Schriftliche Äußerung im Strafverfahren bei Ladendiebstahl?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Um einen Freispruch bitten würde ich schon mal weglassen.

Ansonsten den Tatvorgang schildern und den Diebstahl zugeben.

Von wem hat denn der minderjährige Beschuldigte eine Anhörung bekommen? Zu allererst dürfen Minderjährige ohne Eltern nicht angehört werden, ohne deren Einverständnis. Bei der Polizei muss man zudem als Beschuldigter nie Aussagen. Falls es vor Gericht gehen sollte, was unwahrscheinlich bei der Höhe des Diebesguts ist, sollte man sich spätestens dann Rechtsbeistand holen...

Dabei gehe ich davon aus, dass es die erste Tat sein sollte und der Beschuldigte nicht schon "vorgestraft" ist.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Ersttäter steht schon in der Fragestellung. Die Schriftliche Äußerung ist nicht zwingend, aber kann mildernd wirken und kam von der Polizei.