Kurzfrisitge Beschäftigung & dann Ausland?

1 Antwort

Hi,

Work & Travel wird in den Geringfügigkeits-Richtlinien nicht explizit erwähnt, aber bei Haufe habe ich etwas gefunden:

Abiturient mit Reiseabsicht und anschließendem Studium

Oft geben Abiturienten bei Aufnahme der Aushilfsbeschäftigung an, im
Anschluss an die Beschäftigung ins Ausland zu wollen. Das Studium wollen
sie erst nach ihrer Rückkehr beginnen. Diese Angabe alleine ist noch
kein Indiz für die Klärung der Berufsmäßigkeit. Wichtig ist vielmehr,
aus welchen Gründen der Auslandsaufenthalt durchgeführt wird. Steht eine
Beschäftigung, wie zum Beispiel bei „Work und Travel“ im Vordergrund,
ist Berufsmäßigkeit nach dem Personenstatus anzunehmen.
Möchte die
Aushilfe hingegen nur reisen, kann wegen der anschließenden
Studienabsicht eine kurzfristige Beschäftigung angenommen werden. Aber
auch hier ist immer Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens zu
prüfen.

https://www.haufe.de/personal/entgelt/berufsmaessige-beschaeftigung-von-studenten-und-studienbewerbern_78_324340.html

Das hieße also, dass deine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, wenn du mehr als 450 Euro im Monat verdienst. Entscheidend hierbei ist, dass dunach der kurzfristigen Beschäftigung arbeitest - wo, ist egal.