Kündigung wegen sachbeschädigung?

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Du hast hier ein paar brandgefährliche Antworten erhalten, deshalb nochmal um das klar zu stellen:

Du hast nach der Gefahr der Kündigung gefragt, die ist durch das bloße entstehen des Schadens nicht gegeben.

Was aber ein Kündigungsgrund wäre, ist den Schaden eigenmächtig zu reparieren oder die Reparatur eigenmächtig zu veranlassen.

Dein weiteres Vorgehen kann nur und muss folgendes sein:

  1. den Vermieter informieren, er ist Eigentümer der Mietsache und nur er darf entscheiden wie bei dem Schaden vorzugehen ist.
  2. Deine privat Haftpflichtversicherung informieren sofern die Gefahr Mietsachschäden zu den versicherten Risiken gehört und zur Aufklärung beitragen in dem du Deiner Versicherung kontaktdaten des Eigentümers übermittelst und den Sachverhalt unter Angabe der Personendaten der Verursacherin mitteilst.
  3. Schadensersatzanspruch gegen die Verursacherin stellen, bzw. durch Deine PHV stellen lassen.
Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
armabergesund62  16.12.2018, 18:25

ich finde ihr solltet mal die kirche im dorf lassen.... brandgefährlich ist nur das verhalten der dummen freundin...

ob der vermieter und wann überhaupt informiert werden sollte, muss schon der mieter entscheiden... unnötiger stress bringt keinem etwas... der boden ist nicht hochwertig sondern nur rauspund, der in vielen fällen auch mit brandflecken nicht erneuert werden muss, kommt immer auf den mietvertrag an.... da feuerstätten immer mit einem funkenschutz ausgerüstet sein müssen, kann es sogar sein, dass der fleck schon beim einzug dort war, wenn dies unter einer metallplatte nicht explizit erkennbar war.... also locker bleiben und hier nicht immer so aufm busch kloppen und den zeigefinger mal nicht so doll rühren....

Nein, kündigen kann er dir deshalb nicht. Er kann allerdings von dir verlangen, dass du den Schaden professionell beseitigen lässt oder ihm die Kosten für eine professionelle Beseitigung bezahlst (also Schadenersatz leistest). Und du wiederum kannst diesen Anspruch, den der Vermieter hat, auf die Freundin abwälzen, weil sie ja den Schaden verursacht hat.

Das wiederum kann man über Versicherungen regeln lassen, sofern die Freundin eine private Haftpflichtversicherung hat (oder ihre Eltern, wenn sie über diese noch mitversichert ist). Ansonsten müsste die Freundin die Kosten selbst tragen.

Auf jeden Fall sollte der Schaden zeitnah dem Vermieter und - vor allem - der entsprechenden Versicherung gemeldet werden. Die Pflicht hat man nämlich, also die zeitnahe Schadensmeldung!

verreisterNutzer  16.12.2018, 12:07

Abwälzen kann kann man da überhaupt nichts.... ansonsten ist Deine Antwort vollkommen richtig.

Fakt bleibt aber, Schadensersatzanspruch des Eigentümers richtet sich ausschließlich gegen den Mieter und der Mieter hat Schadensersatzanspruch gegenüber der Verursacherin. Der Einfachheit halber sollte die Abwicklung dann nur zwischen der Verursacherin und dem Eigentümer vollzogen werden. So denn alles funktioniert ist die Sache damit erledigt, funktioniert es nicht, sprich die Verursacherin zahlt nicht, bleibt der Mieter schadensersatzpflichtig

HappyMe1984  16.12.2018, 12:08
@verreisterNutzer

Das mit dem "Vermieter gegen Mieter, Mieter gegen Verursacherin" ist das, was ich mit "abwälzen" meinte ;).

Kündigen kann dir der Vermieter deswegen nicht, aber du, bzw. deine Freundin ist dem Vermieter gegenüber Schadenersatzpflichtig geworden. Du bzw. deine Freundin muss die Reparatur bezahlen. Da deine Freundin fahrlässig gehandelt hat ist das durchaus ein Fall für ihre Haftpflichtversicherung.

kevin1905  16.12.2018, 12:41

Gegenüber dem Vermieter haftet immer der Mieter für Schäden an der Mietsache.

Der Schaden ist wiederrechtlich während der Benutzung der Mietsache entstanden, das ist selbstverständlich kein Kündigungsgrund sondern eine Allgemeingefahr.

Rechtlich sieht es so aus, das der Schaden wiederrechtlich entstanden ist, Du hast die Wohnung schließlich nicht überlassen bekommen mit der Erlaubnis sie zu beschädigen. Daraus ergibt sich Schadenserssatzanspruch des Vermieters gegen Dich im Sinne des §823 BGB. Der Sonderfall ist hierbei, dass Du das Risiko an der Mitsache und der ordnungsgemäßen Rückgabe trägst. Eine private haftpflichtversicherung mit dem Einschluss Mietsachschäden würde Dir an dieser Stelle bereits weiterhelfen.

Der Fall geht aber noch weiter: Dein Gast hat ebenso wiederrechtlich gehandelt und ist wiederum Dir gegenüber, ebenso im Sinne des §823 BGB schadensersatzpflichtig und auch ihr würde durch eine vorhandene private HAftpflichtversicherung geholfen. In ihrem Fall auch ohne den Einschluss Mietsachschäden, denn sie ist ja nicht die Mieterin der Sache

Zumindest kann und wird er sehr wahrscheinlich Schadenersatz / Mängelbeseitigung fordern.