Kindergeldrückzahlung - Verjährungsfrist

2 Antworten

hey, hab grade einen ähnlichen fall vor mir. bei mir geht es um eine rückzhalung. zuviel gezahlt wurde im sommer 2009. jetzt in 2014 soll der zu viel gezahlte betrag zurückgewährt werden. die frage hier ist: muss ich das zurückzahlen, oder ist das bereits verjährt?

für die anwendung der AO bei verjährung des kindergeldes fand ich keine rechtsgrundlage.

das kindergeld wird u.a. im bundeskindergeldgesetz geregelt und in § 25 SGB I . das die anspruchsgrundlage für das kindergeld im SGB I steht, gilt auch die verjährungsfrist nach § 45 I SGB I.

Ansprüche verjähren auf sozialleistungen nach 4 jahren nach ablauf des kalenderjahres in dem sie entstanden.

also wenn ich 2014 etwas zurückzahlen muss, muss der zu viel gezahlte beitrag vor dem 01.01.2009 an mich gezahlt worden sein.

sollte dies der fall sein, muss man sich auf die verjährung berufen um eine rückzahlung zu umgehen.

alle angaben sind nur hinweise und ohne gewähr. im einzelfall sind alle sachverhalte gründlich von einem anwalt zu prüfen.

Kindergeld wird nach der Abgabenordnung zurückgefordert

da heißt es

§ 231 AO (Abgabenordnung) Unterbrechung der Verjährung

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruches, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung,

die Gewährung einer Ratenzahlung ist eine Stundung,so das jede Rate erst fällig wir, wenn sie nach Zahlungsplan dran ist udn erst ab dann läuft die Verjährung

du wirst daher Ende 2013 nicht schuldefrei sein, sondern die Forderungen (Raten) laufen weiter ....

der überzhalte Betrag muss erheblich sein, wenn die monatlichen Zinsen 25,00 Euro übersteigen - oder hast Du den Bescheid falsch gelesen ... so würdest Du nie von den Schulden runterkommen, sondern immer neue aufbauen , weil Du immer nur einen Teil der Zinsen zahlen würdest ...