Krankengeld trotz 450€ Job?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Es ist durchaus möglich, dass für den Hauptberuf Arbeitsunfähigkeit vorliegt, für den Nebenberuf hingegen nicht. (Das klassische Beispiel ist der Dachdecker mit gebrochenem Bein, der natürlich nicht mit Gips auf den Dächern herum kraxeln, aber durchaus vom heimischen Büro aus Versicherungen verkaufen kann)

Gem. § 49 SGB V ruht das Krankengeld in der Höhe, in der beitragspflichtige Arbeitseinkommen bezogen werden. Minijobs sind nicht beitragspflichtig und werden somit auch nicht auf das Krankengeld angerechnet.

In der Praxis ist jedoch Vorsicht geboten, da die Krankenkassen im Regelfall die Arbeitsunfähigkeit dann auch für den Hauptberuf anzweifelt. Die Meldung erfolgt zwar bei der Bundesknappschaft und nicht bei der zuständigen Krankenkasse. Ich würde es mir trotzdem dreimal überlegen......

Während des Bezuges von Krankengeld darf man nicht gegen Entgelt arbeiten.

Sobald der erste Euro verdient wird, ruht das Krankengeld.

Ich denke, da hast Du etwas falsch verstanden, das kann Dir kein RA gesagt haben...

Oder bekommst Du kein Krankengeld sondern irgendeine andere Leistung?

Das ist so leider nicht korrekt.

das fände ich zumindest merkwürdig, der Krankengeldbezug nach § 44 SGB V, dass eine Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht.

Krank oder nicht krank, das ist hier die Frage .... ein bißchen arbeitsunfähig, gibt es nicht ...

frag am besten noch mal nach ....