Krankenversicherung bei Sanktion durch ARGE?!

7 Antworten

Zunächst einmal muss es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung handeln, wenn auch die KdU gestrichen wird.

Abgesehen davon soll sie Lebensmittelgutscheine beantragen; werden die gewährt, mussauch wieder die KV vom Jobcenter getragen werden.
Und sie sollte sich unbedingt und sofort anwaltlichen Beistand mit einem Beratungsschein suchen, nach dem sie gegen den Sanktionsbescheid Widerspruch eingelegt und bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz beantragt hat, denn das Jobcenter darf ein ärztliches Attest nicht einfach ignorieren.

Vielleicht findet sie auch hier eine Argumentationsansätze:

http://hartz.info/index.php?PHPSESSID=19376a0ddb33858ea79b5aa0782d73c6&topic=20.0

IlkaRuSti  07.12.2011, 21:31

genau richtig Virtual Self...... fachlich ausgezeichnet. DH

soulbridge1  08.12.2011, 21:05
@IlkaRuSti

Jo... er hats drauf. DH :-)

Sie hat ein Problem mit der Halswirbelsäule - was auch vom Arzt attestiert wurde. Deshalb findet sie leider nicht so schnell etwas.

Die Sanktion kam dadurch, dass sie mehrmals eine Maßnahme abgelehnt hatte, bei welcher sie den ganzen Tag vor einem Rechner hätte sitzen müssen stundenlang. Das kann sie leider nicht.

Das Attest wurde aber nicht anerkannt, weil die ARGE argumentiert, dieses muss von einem AMTSARZT kommen. Da wartet sie nun auf einen Termin.

Leider sind die Sanktionen erst mal Amtlich.

bitmap  07.12.2011, 18:58

Widerspruch einlegen und zwar innerhalb 4 Wochen ab dem Bescheid. Warum hat sie das nicht gleich beim 1. Bescheid getan?


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Sie ist noch vier Wochen nach der letzten Beitragszahlung in der GKV "nachversichert". Erst danach erlischt der KV-Schutz.

Behandlungen in bedrohlichen Notfällen werden auch ohne KV-Schutz geleistet.

Das wirklich Gravierende: jetzt kommen Beitragsschulden für 3 Monate: denn sie muss die Beiträge selbst zahlen. Sie kann sich auch nicht für Nicht-Versicherung entscheiden, denn es besteht KV-Pflicht. Und: jeder Monat, in dem sie nicht zahlt, wird die Beitragsschuld mit 5 Prozent verzinst. Du hast richtig gelesen: pro Monat (!)

Aus diesen noch überschaubaren Beträgen kann also ein vernichtender Schuldenberg anwachsen.

Sie muss darum dringend etwas tun. Und zwar:

Gegen den Sanktionsbescheid einen schriftlichen Widerspruch einlegen und bei dem örtlich zuständigen Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung stellen.

Das kann auch ein kompetenter Rechtsanwalt tun. Diesen kann sie über Beratungs- und Prozesskostenhilfe für lediglich 10 Euro Zuzahlung bekommen.

Die Begründung dürfte bei Vorliegen eines ärztlichen Attests leicht sein. Die Ausnahme wäre: sie hat eine sog. "Eingliederungsvereinbarung" unterschrieben, in der sie sich zur Teilnahme an diesen Massnahmen verpflichtete.

Parallel zu diesen Massnahmen kann sie bei dem Jobcenter beantragen, Lebensmittelgutscheine ausgestellt zu bekommen. Damit kann man Lebensmittel- und Körperpflegeprodukte (aber nichts anderes) in manchen Supermärkten kaufen. Ausserdem lebt die KV wieder auf.

Der Nachteil: der Wert dieser Gutscheine wird von der nachzuzahlenden Leistung abgezogen.

Da die Sanktion mindestens schon die 2. Stufe (wenn sie U25 ist) oder gar die 4. Stufe (älter als 25) ist, ist ausserdem auch der erste (1 bis 3) Sanktionsbescheid rechtlich anzugreifen. Auch das sollte der RA tun.

VirtualSelf  08.12.2011, 06:55

Die Ausnahme wäre: sie hat eine sog. "Eingliederungsvereinbarung" unterschrieben, in der sie sich zur Teilnahme an diesen Massnahmen verpflichtete.

Auch dann ist das Attest maßgebend.

derdorfbengel  08.12.2011, 10:43
@VirtualSelf

Stimmt natürlich. Dann ist er/sie krank geschrieben.

Gute Frage. Wieso überlegt man sich das nicht vorher? Wie kann man es darauf ankommen, lassen, dass man vollkommen ohne Hilfe da steht? Da Krankenversicherungspflicht besteht wird sie trotzdem diese Beiträge irgendwie nachzahlen müssen. So lange wird sie nur im Notfall behandelt. Natürlich NICHT kostenlos.

Dann darf 3 Monate lang nichts passieren . Aber warum gleich alles?? GGF Klage einreichen - denn soweit icjh weiss ist das rechtlich gar nicht zulässig!