Kindesunterhalt in Privatinsolvenz

6 Antworten

  1. Kindergeld ist eine Sozialleistung und somit in der regel nicht pfändbar
  2. Unterhalt ist relevant für die Versorgung des Kindes....Solange die monatlichen Einahmen (Ehegattenunterhalt-sofern Verheiratet- inklusive eventueller Verdienst) eine Summe von 1.359,99 € (Pfändungsfreigrenze bei einer Unterhaltspflichtigen Person) nicht übersteigen,ist gar nichts vom Einkommen pfändbar...... Für wietere Informationen: http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/recht/pfaendungstabelle.html

Bezüglich des Unterhalts ist zu unterscheiden zwischen dem Kindesunterhalt und dem Ehegattenunterhalt.

Der Kindesunterhalt ist nicht Einkommen des betreuenden Elternteils, sondern allenfalls eine Einnahme des Kindes, denn dies ist ein eigener Anspruch des Kindes, der lediglich bis zu dessen Volljährigkeit von dem betreuenden Elternteil in dessen Namen geltend gemacht werden kann.

Der an Sie eventuell gezahlte Ehegattenunterhalt ist gem. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich unpfändbar.

Er kann nur in Ausnahmefällen überhaupt gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird UND wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Pfändung der Billigkeit entspricht (§ 850 b Abs. 2 BGB).

Der Pfändungsfreibetrag ermittelt sich gem. § 850 c BGB nach der Zahl der Personen, denen der Betroffene Unterhalt gewährt. Zu berücksichtigen sind dabei nur Personen, denen der Betroffene Unterhalt tatsächlich leistet. Solange die Ehegatten nicht getrennt leben, wird der mit im ehelichen Haushalt lebende Ehegatte grundsätzlich als unterhaltsberechtigte Person mit einbezogen, sofern dieser nicht im Einzelfall über erhebliches Vermögen oder Einkommen verfügt und somit der andere Ehegatte von der Verpflichtung zum Familienunterhalt freigestellt ist.

Meine Anwältin meinte, dass Kindesunterhalt und Unterhalt, den ich für meine Tochter vom Kindesvater erhalte doch angerechnet werden. Also: Einkommen+ Kindergeld+ Unterhalt minus Eigenbehalt und diese wird dann einbehalten.

Sagen wir mal Einkommen: 1400 Euro, Unterhalt 200, Kindergeld 184 ergibt: 1784 Euro, abzügl. 1200 Eigenbehalt ergibt eine Summe von 584 Euro Diese wird dann wohl vom Gehalt gleich komplett abgezogen.

So die Aussage meine Anwältin, stimmt das denn nun oder nicht?

Es wird aber auf das pfändbare Einkommen angerechnet. Also hier 1 unterhaltsberechtigte Person (das Kind) und da kann zumindest teilweise der nicht pfändbare Teil gekürzt werden.

Kindergeld ist nicht-pfändbares Einkommen, da kannst du dir auf jeden Fall sicher sein. Das darf dir nicht genommen werden.

Kindergeld und Kindesunterhalt wird nicht als Einkommen gerechnet

dirkiemaus  07.04.2009, 11:10

falsch wird es doch.

Ally32  07.04.2009, 11:12
@dirkiemaus

Nein, wird nicht angerechnet. Ich weiss es aus Erfahrung.

dalia4499  07.04.2009, 11:13
@Ally32

da kann ich mich nur anschließen!