Kurzfristige beschäftigung während man Hauptberuflich tätig ist?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Kommt immer drauf an, ob die kurzfristige Beschäftigung als berufsmäßig ausgeübt wird:

Wer berufsmäßig arbeitet, hat keinen kurzfristigen Minijob
Ein kurzfristiger Minijobber hat generell keine Verdienstbeschränkung. Nur, wenn er über 450 Euro monatlich verdient, müssen Sie als sein Arbeitgeber prüfen, ob er berufsmäßig arbeitet. Denn: Wer berufsmäßig arbeitet, darf nicht kurzfristig beschäftigt werden und hat damit keinen Minijob.

Wich­tig zu wis­sen

Berufsmäßigkeit heißt: Die Beschäftigung ist für Ihre Aushilfe nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung, sondern sie sichert damit ihren Lebensunterhalt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Aushilfe als erwerbstätige Person gilt.

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/02_kurzfristige_gewerbliche_minijobs/03_berufsmaessige_beschaeftigung/node.html

Hier mal noch die aussagefähige Tabelle:

Bild zum Beitrag

Gruß siola55

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
 - (Recht, Ausbildung und Studium, Steuern)

- Sozialversicherung

Kurzfristige Beschäftigung neben Hauptbeschäftigung ist ok, Höhe des Verdienstes kurzfristig ist egal, nicht unter 450,00, sonst Minijob

- Versteuerung

Hauptbeschäftigung mit individueller Steuerklasse, Nebenjob (kurzfristig) mit Steuerklasse 6

https://karrierebibel.de/kurzfristig-beschaeftigte/

siola55  21.01.2021, 07:41

Ist nur möglich, wenn die Person nicht berufsmäßig arbeitet in dem Job:

Ein kurzfristiger Minijobber hat generell keine Verdienstbeschränkung. Nur, wenn er über 450 Euro monatlich verdient, müssen Sie als sein Arbeitgeber prüfen, ob er berufsmäßig arbeitet. Denn: Wer berufsmäßig arbeitet, darf nicht kurzfristig beschäftigt werden und hat damit keinen Minijob!

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/02_kurzfristige_gewerbliche_minijobs/03_berufsmaessige_beschaeftigung/node.html

Wich­tig zu wis­sen

Berufsmäßigkeit heißt: Die Beschäftigung ist für Ihre Aushilfe nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung, sondern sie sichert damit ihren Lebensunterhalt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Aushilfe als erwerbstätige Person gilt.
gibt es da irgendwas zu beachten.

Ja, es ist möglich und ja, es gibt etwas zu beachten:

Wenn in Deinem Arbeitsvertrag steht, dass Du eine Nebenbeschäftigung melden musst, solltest Du das tun.

Steht drin, dass der AG diese Nebenbeschäftigung genehmigen muss, ist das falsch.

Ein AG kann den Minijob den Minijob nicht verbieten, wenn derAN nicht bei der Konkurrenz arbeitet und wenn die Arbeitszeitgesetze beachtet werden.

Das bedeutet, Du darfst max. 10 Stunden/Tag und 48 Std./Woche arbeiten. Außerdem müssen die Ruhezeiten beachtet werden.

Es ist z.B. möglich, dass Du Mo - Fr täglich acht Stunden im Vollzeitjob arbeitest und am Samstag noch einen Minijob mit 8 Stunden hast.

Du darfst z.B. nicht: Im Betrieb acht Stunden arbeiten und anschließend noch vier Stunden einen Minijob ausüben.

Höchstarbeitszeit: § 3 Arbeitszeitgesetz / Ruhezeit: § 5 Arbeitszeitgesetz

siola55  21.01.2021, 07:40

Ist nur möglich, wenn die Person nicht berufsmäßig arbeitet in dem Job:

Ein kurzfristiger Minijobber hat generell keine Verdienstbeschränkung. Nur, wenn er über 450 Euro monatlich verdient, müssen Sie als sein Arbeitgeber prüfen, ob er berufsmäßig arbeitet. Denn: Wer berufsmäßig arbeitet, darf nicht kurzfristig beschäftigt werden und hat damit keinen Minijob!

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/02_kurzfristige_gewerbliche_minijobs/03_berufsmaessige_beschaeftigung/node.html

Wich­tig zu wis­sen

Berufsmäßigkeit heißt: Die Beschäftigung ist für Ihre Aushilfe nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung, sondern sie sichert damit ihren Lebensunterhalt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Aushilfe als erwerbstätige Person gilt.

Ja, das geht. Kurzfristige Beschäftigung ist an bestimmte Rahmenbedingungen geknüpft (zeitmäßige Befristung). Sie ist SV-frei. Lohnsteuer wird ggf. auf Steuerkl. 6 abgeführt.

Weiter Infos: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/02_kurzfristige_gewerbliche_minijobs/node.html

siola55  21.01.2021, 07:35

Nicht nur die zeitgemäße Befristung, sondern in erster Linie die Berufsmäßigkeit ist entscheidend:

Wer berufsmäßig arbeitet, hat keinen kurzfristigen Minijob
Ein kurzfristiger Minijobber hat generell keine Verdienstbeschränkung. Nur, wenn er über 450 Euro monatlich verdient, müssen Sie als sein Arbeitgeber prüfen, ob er berufsmäßig arbeitet. Denn: Wer berufsmäßig arbeitet, darf nicht kurzfristig beschäftigt werden und hat damit keinen Minijob.

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/02_kurzfristige_gewerbliche_minijobs/03_berufsmaessige_beschaeftigung/node.html

Wich­tig zu wis­sen

Berufsmäßigkeit heißt: Die Beschäftigung ist für Ihre Aushilfe nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung, sondern sie sichert damit ihren Lebensunterhalt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Aushilfe als erwerbstätige Person gilt.
MenschMitPlan  21.01.2021, 09:18
@siola55

Davon ist auf Grund der Fragestellung nicht auszugehen, da eine hauptberufliche Beschäftigung vorliegt. Deshalb bin ich auf diese Problematik nicht eingegangen.