Kollektivstrafen an Schulen in Bayern?

Das Ergebnis basiert auf 3 Abstimmungen

Nein, das darf sie nicht 67%
Ich glaube nicht, dass sie das darf 33%
Ja, das darf sie 0%
Ich glaube, das darf sie 0%

3 Antworten

Nein, das darf sie nicht

§ 47 SchUG :
(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.

Wenn das öfter vorkommt , sollte man auf jeden Fall mit der Lehrerin reden.