'ne kleine Geldstrafe und der Richter / Staatsanwalt wird Dir schreiben, dass es Ärger gibt, wenn Du sowas nochmal machst. Vor allem aber kriegst Du Hausverbot bei dm.

Das schreibt Wikipedia dazu:

Ein Diebstahl geringwertiger Sachen liegt vor, wenn der Wert unter 25 € bis 30 € beträgt. Neuere Tendenzen der Rechtsprechung setzen angesichts der fortschreitenden Lohn- und Preisentwicklung mittlerweile die Grenze bei 50 € an. Diese Regelung betrifft damit die Mehrzahl aller Ladendiebstähle. Die Wertgrenze ist nicht gesetzlich geregelt, sondern orientiert sich in der Praxis auch an der allgemeinen Preissteigerung. Vor einigen Jahren wurde sie von den Gerichten noch bei 50 DM gezogen. Nach § 242, § 248a StGB ist bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen ein fristgemäßer Strafantrag des Geschädigten erforderlich. Fehlt er, kann dieses (relative) Verfahrenshindernis dadurch ersetzt werden, dass die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Die Geschädigten stellen jedoch in aller Regel Strafantrag, zumeist ab einem Warenwert von 10 €.

Die Konstellation der Geringwertigkeit ist aus der früheren Übertretung des Mundraubs entstanden, der anders als der Diebstahl nur eine geringe Strafdrohung enthielt.

Der Strafrahmen des Diebstahls sind Geld- oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre. Die konkrete Strafzumessung im Einzelfall richtet sich nach einer Vielzahl von Faktoren. Insbesondere sind Ladendiebe oft Ersttäter; gegen sie wird das Verfahren häufig – ggf. gegen Zahlung einer Geldauflage – durch die Staatsanwaltschaft eingestellt, insbesondere bei einer geständigen Einlassung des Täters. Umgekehrt kann aber gegen einen Wiederholungstäter wegen eines Ladendiebstahls durchaus eine Freiheitsstrafe verhängt werden, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Freiheitsstrafen im Bereich von einem oder mehreren Jahren werden aufgrund des vergleichsweise geringen Schadens jedoch grundsätzlich nicht verhängt. Ausnahmen hiervon sind Ladendiebstähle im Rahmen der Beschaffungskriminalität, wenn diese als gewerbsmäßige Diebstähle eingeordnet werden, der Täter also seinen Lebensunterhalt bzw. die Finanzierung seines Drogenkonsums aus den Diebstählen bestreitet.

Du musst zwar hingehen wegen der Personalien, Du musst aber nichts zur Sache sagen. Wenn es aber -wohl doch- Zeugen gab, würe es sich empfehlen, sich dort zu entschuldigen. Da Du nicht vorbestraft bist wird die Sache wahrscheinlich eingestellt werden.