Kindergeld zur hälfte teilen?

4 Antworten

Kein bock den roman zu lesen! Aber wenn das kind 20 tage bei dir ist und 10 tage bei der mutter musst du es ja sozusagen ernähren deswegen müsste sich da was drehen lassen....

Georg63  10.12.2015, 14:18

Gib doch keine sinnlosen Antworten, wenn du den Sachverhalt nicht kennst.

isebise50  10.12.2015, 18:32
@stolzerholzer

...wird dir hier niemand helfen können.

Hat isomatte doch schon bestens gemach!

das kind lebt weiterhin bei dir. bei der muttter ist es nur zum umgang. das kindergeld muss deswegen nicht geteilt werden.

wenn der leistungsträger da plötzlich anfängt geld zu kürzen will er nur sparen.

gehe dir vom amtsgericht einen beratungsschein holen und lasse dann alles weitere von einem anwalt regeln. der kostet dich dann nichts und kennt sihc damit im normalfall auch wesentlich besser aus.

und das amt weiss dann was auf sie zukommt wenn sie da "aus versehen" was falsches erzählen

hey also ich weiss das man sich das kindergeld teilen muss wenn sich beide 50 zu 50 % um das kind kümmern da das nicht der fall ist steht es ihr auch nicht zu!!!

das mit dem so viel weniger geld würde ich gegen angehen da stimmt was nicht mit!!

und wenn sie unterhalt zahlt muss zahlt sie ja schon weniger wegen kindergeld. wo ich sage ist bei mir auch so und der erzeuger kümmert sich 0 um ihn aber darf geld einbehalten 

Erst mal zum Kindergeld,dass steht demjenigen Elternteil zu,bei dem das Kind gemeldet ist und auch vorwiegend lebt,also dir,die Kindsmutter könnte das hälftige Kindergeld nur vom zu zahlenden Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle abziehen,wenn sie den Mindestunterhalt an dich zahlen würde !

Wenn du vorher 1092 € im Monat bekommen hast,sich nichts an deinen Einnahmen geändert hat,dann stimmen diese 642 € die du noch bekommst auf keinen Fall,denn falls dir für dein Kind überhaupt etwas gekürzt werden dürfte,dann wäre das der Anteil des Regelsatzes,wenn es nicht bei dir ist sondern bei der Mutter.

Die Kosten der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) darf nicht gekürzt werden.

Wenn das Kind also 10 Tage im Monat bei der Mutter ist,dann dürften max.von seinen 237 € Regelsatz ( ab 2016 für Kinder von 0 - 5 ab 6 - 13 dann 270 € ) ,dann nur 79 € abgezogen werden.

237 € pro Monat geteilt durch 30 Tage,mal 10 Tage Aufenthalt bei der Mutter.

Sie bildet dann in dieser Zeit eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit dem Kind.

Wobei es bei der Wertung des Anspruchs auf einen Teil des Regelsatzes vom Aufenthalt des Kindes abhängig ist.

Wenn es z.B. von der Mutter am Freitag vor 12.00 bei dir abgeholt würde oder es es zu ihr bringst,dann würde dieser Tag als Anspruchsberechtigt gelten,ist das Kind weniger als 12 Stunden beim Umgangsberechtigten,dann würde kein Anspruch bestehen.

Also kann es durchaus sein das sie dann pro Monat gar nicht auf 10 Tage Anspruch kommt,wenn das Kind nicht über 12 Stunden bei ihr ist.

Anspruch auf einen Teil des Mehrbedarfes hat sie nicht,dazu müsste das Kind zur Hälfte bei ihr sein,dann stünde ihr 50 % des Alleinerziehenden Mehrbedarfes zu.

Also leg erst mal fristgerecht einen schriftlichen Widerspruch ein und hole dir am besten beim Amtsgericht einen Beratungsschein für einen Anwalt,alleine wirst du da nicht viel erreichen,wenn du nicht weißt was sie dürfen und was nicht.